Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 08.09.1999 - 3 StR 285/99

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

sexueller Mißbrauch von Kindern

 

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1999 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in einem Fall und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den ihrer Ansicht nach zu milden Gesamtstrafenausspruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Revision ist wirksam auf die Anfechtung der Gesamtstrafe beschränkt. Die Staatsanwaltschaft beantragt, „das Urteil unter Aufrechterhaltung der verhängten Einzelstrafen im Gesamtstrafenausspruch aufzuheben”. Eine solche Beschränkung ist grundsätzlich möglich (vgl. Ruß in KK StPO 4. Aufl. § 318 Rdn. 8 a m.w.Nachw.), denn § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB enthält eigene, über § 46 StGB hinausgehende Bewertungsgrundsätze, so daß die Gesamtstrafenbildung grundsätzlich einen gesonderten Strafzumessungsvorgang erfordert (Rissing-van Saan in LK, 11. Aufl. § 54 Rdn. 10 m.w.Nachw.).

Sie ist auch wirksam. Innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist die Gesamtstrafenbildung als Beschwerdepunkt von dem nicht angegriffenen Teil des Strafausspruchs hinsichtlich der Einzelstrafen einer getrennten und umfassenden Überprüfung und Beurteilung durch das Revisionsgericht und den neuen Tatrichter jedenfalls dann zugänglich, wenn – wie hier – bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht Bezug genommen wird – was zur Vermeidung von Wiederholungen zulässig wäre (vgl. Rissing-van Saan aaO Rdn. 13 m.w.Nachw.) – auf die zur Festsetzung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen.

2. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Das Landgericht hat unter Erhöhung der höchsten Strafe von einem Jahr und neun Monaten, die es in zwei Fällen verhängt hat, und aus weiteren Einzelstrafen von sechs Monaten, zweimal einem Jahr, dreimal einem Jahr und sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet. Es hat mit näherer Begründung „die im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens” von einem Jahr neun Monate bis zehn Jahre sechs Monate liegende Gesamtstrafe für geboten und erforderlich gehalten, dabei aber bestimmende Strafzumessungsgründe von Gewicht nicht erkennbar berücksichtigt und berücksichtigte Strafzumessungsgründe rechtsfehlerhaft zugunsten des Angeklagten gewertet.

Der Tatrichter hat zu Lasten des Angeklagten nur gewichtet, es handle sich um insgesamt acht Taten, deren Gesamtgewicht damit erheblich sei. Nicht erkennbar berücksichtigt hat er, daß vor der Einstellung eines im Juni/Juli 1995 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens es mit der Nebenklägerin „fast täglich, an mehreren Tagen mehrfach, zum Geschlechtsverkehr kam” (UA S. 6, 15), und von den angeklagten 14 Taten sechs festgestellte in der Hauptverhandlung eingestellt wurden (§ 154 Abs. 2 StPO) (UA S. 7). Das Urteil läßt besorgen, daß sich das Landgericht nicht bewußt war, daß es dieses festgestellte und vom Angeklagten eingeräumte Gesamtgeschehen, auch soweit es nicht Gegenstand des Schuldspruchs war, bei der Gesamtstrafenbildung zum Nachteil des Angeklagten hätte berücksichtigen müssen (vgl. BGH NStZ 1995, 439; NStZ-RR 1997, 130; vgl. aber auch BGH, Beschl. vom 3. August 1999 - 4 StR 228/99).

Zugunsten des Angeklagten wertet die Kammer, daß die Tat ihre Kennzeichnung dadurch erhalten habe, „daß der Angeklagte nicht nur die Befriedigung sexueller Wünsche suchte, sondern eine Liebesbeziehung zu der Nebenklägerin entwickelte und aus seiner Sicht davon ausging, daß die Nebenklägerin seine Gefühle erwiderte” (UA S. 30). Diese vom Landgericht als „in kognitiver Verzerrung” gewertete Sicht ist kein Strafmilderungsgrund, weil die getroffenen Feststellungen eine solche Sicht der Beziehung zwischen Täter und Opfer nicht rechtfertigen. Die Nebenklägerin hatte nämlich bekundet, daß für sie das Verhältnis keine Liebesbeziehung gewesen sei. Sie habe es als einen Zwang empfunden, dem sie sich angesichts des dominanten, gelegentlich auch gewalttätigen Verhaltens des Angeklagten nicht habe entziehen können. Sie sehe sich als Opfer und habe von Mißhandlungen gesprochen. Die Nebenklägerin hatte einen Mitarbeiter des Jugendamtes über das Geschehen unterrichtet, von dem – gegen den Willen der Nebenklägerin – die Polizei dann Kenntnis erhielt. Im Juli 1996 ist sie vor dem Angeklagten mit einem Sprung über den Balkon der Wohnung geflüchtet.

Das Landgericht hat darüber hinaus nicht erkennbar berücksichtigt, daß das Tatgeschehen mehrfach erhebliche Unterbrechungen erfuhr, so, als der Angeklagte von dem später eingestellten gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren erfuhr, als die Nebenklägerin längere Zeit im Krankenhaus lag und als er mehrere Monate ins Ausland dienstversetzt war, so daß insoweit nicht von einem den Angeklagten entlastenden engen zeitlichen Zusammenhang gesprochen werden kann.

Rechtsfehlerhaft ist auch die weitere – als Härteausgleich zugunsten des Angeklagten zu verstehende – Begründung, daß wegen der Tilgung einer Geldstrafe eine gesonderte Gesamtstrafenbildung mit der letzten Tat nicht mehr möglich sei. Wäre dies möglich gewesen, hätten zwei Gesamtstrafen (erste Gesamtstrafe: Fälle III 1 bis 7; zweite Gesamtstrafe: Fall III 8 und Geldstrafe) gebildet werden müssen. Dies hätte sich aber gerade zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.

 

Unterschriften

Kutzer, Rissing-van Saan, Miebach, Winkler, von Lienen

 

Fundstellen

Haufe-Index 540533

NStZ-RR 2000, 13

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 11/2012, Schutzgesetzcharakter des § 45 Abs. 6 StVO / 2 Aus den Gründen:
    2
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 18 Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Reduzierung ... / I. Begünstigter Personenkreis
    1
  • § 18 Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht / 2. Einrede nach § 2328 BGB
    1
  • § 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO, EGInsO § 2 Begründung des Eröffnungsbeschlusses
    1
  • Bremische Landesbauordnung / § 82 Abschnitt 6 Baulasten
    1
  • Darf ein Vertriebsmittler Kundendaten für eigene Zwecke verwerten?
    1
  • FF 11/2022, Anrechnung der notariellen Entwurfsgebühr au ... / Aus den Gründen
    1
  • Internationale Aspekte – Das Haager Erwachsenenschutzübe ... / 3.3.5 Ordre public, Art. 21 ErwSÜ
    1
  • Mitwirkung kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden
    1
  • ZAP 7/2016, Schadensersatzanspruch: Zünden eines Knallkörpers bei einem Fußballspiel
    1
  • ZErb 09/2024, Das Recht des pflichtteilsberechtigten Nic ... / 1
    1
  • zerb 6/2017, Ausländische Ehen im deutschen Recht im Lic ... / a) Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / c) Keine Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt
    0
  • § 1 Kapitalisierung – Kapitalabfindung / (2) Grenzen
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / (2) Wirksame Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / bb) Missbrauchsfälle
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


BGH 4 StR 228/99
BGH 4 StR 228/99

  Entscheidungsstichwort (Thema) sexueller Mißbrauch von Kindern  Tenor 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 21 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren