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BGH Urteil vom 10.06.1998 - 2 StR 156/98

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Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten zahlreicher Straftaten zum Nachteil seiner Tochter E. schuldig gesprochen: in 245 Fällen) des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, davon in 40 Fällen des tateinheitlichen sexuellen Mißbrauchs von Kindern und in einem Fall der tateinheitlichen Vergewaltigung, außerdem in zwei weiteren Fällen der Mißhandlung von Schutzbefohlenen; es hat ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Dagegen richtet sich sein Revision, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel hat - abgesehen von einer unwesentlichen Änderung des Schuldspruchs - keinen Erfolg.

II. 1. Den Feststellungen zufolge begann der Angeklagte 1992 mit sexuellen Übergriffen auf seine damals elfjährige, am 29. August 1980 geborene Tochter E. Die Familie lebte seinerzeit in Hausen v.d.H. Die Vorfälle ereigneten sich in der Wohnung. Anfangs beschränkte sich der Angeklagte darauf, seiner Tochter an Brust und Scheide zu greifen (Fälle 1-3). Noch vor ihrem 12. Geburtstag führte er jedoch erstmals Geschlechtsverkehr mit ihr aus (Fall 4). Im November oder Dezember 1992 tat er dies wieder (Fall 5). Im Mai 1993 verzog die Familie nach Hattenheim. Auch in der neuen Wohnung veranlaßte der Angeklagte seine Tochter zur Duldung des Beischlafs (Fall 6). Später vollzog er dort regelmäßig mit ihr den Geschlechtsverkehr, und zwar von Anfang Januar 1994 bis Mitte Februar 1997 an jedem Wochenende (Fälle 7- 168), während ihrer Berufsschulzeit zwischen August 1995 und Januar 1997 außerdem jeweils mittwochs, wenn sie nachmittags vom Unterricht nach Hause gekommen war (Fälle 169- 242). Nach 1995 führte er in mindestens einem Fall gegen ihren Widerspruch den Analverkehr durch (Fall 243). Einmal ließ er sich auch durch Hinweis auf ihre Periode nicht davon abbringen, geschlechtlich mit ihr zu verkehren (Fall 244). Bei einem weiteren Vorfall in der Zeit ihrer Ausbildung versuchte sie sich zu wehren; er drückte sie aber bäuchlings aufs Bett, schlug ihr auf den Kopf, drang mit seinem Glied von hinten in ihre Scheide ein und vollzog den Beischlaf (Fall 245). Im gleichen Zeitraum schlug er sie einmal derart mit einem Stock, daß sie eine Woche lang nicht arbeiten konnte (Fall 246); im Februar 1997 schließlich versetzte er ihr Schlag und trat ihr ins Gesicht, wobei sie einen Nasenbeinbruch erlitt (Fall 247).

2. Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis, das der Angeklagte in der Hauptverhandlung abgelegt hat. Hierzu wird in den Urteilsgründen folgendes mitgeteilt:

"Nachdem die Kammer aufgrund einer entsprechenden Voranfrage des Verteidigers in der Hauptverhandlung für den Fall eines Geständnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren in Aussicht gestellt hatte, hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger vortragen lassen, die Anklagevorwürfe seien im wesentlichen richtig. Auf Nachfrage hat er selbst angegeben, die Vorwürfe träfen in der erhobenen Form zu. Von einer weiteren Beweiserhebung, insbesondere von einer Vernehmung der Geschädigten, die emotional aufgewühlt den Sitzungssaal verließ, als der Anklagesatz verlesen wurde, wurde deshalb in allseitigem Einvernehmen abgesehen."

III. 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht habe bei der Behandlung des Geständnisses prozessuale und materielle Pflichten verletzt: zum einen die Verpflichtung, sich aufgrund freier Beweiswürdigung eine sichere Überzeugung zu bilden (§ 261 StPO), zum anderen die Pflicht, in den Urteilsgründen seine Überzeugungsbildung und deren Grundlagen darzulegen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO), des weiteren auch die "inhaltsgleichen Pflichten" des sachlichen Rechts. Der Verstoß liege darin, daß es das pauschale Geständnis des Angeklagten ohne weiteres akzeptiert habe, anstatt seinen Wahrheitsgehalt zu überprüfen und sich von seiner Richtigkeit zu überzeugen. Dessen bedürfe es stets und hier um so mehr, als das Geständnis auf Grund einer strafprozessualen Verständigung abgelegt worden sei; denn dabei müsse stets die Gefahr bedacht werden, daß der Angeklagte in der Annahme, seine Verteidigung werde ohnehin scheitern, und aus der Besorgnis, dann strenger bestraft zu werden, einen in Wirklichkeit nicht oder so nicht zutreffenden Schuldvorwurf eingeräumt haben könnte. Im vorliegenden Fall habe das Landgericht aber das Geständnis des Angeklagten wie ein prozessuales Anerkenntnis behandelt. Im Urteil werde nicht ausgesprochen, daß es von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sei; ebensowenig nenne das Urteil konkrete Umstände, aufgrund derer es diese Überzeugung hätte gewinnen können.

2. Die Rügen der Revision dringen nicht durch; das Urteil hält - nach unwesentlicher Änderung des Schuldspruchs - rechtlicher Nachprüfung stand.

a) § 261 StPO ist nicht verletzt. Das Landgericht war von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt. Die Schilderung der Taten des Angeklagten wird in den Urteilsgründen mit dem Satz eingeleitet "Folgender Sachverhalt ist aufgrund des Geständnisses des Angeklagten als erwiesen anzusehen" (UA S. 5). Diese Formulierung kann nicht dahin verstanden werden, daß der im Anklagesatz behauptete Sachverhältnis nicht erwiesen sei, sondern nur so behandelt werde, als wäre er es. Für eine solche Auslegung spricht nichts. Im allgemeinen versteht sich von selbst, daß dem, was in den Urteilsgründen als Tatgeschehen geschildert wird, eine entsprechende tatrichterliche Überzeugung zugrunde liegt; das gilt auch hier.

Auch ein Verstoß gegen § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO liegt nicht vor. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebraucht, daß seine Feststellungen auf dem in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnis des Angeklagten beruhen; es hat mit der Wiedergabe seiner Erklärung, die Vorwürfe träfen in der erhobenen Form zu, den vollständigen Inhalt des Geständnisses mitgeteilt (zu diesem Erfordernis vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 2; BGHR BtMG § 29 Beweiswürdigung 10). Den Anforderungen der Vorschrift ist damit genügt.

b) Soweit der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, das Geständnis hätte so, wie es vorlag, nicht als ausreichender Beweis für den festgestellten Geschehensablauf anerkannt werden dürfen, rügt er die Bewertung der Erklärung des Angeklagten im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung. Die Rüge betrifft nicht das Verfahren, sondern die Würdigung des Beweisergebnisses der Hauptverhandlung. Sie ist daher Sachbeschwerde und beurteilt sich nach den Grundsätzen, die für die revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung maßgebend sind.

Die Rüge dringt aber gleichfalls nicht durch. Das Landgericht durfte das Geständnis des Angeklagten als ausreichenden Beweis dafür werten, daß er die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat; ein Rechtsfehler liegt darin nicht.

aa) Daß der Angeklagte den Anklagevorwurf nur pauschal eingeräumt hatte, mußte das Gericht nicht daran hindern, dem Geständnis Glauben zu schenken und seine Feststellungen darauf zu gründen. Auch für die Bewertung eines Geständnisses gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGHSt 39, 291, 303). Das Tatgericht muß allerdings, will es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, von deren Richtigkeit überzeugt sein; dies war - wie dargelegt - hier der Fall. Wann und unter welchen Umständen es diese Überzeugung gewinnen darf oder nicht, kann ihm aber grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden. Das gilt auch dort, wo in Frage steht, oh ein Geständnis seiner inhaltlichen Beschaffenheit nach für den Nachweis des Anklagevorwurfs genügt oder nicht. Die Freiheit der tatrichterlichen Würdigung stößt freilich auf Grenzen, wo der Angeklagte nicht etwa die Sachverhaltsannahmen der Anklage als richtig bestätigt, sondern sich vielmehr, ohne den Sachverhalt einzuräumen, auf eine Stellungnahme beschränkt, die ein bloß prozessuales Anerkenntnis oder eine nur formale Unterwerfung enthält; denn eine solche Stellungnahme kann zwar als solche ein Tatindiz sein, liefert aber mangels tatsächlichen Aussagegehalts für sich allein nicht die Beweisgrundlage für den Sachverhalt, der die Verurteilung trägt.

So verhielt es sich hier jedoch nicht. Der Angeklagte hatte nach der noch unbestimmten Erklärung seines Verteidigers, die Anklagevorwürfe seien "im wesentlichen" richtig, auf Nachfrage angegeben, die Vorwürfe träfen in der erhobenen Form zu. Dies bezog sich zweifelsfrei auf die im Anklagesatz enthaltene Tatschilderung, die konkret genug war, um durch einfache Bejahung bestätigt werden zu können, und nichts enthielt, was der Kenntnis des Angeklagten verschlossen gewesen wäre.

bb) Daß der Angeklagte das Geständnis erst abgelegt hat, nachdem ihm für diesen Fall ein bestimmtes Strafmaß in Aussicht gestellt worden war, brauchte das Landgericht nicht daran zu hindern, es für glaubhaft zu halten. Wie der Bundesgerichtshof bereits betont hat, darf eine Absprache über das Strafmaß allerdings nicht dazu führen, daß ein so zustande gekommenes Geständnis dem Schuldspruch zugrunde gelegt wird, ohne daß sich das Gericht von dessen Richtigkeit überzeugt. Das Gericht bleibt dem Gebot der Wahrheitsfindung verpflichtet. Das Geständnis muß daher auf seine Glaubhaftigkeit überprüft werden; sich hierzu aufdrängende Beweiserhebungen dürfen nicht unterbleiben (BGHSt 43, 195; StV 1997, 583, 585). Daß die gebotene Überprüfung unterblieben, wäre, kann aber nicht schon daraus geschlossen werden, daß es in den Urteilsgründen an einer ausdrücklichen Erörterung der für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Geständnisses maßgeblichen Gesichtspunkte fehlt. Denn einer solchen Erörterung bedarf es nicht stets; zu fordern ist sie nur dann, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses zu begründen.

Derartige Umstände lagen nicht vor. Die bloße Tatsache, daß es sich um ein Geständnis handelte, das im Hinblick auf ein für diesen Fall in Aussicht gestelltes Strafmaß abgelegt worden war, ist für sich allein noch kein solcher Umstand. Zwar wird sich der Angeklagte von einem Geständnis in der Regel die Verhängung einer milderen Strafe versprechen, und dies kann auch Anreiz für die Ablegung eines falschen Geständnisses sein. Das gilt aber allgemein, also nicht nur dann, wenn das Gericht - wie hier - dem Angeklagten erklärt hatte, welches Strafmaß er nach Ablegung eines Geständnisses zu erwarten habe. Daher besteht in solchen Fällen nicht etwa schon von vornherein größerer Anlaß zu der Besorgnis, der Angeklagte könne uni einer Strafmilderung willen einen in Wahrheit nicht oder so nicht zutreffenden Anklagevorwurf eingeräumt haben. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an, insbesondere auf den Inhalt des Geständnisses, die Beschaffenheit des Anklagevorwurfs, die Art und Weise, wie das Geständnis zustande gekommen ist, das Verfahrensstadium, die Beweislage und die sonstigen, für seine Beurteilung möglicherweise bedeutsamen Begleitumstände. Zweifel an der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses können etwa angebracht sein, wenn es durch die Androhung einer sonst wesentlich höheren Strafe und die Zusage einer Haftbefehlsaufhebung herbeigeführt worden war (OLG Stuttgart, Beschl. v. 26. November 1997 - 1 Ws 199/97 -).

Der vorliegende Fall bietet jedoch keine Besonderheiten, die - verglichen mit der allgemeinen Gefahr der Abgabe eines Falschgeständnisses zum Zwecke der Erlangung von Strafmaßvorteilen - erhöhte Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses begründen konnten: Die Initiative war vom Verteidiger ausgegangen, der eine Strafmaßanfrage an die Kammer gerichtet hatte; diese hatte ihm die erbetene Antwort erteilt und dabei für den Fall des Geständnisses eine - für sich betrachtet - hohe Strafe genannt. Bei diesem Ablauf drängte sich die Besorgnis, der Angeklagte könne um eine Strafmilderung zu erreichen, ein falsches Geständnis abgelegt haben, nicht auf; einer Erörterung dieses Gesichtspunkts in den Urteilsgründen bedurfte es nicht.

cc) Fehlte es somit an erörterungsbedürftigen Anhaltspunkten, die gegen die Glaubhaftigkeit des Geständnisses sprachen, so lagen umgekehrt sogar Umstände vor, die geeignet waren, die Überzeugung von seiner Richtigkeit noch zu stützen. Sie finden sich im Verhalten des Tatopfers, der Nebenklägerin, die bei der Verlesung des Anklagesatzes emotional aufgewühlt den Sitzungssaal verließ und nach dem Geständnis des Angeklagten erklärte, sie habe nie geglaubt, daß der Vater es zugeben werde, sie habe ihm das meiste verziehen, sie fühle, daß er sich verändert habe, und bitte um die mildestmögliche Strafe.

c) Das angefochtene Urteil ist im Schuldspruch dahin zu ändern, daß in den Fällen 1 bis 4 die Verurteilung wegen tateinheitlichen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) entfällt. Nach den nur ungefähr bestimmten Tatzeiten (1992, vor dem 29. August) muß - wie der Generalbundesanwalt in der Revisionshauptverhandlung im einzelnen dargelegt hat - zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß die Verfolgung dieser Delikte verjährt ist. Den Strafausspruch berührt dies aber nicht; es ist auszuschließen, daß ohne die Verurteilung wegen tateinheitlicher Verwirklichung der verjährten Delikte auf niedrigere Einzelstrafen erkannt worden wäre.

Im übrigen weist das Urteil keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Seine Revision ist daher mit der Maßgabe der erörterten Schuldspruchänderung zu verwerfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993549

NJW 1999, 370

NStZ 1999, 92

StV 1999, 410

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