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BGH Urteil vom 03.07.2003 - 4 StR 190/03

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Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 29.10.2002)

 

Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle/Saale vom 29. Oktober 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten vom Vorwurf der Mißhandlung einer Schutzbefohlenen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Die beiden Angeklagten sind die leiblichen Eltern des am 13. November 2000 geborenen Kindes Michelle P. und betreuten es gemeinsam, bis es Ende Januar 2001 aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorfälle in die Obhut von Pflegeeltern gegeben wurde. Im Zeitraum nach der Entlassung aus der Entbindungsklinik bis zum 22. Januar 2001 wurde das Kind Opfer vielfacher Mißhandlungen durch einen der Angeklagten.

Bereits am 25. Dezember 2000 wurde das Kind wegen auffälligen Schreiens in die Notfallambulanz des Klinikums Zeitz gebracht. Zwar stellte dort ein Arzt lediglich eine leichte Schwellung am linken Bein fest. Tatsächlich ergab aber eine spätere Röntgendiagnose im unteren Bereich des Unterschenkels eine Kantenabsprengung, wie sie typischerweise durch ein Verdrehungstrauma entsteht, indem der Täter mit einer Hand das Becken des Kindes fixiert und mit der anderen das Bein verdreht, bis es zum Bruch kommt. Am 10. Januar 2001 erschien die Angeklagte mit dem Kind bei der behandelnden Kinderärztin N., die im Gesicht und auf der Brust fingerkuppengroße Hämatome feststellte, worauf die Angeklagte – ohne daß die Ärztin bis dahin einen Verdacht geäußert hatte – sogleich erklärte, „sie würden ihr Kind nicht mißhandeln”. Die Angeklagten wechselten nunmehr den Kinderarzt und suchten gemeinsam am 15. Januar 2001 mit dem Kind den Arzt Dr. P. auf. Dieser bemerkte im Halsbereich des Säuglings 1 bis 3 cm lange, bereits verschorfte Kratz- und Rißwunden, ein Hämatom am Kinn bzw. Unterkiefer und mehrere Hämatome auf der linken Thoraxseite. Darüber hinaus stellte Dr. P. eine etwa ein bis 2 Tage alte Verletzung des Zungenbändchens fest, wie sie beim Füttern entstehen kann, wenn der Löffel bzw. die Saugflasche zu grob in den Mund des Kindes gedrückt wird. Bei dem weiteren Arztbesuch der angeklagten Kindesmutter am 22. Januar 2001 stellte Dr. P. ein frisches münzgroßes Hämatom rechts an der Stirn und am linken Bein eine „teigige Verdickung” fest, die den Verdacht auf eine geschlossene Fraktur ergab. Im weiteren Verlauf des Tages trat bei dem Kind ein Atemstillstand ein. Die von der Angeklagten telefonisch herbeigerufene Notärztin veranlaßte die Einweisung des Säuglings in die Kinderklinik. Michelle war bei ihrem Eintreffen dort in einem lebensbedrohlichen Zustand. An äußeren Verletzungen stellte man eine blutverkrustete Nase, das lädierte Zungenbändchen, Hämatome im Gesicht, zahlreiche ältere Narben am Hals und fünf Hämatome im Brustbereich fest. Darüber hinaus fanden sich im Brustkorbbereich und an beiden Unterschenkeln knöcherne Verdickungen. Die noch am selben Tage gefertigten Röntgenaufnahmen ergaben eine etwa 8 bis 10 Tage alte Rippenserienfraktur rechts, etwa 3 bis 4 Wochen alte Frakturen beider Schienbeine sowie eine glatte, etwa eine Woche alte Schaftfraktur des kompletten linken Unterarms. Darüber hinaus wurden in der Universitätskinderklinik, in die das Mädchen wegen des Verdachts einer Blutung in die Schädelhöhle am 23. Januar 2001 verlegt wurde, nicht ganz frische Netzhautblutungen festgestellt, wie sie typischerweise bei Kindesmißhandlungen durch heftiges Schütteln (shaken-baby) entstehen, ferner am Anus ein Einriß, am Scheideneingang ein etwa 2 bis 3 Tage alter Riß sowie an beiden Oberschenkelknochen eine metaphysäre Kantenaussprengung. Der Bruch des linken Unterarms war entweder dadurch entstanden, daß mit einem Gegenstand unter großem Druck auf den Arm eingewirkt oder der Arm gegen einen Gegenstand gedrückt wurde. Die Verletzungen im Anal- und Vaginalbereich sind auf das Einführen eines kantigen Gegenstandes zurückzuführen.

2. Die Angeklagten haben sich weder zur Person noch zur Sache eingelassen. Ohne Rechtsfehler hat sich das sachverständig beratene Landgericht aber die Überzeugung verschafft, daß die festgestellten Verletzungen die Folge massiver Mißhandlungen sind, für die nur die beiden Angeklagten als Täter in Betracht kommen. Zutreffend hat das Landgericht auch zumindest das Beibringen der Frakturen und das Zufügen der Verletzungen im Anal- und Genitalbereich als rohe Mißhandlungen im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB gewertet. An einer Verurteilung der Angeklagten hat es sich jedoch deshalb gehindert gesehen, weil es nicht festzustellen vermocht hat, welcher der beiden Angeklagten der aktiv handelnde Täter war und dem Kind die Verletzungen beigebracht hat. Auch sei nicht festzustellen, daß der nicht aktive Elternteil im Zeitpunkt, als er Kenntnis von einer Mißhandlung des Kindes erlangte, Anlaß zu der Annahme hatte, das Kind werde auch in Zukunft im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB gequält oder roh mißhandelt werden. An einer Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung, begangen durch Unterlassen, hat sich das Landgericht mangels Strafantrags gehindert gesehen.

3. Der Freispruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht allerdings zu Gunsten eines jeden der beiden Angeklagten angenommen, daß jeweils der andere der aktiv handelnde Täter war, und deshalb eine Strafbarkeit nur wegen Unterlassungstäterschaft (§ 13 Abs. 1 StGB) geprüft, die hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsalternativen des § 225 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 225 Rdn. 8 m.N.). Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin aber, daß das Landgericht den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt und sich deshalb den Blick für die für beide Angeklagten in Betracht kommende Tatbestandserfüllung verstellt hat.

a) Das Kind Michelle ist durch den aktiv handelnden Täter im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB sowohl gequält als auch roh mißhandelt worden. Quälen bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen, wobei dieses Tatbestandsmerkmal typischerweise durch Vornahme mehrerer Handlungen verwirklicht wird und gerade die ständige Wiederholung für sich den besonderen Unrechtsgehalt dieser Form der Körperverletzung auszeichnet (vgl. BGHSt 41, 113, 115). „Roh” ist eine Mißhandlung im Sinne des Tatbestandes, wenn sie aus einer gefühllosen gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung heraus erfolgt, wobei die Gefühllosigkeit keine dauernde Charaktereigenschaft zu sein braucht (vgl. BGHSt 3, 105, 109; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 9) und deshalb das Merkmal „roh” auch das „Wie” der Mißhandlung betrifft (Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 225 Rdn. 13). Daß beide Tatbestandsalternativen hier erfüllt sind, bedarf angesichts des Gewichts, der Vielzahl und der zeitlichen Abfolge der Verletzungshandlungen keiner weiteren Ausführung.

b) Beide Angeklagten waren Garanten insbesondere für die körperliche Unversehrtheit des Kindes und haben deshalb rechtlich dafür einzustehen, daß die Tatbestandsverwirklichung durch den jeweils anderen Elternteil nicht eintrat. Angesichts des überragenden Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit eines Menschen waren höchste Anforderungen an sie in ihrer Stellung als Beschützergaranten zu stellen, zumal es sich hier bei dem Opfer um einen lediglich zwei Monate alten, völlig wehr- und hilflosen Säugling handelte. Beide Angeklagten erkannten im Verlauf des Tatzeitraums, daß das Kind schwerwiegenden Mißhandlungen ausgesetzt war. Ihnen war deshalb auch bewußt, daß der andere Elternteil zu erheblichen Gewaltausbrüchen neigt und das Kind unbedingt davor zu schützen war. Ebenso mußten sie naheliegend mit weiteren vergleichbaren Gewalttaten rechnen. Spätestens von dem Zeitpunkt an, von dem sie erstmals Kenntnis von der Mißhandlung durch den jeweils anderen Elternteil hatten, hätten sie umgehend geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weiter drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden (vgl. BGHSt 41, 113, 117; BGH NStZ 1984, 164; Senatsbeschluß vom 21. November 2002 – 4 StR 444/02).

c) Der Nachweis strafbaren Unterlassens scheitert entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht daran, daß die Angeklagten als Unterlassungstäter nur für die Mißhandlungen durch den aktiv handelnden Täter rechtlich einzustehen haben, die nach dem Zeitpunkt liegen, zu dem sie Kenntnis von den Mißhandlungen erlangt haben.

Soweit das Landgericht eine Kenntnis der angeklagten Kindesmutter erst ab dem Arztbesuch am 10. Januar 2001 und eine Kenntnis bei dem Angeklagten erst ab dem Arztbesuch am 15. Januar 2001 angenommen hat, fehlt es an der gebotenen Gesamtschau aller die Angeklagten belastenden Umstände. Insbesondere hat sich das Landgericht nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, daß es angesichts auffälligen Schreiens des Kindes und der räumlichen Verhältnisse in der Wohnung der Angeklagten nur schwer vorstellbar ist, daß dem nicht aktiv handelnden Elternteil die Mißhandlungen verborgen geblieben sein können.

Aber auch, wenn mit dem Landgericht zugunsten der Angeklagten von einer späteren Kenntniserlangung auszugehen wäre, hat es außer acht gelassen, daß nach den genannten Zeitpunkten weitere gravierende Mißhandlungen erfolgten, die zu verhindern die Angeklagten verpflichtet waren. So war die am 22. Januar 2001 diagnostizierte Rippenserienfraktur etwa 8 bis 10 Tage alt und mithin nach dem für die Angeklagte maßgeblichen Zeitpunkt vom 10. Januar 2001 entstanden. Desgleichen war die Fraktur des linken Unterarms etwa eine Woche alt, mithin etwa am 15. Januar 2001 entstanden, und lag der Mißhandlungszeitpunkt, der zu der Rißverletzung an der Scheide und zu dem Hämatom an der rechten Stirn führte, überhaupt erst zwischen dem 20. und 22. Januar 2001. Das Landgericht hat deshalb schon im Ansatz seine Prüfung verkürzt, wenn es hinsichtlich der angeklagten Kindesmutter lediglich auf die beim Arztbesuch am 10. Januar 2001 sichtbaren Hämatome abgestellt und gemeint hat, „das Beibringen von Hämatomen erfüll(e) … nicht per se den Tatbestand des Quälens oder des rohen Mißhandelns”. Dabei läßt es zum einen die besondere Lage der Hämatome „im Gesicht und auf der Brust” außer acht, was schon für sich massive Einwirkungen auf besonders empfindliche Körperregionen des Säuglings erkennen ließ und deshalb auch auf ein Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB hindeutete. Im übrigen hätte das Landgericht in seine Würdigung zum Vorstellungsbild der angeklagten Kindesmutter auch deren spontane Äußerung gegenüber der behandelnden Ärztin N. einbeziehen müssen, „sie würden ihr Kind nicht mißhandeln”, die naheliegend für eine „Flucht nach vorn” spricht.

Nicht nachvollziehbar ist auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe auch nach der gemeinsamen Vorstellung des Kindes bei dem Arzt Dr. P. am 15. Januar 2001 keine Veranlassung zu der Annahme gehabt, Michelle werde im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB gequält oder roh mißhandelt. Denn der Arzt stellte an diesem Tag in Anwesenheit beider Angeklagten weitere Verletzungen des Säuglings, nämlich im Halsbereich und am Zungenbändchen sowie „wahllos verteilte Hämatome”, fest.

Im übrigen beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht, daß das Landgericht ersichtlich nicht bedacht hat, daß auch für die Unterlassungstäterschaft im Rahmen des § 225 StGB bedingter Vorsatz genügt (BGH NStZ-RR 1996, 197, 198), der sich – wenn nicht sogar eher positive Kenntnis und damit direkter Vorsatz naheliegt – hier schon deshalb aufdrängte, weil nach den getroffenen Feststellungen der Verdacht der Kindesmißhandlung bei den Arztbesuchen ausdrücklich erörtert wurde.

4. Die Mängel in der Beweiswürdigung machen eine neue Verhandlung und Entscheidung über den Tatvorwurf notwendig. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Strafbarkeit der Angeklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Körperverletzung nach § 223 StGB zu prüfen, nachdem die Staatsanwaltschaft mit der Revisionsbegründung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) bejaht hat.

 

Unterschriften

Tepperwien, Maatz, Athing, Ernemann, Sost-Scheible

 

Fundstellen

Haufe-Index 2559037

NStZ 2004, 94

NStZ-RR 2007, 68

FamRB 2003, 344

NPA 2004, 0

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