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BGH Urteil vom 04.09.2002 - 2 StR 80/02

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Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 12.09.2001)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. September 2001 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls (Einzelstrafe: sechs Jahre) und Vortäuschen einer Straftat (Einzelstrafe sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen war er als Fahrer eines Werttransporters angestellt. Am 4. Januar 2001 verschaffte er sich durch Manipulation die Möglichkeit des Zugriffs auf die von ihm transportierten Geldbehälter und entnahm daraus über 600.000 DM. Das Geld konnte bisher nicht sichergestellt werden. Der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machte, hat sich im Ermittlungsverfahren dahin eingelassen, er habe mit der Tat nichts zu tun, er sei vielmehr überfallen worden.

Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hat das Rechtsmittel zum Strafausspruch Erfolg.

Das Landgericht hat hinsichtlich des Diebstahls bei der Strafzumessung ausgeführt:

„Ganz erheblich strafschärfend waren jedoch die Höhe der Beute und insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, dass das Geld bis heute nicht aufgefunden werden konnte.”

Diese Erwägung läßt besorgen, daß dem Angeklagten – rechtsfehlerhaft – strafschärfend angelastet wird, den Besitz der Beute zu verheimlichen.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte „irgendwo in dem Gebiet zwischen N. W., K. und A. das aus dem Fahrzeug entwendete Geld versteckt, das bis heute nicht aufgefunden wurde” (UA S. 6 und 18). Angesichts dieser Feststellungen kann die Erwägung, daß das Geld bis heute nicht aufgefunden werden konnte, vor allem wegen der besonderen Betonung durch die Wendung „insbesondere”, auch dahin verstanden werden, dem Angeklagten werde persönlich zum Vorwurf gemacht, den Schaden nicht wiedergutgemacht und noch Zugriff auf die Beute zu haben. Dies wäre aber kein zulässiger Strafschärfungsgrund. Denn ein Angeklagter, der sich damit verteidigt, er habe mit der Entwendung der Gelder nichts zu tun, kann, ohne seine Verteidigungsposition zu gefährden, weder den Schaden wiedergutmachen noch Angaben dazu machen, wo sich die Tatbeute befindet. Der Hinweis auf den Verbleib der Gelder und die Schadenswiedergutmachung würden vielmehr das Eingeständnis seiner Schuld bedeuten. Ein solches Verhalten kann aber vom Täter nicht mit der Folge erwartet werden, daß ihm schon dessen bloße Unterlassung zur Strafschärfung gereicht (BGH, Beschl. v. 13. Mai 1980 – 1 StR 11/80; BGH NJW 1979, 1835; NStZ 1981, 343; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 8).

Der Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls kann somit keinen Bestand haben. Dies führt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen Vortäuschens einer Straftat, da der Senat nicht ausschließen kann, daß diese Einzelstrafe von der aufzuhebenden Einsatzstrafe beeinflußt worden ist.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Detter, Otten, Rothfuß, Fischer

 

Fundstellen

Haufe-Index 2559665

NStZ 2003, 199

ZAP 2003, 59

StV 2003, 444

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