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BGH Urteil vom 06.05.2004 - I ZR 2/03

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Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsanwalt kann die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung auf Grund eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nicht nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schaden ersetzt verlangen, wenn es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß handelt (hier: Verstoß gegen die Berufsordnung für Rechtsanwälte).

 

Normenkette

BGB § 683; UWG §§ 1, 3, 13 Abs. 6

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 19.12.2002)

AG Magdeburg

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Magdeburg v. 19.12.2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Kläger sind Rechtsanwälte. Die Beklagte zu 4) war Rechtsanwältin in einer Anwaltssozietät, in der auch die Beklagten zu 1) bis 3) tätig waren. Da der Briefkopf der Beklagten für die Beklagte zu 4) fünf Tätigkeitsschwerpunkte enthielt, obwohl § 7 Abs. 1 S. 1 BORA vorschreibt, dass ein Rechtsanwalt nur drei Tätigkeitsschwerpunkte als Teilbereiche seiner Berufstätigkeit angeben darf, mahnten die Kläger die Beklagten wegen dieses Verstoßes ab. Die Beklagte zu 4) gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Mit der Klage verlangen die in eigener Sache tätig gewordenen Kläger als Abmahnkosten die Erstattung ihrer Anwaltsgebühren i. H. v. 640,14 EUR.

Das AG hat die Klage abgewiesen, die dagegen gerichtete Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Erstattungsanspruch der Gebühren aus der Selbstbeauftragung der Kläger bestehe nicht, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die von den Klägern vorgenommene Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Zwar werde bei einem Wettbewerbsverstoß die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts und damit die Erstattungsfähigkeit der dadurch veranlassten Kosten regelmäßig bejaht. Dies gelte aber nicht, wenn der Abmahnende auf Grund eigener Erfahrung zu einer derartigen Abmahnung selbst imstande sei. Eine solche hinreichende eigene Kenntnis könne bei einem Rechtsanwalt bezüglich eines Wettbewerbsverstoßes durch werbende Angaben entgegen der eigenen Berufsordnung angenommen werden. Daran scheitere ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag als auch aus Schadensminderungsgesichtspunkten ein möglicher Schadensersatzanspruch.

II. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung in eigener Sache wegen eines Verstoßes gegen die anwaltliche Berufsordnung zu Recht verneint.

1. a) Aufwendungen für eine Abmahnung sind unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag von dem Verletzer nur zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Das gilt auch hinsichtlich der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts (BGH BGHZ 52, 393 [399 f.] - Fotowettbewerb). Auszugehen ist dabei von dem mutmaßlichen Willen (§ 683 BGB) des Abgemahnten, die Aufwendungen für eine Abmahnung möglichst niedrig zu halten (BGH BGHZ 52, 393 [400] - Fotowettbewerb; Urt. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, MDR 1984, 733 = GRUR 1984, 691 [692] = WRP 1984, 405 - Anwaltsabmahnung).

b) Entsprechende Erwägungen sind für die Entscheidung der Frage maßgeblich, ob die Gebühren des abmahnenden Rechtsanwalts als eigener Schaden (§§ 1, 3, 13 Abs. 6 UWG) zu erstatten sind. Die Feststellung, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Verfolgung des Rechtsverstoßes nicht als notwendig anzusehen ist und deshalb auch nicht dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn i. S. d. § 683 BGB, hier des abgemahnten Verletzers, entspricht, steht zwar nicht von vornherein der Beurteilung entgegen, ob die entstandenen Kosten ein aus der Verletzungshandlung herrührender adäquater Schaden sind (OLG Karlsruhe v. 8.11.1995 - 6 U 57/95, WRP 1996, 591 [593]; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rz. 552; a. A. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 41 Rz. 82 m. w. N.). Aber auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten ist danach zu fragen, ob die eingesetzte Maßnahme - hier die Selbstbeauftragung - aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich war (BGH v. 8.11.1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348 [352] = MDR 1995, 150). Auch wenn es sich um ein - hier zu unterstellendes - die Kläger schädigendes schuldhaftes wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten handelte, muss doch die Einschaltung eines Rechtsanwalts von der Sache her erforderlich sein. Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten durch die Schadensbearbeitung kann nicht ausreichen, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten aus der Beauftragung des Rechtsanwalts zu begründen (BGH v. 8.11.1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348 [352] = MDR 1995, 150). Es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob der Geschädigte im einzelnen Schadensfall die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte, was in einfach gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird (BGH v. 8.11.1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348 [352] = MDR 1995, 150).

2. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ist dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt.

Schon bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Verstoßes als nicht erforderlich an. Die Erstattung der für eine Abmahnung ggf. aufgewendeten Anwaltsgebühren kann dann nicht verlangt werden (st. Rspr., BGH v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, MDR 1984, 733 = GRUR 1984, 691 [692] - Anwaltsabmahnung, m. Anm. Jacobs; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, BGHReport 2004, 637 = WRP 2004, 495 [496] - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m. w. N.).

Erst recht muss ein Rechtsanwalt im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einsetzen. Die Zuziehung eines weiteren Rechtsanwaltes ist bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen nicht notwendig. Es besteht dann kein Anspruch auf Erstattung dafür anfallender Kosten. Entsprechendes gilt für den Fall der Selbstbeauftragung.

Daran gemessen hat das Berufungsgericht den Klägern zu Recht einen Erstattungsanspruch versagt. Der Anwendungsbereich der Berufsordnung für Rechtsanwälte gehört typischerweise zur Sachkunde des abmahnenden Rechtsanwalts und wirft entgegen der Meinung der Revision keine schwierigen Rechtsfragen auf, auch soweit in diesem Zusammenhang Verfassungsrecht erwogen wird.

3. Die Regelung des § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor einem Prozessgericht vertritt, einen Anspruch auf Kostenerstattung wie ein bevollmächtigter Rechtsanwalt hat, kann als Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren auf die außergerichtliche Abmahnung keine Anwendung finden (BGH, Beschl. v. 17.10.2002 - AnwZ (B) 37/00, JurBüro 2003, 207 für den Fall der Selbstvertretung im berufsrechtlichen Verfahren; ebenso: BFH BFHE 108, 574 [575 f.] = NJW 1973, 1720; und BFHE 104, 306 [307 ff.] für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren).

III. Danach ist die Revision der Kläger zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1165520

BB 2004, 2211

NJW 2004, 2448

NWB 2004, 2708

BuW 2004, 473

BGHR 2004, 1199

EWiR 2004, 841

GRUR 2004, 789

WM 2005, 94

ZAP 2004, 922

AfP 2004, 584

AnwBl 2004, 595

JuS 2004, 1110

MDR 2004, 1145

NJ 2004, 562

WRP 2004, 903

AGS 2004, 254

AGS 2004, 314

NJW-Spezial 2004, 190

RENOpraxis 2004, 168

RVG-B 2004, 81

BRAK-Mitt. 2004, 183

KammerForum 2004, 318

Mitt. 2004, 383

RVG-Letter 2004, 114

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