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BGH Urteil vom 04.10.1984 - IX ZR 159/83

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Leitsatz (amtlich)

Zur Klage des Konkursverwalters gegen Eintragungen in die Konkurstabelle.

 

Normenkette

KO § 145; ZPO §§ 256, 767

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf

OLG Düsseldorf

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 1983 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Fa. Mechanische Werkstatt R… GmbH (folgend: Gemeinschuldnerin) in Düsseldorf. Das Konkursverfahren wurde am 12. September 1979 eröffnet.

Der Beklagte hatte an die Gemeinschuldnerin Räume in Düsseldorf vermietet. § 7 des Mietvertrages vom 17. August 1977 verpflichtete die Gemeinschuldnerin, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Räume in ordnungsgemäß renoviertem Zustand zu übergeben.

Nach Kündigung des Mietvertrages durch den Kläger machte der Beklagte das Vermieterpfandrecht geltend und meldete am 19. Oktober 1979 Forderungen aus den Mietvertrag von insgesamt 30.071,63 DM an, darunter 8.000 DM „voraussichtliche Renovierungskosten gemäß § 7 Abs. 2 Mietvertrag”. Im Prüfungstermin am 30. November 1979 erkannte der Kläger die Gesamtforderung unter Beschränkung auf den Ausfall an. Sie wurde in Abteilung 2 lfd. Nr. 3 der Konkurstabelle eingetragen.

Die Gemeinschuldnerin hatte vor Konkurseröffnung eine Forderung von 30.722,43 DM gegen die Firma S… an den Beklagten zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Mietvertrag abgetreten. Dieser machte einen Betrag von 30.371,14 DM gegen die Firma gerichtlich geltend. Aufgrund Vollstreckungsbescheides zog er im Dezember 1979 8.206,93 DM ein; das gerichtliche Verfahren ist noch anhängig. Dem Beklagten sind nach seiner Behauptung bisher Kosten von 2.249,05 DM oder 3.249,05 DM entstanden.

Der Beklagte erhielt ferner aufgrund einer selbstschuldnerischen Bürgschaft des Otto C… für alle aus dem Mietvertrag vom 17. August 1977 bestehenden und künftigen Ansprüche 14.000 DM, nach Behauptung des Klägers weitere 2.000 DM.

Der Beklagte hat mit Zustimmung des Klägers am 1. Oktober 1979 die Räume unrenoviert weitervermietet.

Der Kläger meint, dem Beklagten ständen die Renovierungskosten in Höhe von 8.000 DM nicht zu. Er habe daher auf seine Gesamtforderung 2.135,30 DM zuviel erhalten.

Der Kläger beantragt

  1. festzustellen, daß dem Beklagten aus dem vom Kläger zur Konkurstabelle im Konkursverfahren über das Vermögen der Fa. Mechanische Werkstatt F… GmbH in Düsseldorf in Abteilung 2 lfd. Nr. 3 abgegebenen Anerkenntnis keine Rechte mehr zustehen,
  2. den Beklagten zur Zahlung von 2.135,30 DM nebst 4 v. H. Zinsen seit 15. Februar 1982 zu verurteilen.

Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht versteht den ersten Antrag als Feststellungsklage nach § 256 ZPO, die es für unzulässig hält: Soweit es um die Renovierungskosten von 8.000 DM gebe, stehe der Klage der Einwand der Rechtskraft entgegen (§ 145 Abs. 2 KO, § 322 Abs. 1 ZPO). Im übrigen fehle das rechtliche Interesse an einer alsbaldigen richterlichen Entscheidung. Der Kläger könne zur Zeit nicht verlangen, daß ihm der Beklagte vor Festsetzung einer Ausschlußfrist für die Schlußverteilung (§§ 153, 152, 151 KO) den tatsächlichen Ausfall nachweise.

Die Zahlungsklage sieht das Berufungsgericht als unbegründet an, weil die bisherigen Leistungen der Fa. S… und des Bürgen C… die festgestellte Forderung des Beklagten nicht erreichen.

II.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden.

Nach Fassung und Inhalt ist Ziel des Feststellungsantrages der Ausschluß des Beklagten als Konkursgläubiger mit seiner festgestellten Forderung vom weiteren Verfahren und damit von der Verteilung der Konkursdividende.

Sein Begehren stützt der Kläger einmal darauf, durch die Eintragung in die Tabelle sei rechtskräftig festgestellt, daß dem Beklagten lediglich in Höhe des von ihm nachzuweisenden Ausfalls eine Konkursforderung zustehe. Ein solcher sei jedoch nicht eingetreten, weil Renovierungskosten in der vorsorglich angemeldeten Höhe von 8.000 DM nicht entstanden seien, der Nachmieter die Räumlichkeiten vielmehr unrenoviert übernommen habe. Zum anderen wendet er ein, der Beklagte sei nach Feststellung der Forderung durch die Verwertung der Sicherheiten (Sicherheitsabtretung einer Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die Fa. S…, Bürgschaft des Otto C… in Höhe von 24.206,93 DM befriedigt.

1. Die Einwände gegen die Forderung wegen der Renovierungskosten betreffen das rechtliche Verständnis ihrer Feststellung und Eintragung in die Tabelle. Es geht somit um die nähere Bestimmung des Inhalts der Konkurstabelle. Dies kann mit einer Feststellungsklage geklärt werden (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1957 – VIII ZR 251/56, WM 1957, 1225, 1226; Böhle-Stamschräder/Kilger KO 14. Aufl. § 145 Anm. 3; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck KO 9. Aufl. 145 Anm. 3; Jaeger-Weber KO Bd. II 8. Aufl. § 145 Am. 7, 11)

Der Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.

Das Berufungsgericht hält den Anspruch auf Ersatz für voraussichtliche Renovierungskosten, die der Beklagte auf 8.000 DM geschätzt hat, für festgestellt. Die Schätzung, so führt es aus, entspreche § 69 KO. Der Beklagte habe keinen Vorschußanspruch angemeldet, Über den noch abzurechnen sei. Ihm stehe aber wegen der unterlassenen Renovierung nach § 326 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu. Der zur Durchführung der Renovierung erforderliche Geldbetrag sei unbestimmt im Sinne des § 69 KO. Die Forderung sei der Höhe nach unbestritten in die Konkurstabelle eingetragen worden und daher unverändert maßgebend.

Das ist im Ergebnis richtig.

Die Eintragung in die Konkurstabelle wirkt rücksichtlich der festgestellten Forderung ihrem Betrage und ihrem Vorrecht nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Konkursgläubigern (§ 145 Abs. 2 KO), entgegen dem Wortlaut der Vorschrift in gleicher Weise auch gegenüber dem Konkursverwalter (RGZ 27, 91, 92; 144, 246, 248; BAG, Urt. v. 5. Juli 1967 – 4 ARZ 338/66, NJW 1967, 2224; Böhle-Stamschräder a.a.O. § 145 Anm. 3; Mentzel a.a.O. § 145 Anm. 3; Jaeger-Weber a.a.O. § 145 Anm. 5). Die angemeldete Forderung ist weder ein Vorschußanspruch, über den noch abzurechnen wäre – das meint die Revision –, noch ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB. Der Beklagte hatte gegen die Gemeinschuldnerin mit Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Renovierung der Mieträume (§ 7 des Mietvertrages vom 17. August 1977). Da der Anspruch nicht auf einen Geldbetrag gerichtet war, war er nach seinem Schätzwert in einem Geldbetrage geltend zu machen (§ 69 KO). Es handelt sich also um den ursprünglichen Renovierungsanspruch, nicht aber um einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Auf die Frage, ob die Renovierung eine Hauptleistungspflicht des Mieters ist, auf die § 326 BGB anzuwenden ist, oder nur eine Nebenpflicht, deren Verletzung einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung auslösen kann, ob überhaupt ein Vermögensschaden infolge der Übergabe der Räume an den Nachmieter in unrenoviertem Zustande eingetreten ist (siehe dazu BGHZ 49, 56), kommt es deshalb nicht an. Auch ein Anspruch auf Vorschuß kommt nicht in Betracht, weil nicht anstelle der an sich verpflichteten Gemeinschuldnerin der Beklagte oder ein Dritter die Renovierung vorzunehmen hatte, über deren Kosten dann abzurechnen gewesen wäre. Der Bezeichnung der Kosten als „voraussichtliche” in der Anmeldung konnte demnach, wie der Tatrichter angenommen hat, die Bedeutung eines nicht konkret belegten Anschlags der möglichen Kosten beigelegt werden.

Das Anerkenntnis der Forderung durch den Kläger als Konkursverwalter hatte die Eintragung zur Folge. Mit ihr verwandelte sich die Forderung auf Renovierung in eine Geldforderung nach § 69 KO (BGH, Urt. v. 26. März 1976 V ZR 152/74, LM KO § 69 Nr. 2 – NJW 1976, 2264). Ist aber der Schätzwert einmal zur Tabelle festgestellt, so gilt auch diese Eintragung nach § 145 Abs. 2 KO wie ein rechtskräftiges Urteil (RGZ 170, 276, 280). Die Eintragung unter Beschränkung auf den Ausfall hat nur für das Absonderungsrecht Bedeutung und stellt die rechtskräftige Feststellung der ganzen Forderung nicht in Frage (RGZ 139, 83, 86).

2. Den Einwand, die eingetragene Forderung sei in Höhe von 24.206,83 DM nachträglich erloschen, kann der Kläger, der sich darauf in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch berufen hat, im Wege der Vollstreckungsgegenklage entsprechend § 767 ZPO verfolgen (RGZ 85, 53, 54; BGH, Urt. v. 25. Juni 1957 a.a.O.). Da die Feststellung der Forderung wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt (§ 145 Abs. 2 KO) und zur Berücksichtigung bei der Verteilung führt, sind hiergegen auch diejenigen Rechtsbehelfe gegeben, die außerhalb des Konkurses einer rechtskräftig verurteilten Partei zur Verfügung stehen. Das Konkursverfahren ist Gesamtvollstreckung. Zur Teilnahme benötigt der Gläubiger keinen Vollstreckungstitel über seine Geldforderung. Dieser wird im Zusammenwirken von Konkursverwalter, Gläubiger und Konkursgericht durch Anmeldung (§§ 131, 139 KO), Prüfung (§ 141 KO), Feststellung (§ 144 KO) und Eintragung der Forderung in die Konkurstabelle (§ 145 Abs. 1 KO) geschaffen. Der erste Antrag der Klage enthält der Sache nach auch das Begehren, die Feststellung der Mietforderung des Beklagten zur Tabelle zu beseitigen. Zusammen mit der Begründung weist er das Begehren als Vollstreckungsgegenklage entsprechend § 767 ZPO aus, die zulässig ist.

Der Einwand, die Forderung sei erfüllt („kein Ausfall”), ist unbegründet.

Zugunsten des Klägers ist davon auszugehen, daß der Bürge C… 16.000 DM gezahlt hat. Der Beklagte kann jedoch weiterhin, bis zu seiner vollen Befriedigung, die noch nicht eingetreten ist, die Forderung im festgestellten Gesamtbetrag geltend machen. Wird nämlich über das Vermögen mehrerer oder einer von mehreren Personen, die nebeneinander für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, das Konkursverfahren eröffnet, so kann der Gläubiger nach § 68 KO bis zu seiner vollen Befriedigung in jedem Verfahren den Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte (sog. Berücksichtigungsbetrag). Die Vorschrift ist auf das Verhältnis Hauptschuldner, und selbstschuldnerischer Bürge anzuwenden, wenn der Hauptschuldner in Konkurs gefallen ist (§ 773 Abs. 1 Nr. 3 BGB; BGH, Urt. v. 22. Januar 1969 – VIII ZR 24/67, LM KO § 68 Nr. 4 – NJW 1969, 796). Solange Zahlungen von Mithaftenden des Gemeinschuldners nicht zur vollen Befriedigung des Konkursgläubigers geführt haben, nimmt dieser mit dem Berücksichtigungsbetrag am Verfahren teil. Die Konkursdividende ist erst zu kürzen, wenn sie zusammen mit den Teilzahlungen, die der Konkursgläubiger von einem Mithaftenden freiwillig oder im Zwangswege erhalten hat, den Gesamtbetrag seiner Forderung übersteigt; Überzahlungen kann der Konkursverwalter wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern (BGHZ 27, 51, 54; Böhle-Stamschräder a.a.O. § 68 Am. 6; Mentzel a.a.O. § 68 Rdnr. 10).

Durch die teilweise Verwertung der als Sicherheit abgetretenen Forderung gegen die Fa. S… hat der Beklagte unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Forderung von 8.000 DM für die Renovierungskosten der Mieträume zu Recht in die Tabelle eingetragen worden ist, eine volle Befriedigung noch nicht erhalten, selbst wenn man die Zahlungen des Bürgen hinzurechnet. Seinen Ausfall, mit dem er im Konkurs zu berücksichtigen ist (§ 64 KO), kann der Beklagte dem Kläger nicht nachweisen, weil die Verwertung der als Sicherheit abgetretenen Forderung unstreitig noch nicht abgeschlossen ist, der Ausfall daher noch nicht feststeht; denn der Verwertungserlös kann sich durch weitere Kosten verändern. Der im Kern insoweit auf eine Vollstreckungsgegenklage gerichtete Antrag kann daher zur Zeit keinen Erfolg haben.

Als Klage auf Feststellung des Ausfalls wäre der Antrag unzulässig, weil dieser auch nach den Vortrag des Klägers noch nicht festgestellt werden kann.

Die Revision wird daher in vollem Umfange zurückgewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609761

NJW 1985, 271

ZIP 1984, 1509

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