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BGH Urteil vom 07.11.1990 - IV ZR 218/89

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Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 30.06.1989; Aktenzeichen 6 U 2246/89)

KG Berlin (Urteil vom 03.03.1989; Aktenzeichen 6 U 2349/88)

BGH (Beschluss vom 08.07.1987; Aktenzeichen IVa ZR 163/86)

LG Berlin (Urteil vom 30.05.1987; Aktenzeichen 17 O 91/84)

KG Berlin (Urteil vom 18.02.1986; Aktenzeichen 6 U 3742/95)

 

Tatbestand

Die Kläger haben vor dem Landgericht Berlin von der Beklagten in dem Rechtsstreit 17 O 91/84 Ersatz für einen gestohlenen PKW Porsche verlangt, für den der Kläger zu 1) bei der Beklagten eine Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen hatte und für den er bei der Klägerin zu 2) einen Leasing- Vertrag abgeschlossen hatte. Das Landgericht hat durch Urteil vom 30. Mai 1985 die Klage abgewiesen, weil der Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von dem Kläger zu 1) vorgetäuscht worden sei. Die Berufung der Kläger ist auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1986 durch Urteil vom selben Tage - 6 U 3742/85 KG - zurückgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluß vom 8. Juli 1987 - IVa ZR 163/86 - die Revision nicht angenommen.

Mit einer am 18. April 1988 bei dem Kammergericht eingegangenen Restitutionsklage haben sich die Restitutionskläger (in Zukunft nur Kläger genannt) gegen die Entscheidungen des Landgerichts Berlin, des Kammergerichts und des Bundesgerichtshofes in dem Vorprozeß gewendet (6 U 2349/88). Sie haben behauptet, daß nicht der Kläger zu 1), sondern Ü. Ku. und I. St. sowie F. Kü. als Täter für den Diebstahl des Porsche des Klägers zu 1) ermittelt und verurteilt worden seien (Bl. 3, 4, 12 d.A. 6 U 2349/88). Diese Restitutionsklage ist durch Urteil des Kammergerichts vom 3. März 1989 als unzulässig verworfen worden. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluß vom 2. Mai 1990 - IV ZR 171/89 - die Annahme der Revision gegen dieses Urteil abgelehnt.

Mit ihrer am 31. März 1989 bei dem Kammergericht eingereichten erneuten Restitutionsklage erstreben die Kläger die Aufhebung der Urteile des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 1985 und des Kammergerichts vom 18. Februar 1986 und des Nichtannahmebeschlusses des Bundesgerichtshofes vom 8. Juli 1987 sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 64.808,69 DM nebst 13% Zinsen seit dem 16. Dezember 1983 an die Klägerin zu 2).

Die Kläger behaupten, sie hätten erst nach rechtskräftigem Abschluß des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit erhalten, Akteneinsicht in die Strafakten der Staatsanwaltschaft Köln (51 Js 158/84) zu nehmen. Daraus hätten sie entnommen, daß Ku., St. und Kü. als Täter für den Diebstahl des PKW des Klägers zu 1) ermittelt worden seien. In der mündlichen Verhandlung vom 3. März 1989 in dem ersten Restitutionsprozeß hätten sie erstmals Kenntnis von der Strafakte 4 Ls 414/83 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf erhalten. Die Verurteilung von St. durch das Amtsgericht Ratingen am 21. Oktober 1983 zu einer Haftstrafe von einem Jahr und neun Monaten und des Ku. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 1984 aufgrund der Berufung des verurteilten St., wonach St. zu einer Jugendfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden sei, habe sich erst aus einer Einsichtnahme in die Strafakten nach dem 3. März 1989 ergeben.

Die Beklagte hat vorgebracht, die Frist für die Erhebung der Restitutionsklage sei versäumt, weil die Kläger nicht detailliert vorgetragen hätten, wie sie Kenntnis von der Strafakte 4 Ls 414/83 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf erlangt hätten und auch die Kenntnis des Revisionsanwalts der Kläger im Ausgangsverfahren einer Fristwahrung durch die Kläger entgegenstehe.

Das Kammergericht hat angeordnet, daß die Verhandlung und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache erfolge und durch das angefochtene Urteil die Restitutionsklage als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß es den Klägern unschwer möglich gewesen sei, die Urteile des Amtsgerichts Ratingen und des Landgerichts Düsseldorf noch vor der mündlichen Verhandlung der ersten Restitutionsklage - 6 U 2349/88 - zu ermitteln, nachdem ihnen die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung schon vorher bekannt gewesen sei (BU 10 oben). Aufgrund der Akten und des unwiderlegten Vorbringens der Kläger ist von folgendem Geschehensablauf auszugehen:

Mit Schreiben vom 15. Februar 1989 wurde den Klägern von dem Polizeipräsidenten in K das Aktenzeichen des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf mitgeteilt (Bl. 101 d.A. 6 U 2349/88). Daraufhin haben sie mit Schriftsatz vom 20. Februar 1989 im ersten Restitutionsverfahren die Beiziehung dieser Akten beantragt (Bl. 98 aaO). Die Akten - inzwischen als Strafverfahrensakten mit dem Aktenzeichen 4 Ls 414/83 versehen - sind dann am 2. März 1989 bei dem Berufungsgericht eingegangen (Bl. 102 aaO). Sie lagen in der mündlichen Verhandlung über die erste Restitutionsklage dem Berufungsgericht vor (Bl. 104 aaO), wurden den Klägern jedoch erst am 21. März 1989 zur Verfügung gestellt (Bl. 108 Rs aaO).

Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Kläger hätten schon vorher die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung ermitteln können, trifft daher nicht zu. Sie beruht anscheinend auf der Annahme, daß den Klägern die Verurteilung der Täter aus den Akten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Köln - 51 Js 158/84 - bekannt gewesen sei. Das war jedoch nicht der Fall. In jenen Akten befinden sich nur Kopien von den Geständnissen (Bl. 53ff.). Von der Existenz der hier maßgeblichen Strafakten des Landgerichts Düsseldorf erfuhren die Kläger erst durch das Schreiben des Polizeipräsidenten in K vom 15. Februar 1989, also erst kurz vor der mündlichen Verhandlung über die erste Restitutionsklage am 3. März 1989.

2. Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe verkannt, daß rechtskräftige Strafurteile echte Beweisurkunden im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO seien, durch die der hier erforderliche Beweis dafür erbracht werden könne, daß der versicherte Porsche von Dritten entwendet worden sei und es sich nicht um einen vom Kläger zu 1) vorgetäuschten Diebstahl gehandelt habe. Auch diese Rüge ist begründet.

a) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß ein Strafbefehl, der vor Abschluß des Vorprozesses ergangen ist, hinsichtlich der ihm zugrunde liegenden Vorgänge eine zum Beweis geeignete Urkunde im Sinne der genannten Vorschrift sein kann (Urteil vom 6.7.1979 - I ZR 135/77 - NJW 1980, 1000). Dort ist ausgeführt: Erforderlich für § 580 Nr. 7b ZPO sei nur, daß die Urkunde einen eigenen Beweiswert aufgrund des in ihr verkörperten Gedankeninhalts habe und geeignet sei, das angefochtene Urteil in seinen tatsächlichen Grundlagen für jedermann erkennbar und in einer für das allgemeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise zu erschüttern (BGHZ 57, 211, 215). Die Vorschrift sei nicht auf den Bereich der formellen Beweiskraft (§§ 415ff. ZPO) beschränkt, sondern meine auch Urkunden, die für die zu beweisende Tatsache lediglich einen frei zu würdigenden Beweiswert haben (BGHZ 31, 351, 356; 38, 333, 335; 57, 211, 215; teilweise abweichend Gaul, ZZP 73, 424 zu BGHZ 31, 351). Die der Zulassung des Strafbefehls als Restitutionsgrund entgegengebrachten Befürchtungen, nunmehr würden letztlich alle diejenigen Beweismittel als Restitutionsgründe anerkannt, auf denen der Strafbefehl beruhe, seien nicht berechtigt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Urkunde geeignet gewesen wäre, eine dem Restitutionskläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, dürften nur das tatsächliche Vorbringen im Vorprozeß und der mit der Urkunde im Zusammenhang stehende Prozeßstoff und als Beweismittel außer der Urkunde nur die im Vorprozeß erhobenen und angetretenen Beweise berücksichtigt werden (BGHZ 6, 354, 356; 31, 351, 356; 38, 333, 335).

b) Der erkennende Senat hat in einem zu dem Entscheidungsfall umgekehrt liegenden Sachverhalt (rechtskräftige Aufhebung des Strafurteils) die Qualität des Strafurteils als Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO nicht in Frage gestellt, sondern den Restitutionsgrund deshalb verneint, weil das freisprechende Urteil erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangen war (BGH Urteil vom 8.2.1984 - IVa ZR 203/81 - VersR 1984, 453, 455 li. Sp.).

c) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß die Kläger mit der Bezugnahme auf die Strafurteile einen Restitutionsgrund schlüssig behauptet haben.

aa) Wären das gegen Ku. ergangene Strafurteil des Amtsgerichts Ratingen vom 21. Oktober 1983 - 4 Ls 715 Js 770/83 - (Bd. II Bl. 439, 445) und das Berufungsurteil des Landgerichts Düsseldorf im Verfahren gegen St. vom 27. Februar 1984 - 4 Ls 715 Js 770/83 - Ns - 414/83 - (Bd. III Bl. 561, 567) bei der Entscheidung über den Ursprungsprozeß - IVa ZR 163/86 - in das Verfahren eingeführt worden, hätte viel dafür gesprochen, daß mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Diebstahl des Porsche zu schließen sei. Da die Verurteilungen im wesentlichen auf den Geständnissen der Täter beruhen, wäre es zumindest fraglich gewesen, ob die Beklagte den Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers, also des Klägers zu 1), dann noch hätte führen können. Die Strafurteile wären jedenfalls geeignet gewesen, eine den Restitutionsklägern günstigere Entscheidung herbeizuführen, zumal die Kläger im Vorprozeß den durch die Strafurteile festgestellten Diebstahl behauptet hatten.

bb) Daß die Strafurteile auch "geeignet sind, das angefochtene Urteil in seinen tatsächlichen Grundlagen für jedermann erkennbar und in einer für das allgemeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise zu erschüttern" (BGHZ 57, 211, 215), liegt auf der Hand.

3. Da das Berufungsgericht somit die Zulässigkeit der Restitutionsklage zu Unrecht verneint hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung - nunmehr über den Restitutionsgrund - an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993056

BGHR ZPO § 580 Nr. 7 Buchstabe b Beweisurkunde 1

NJW-RR 1991, 380

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