Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 21.11.2002 - 4 StR 444/02

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 21.03.2002)

 

Tenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten jeweils wegen Körperverletzung zum Nachteil des Kindes Gedeon (Tat vom 14. Dezember 1999) verurteilt worden sind.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. März 2002 werden mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagten jeweils wegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sind.

Insoweit haben die Beschwerdeführer die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (Einzelstrafen 2 Jahre 9 Monate und 8 Monate Freiheitsstrafe) verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel bleiben im wesentlichen ohne Erfolg.

1. Der Senat stellt das Verfahren wegen der Tat vom 14. Dezember 1999 (Fall III 3. b der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die bisherigen Feststellungen belegen nicht, daß der nicht aktiv handelnde Angeklagte damit rechnen mußte, daß der andere in der besonderen Tatsituation (beide Angeklagten besuchten gemeinsam das Kind im Krankenhaus, aus dem es am nächsten Tag in eine Pflegefamilie entlassen werden sollte), das Kind noch einmal mißhandeln würde, und daß er dies noch hätte verhindern können. Eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur weiteren Aufklärung insoweit erscheint dem Senat aus den Gründen des § 154 Abs. 1 StPO nicht geboten, zumal die Sache im übrigen entscheidungsreif ist.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat nach der Teileinstellung des Verfahrens im übrigen zu den Schuld- und den Einzelstrafaussprüchen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in den Antragsschriften vom 17. Oktober 2002. Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2002 – 3 StR 64/02 –, auf die sich die Revision des Angeklagten Carsten W. (RB vom 14. August 2002) beruft, nicht entgegen. Zwar hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht, welcher der beiden Angeklagten das Kind aktiv mißhandelt hat; anders als der Tatrichter in jener Sache hat es sich aber aufgrund der Gleichartigkeit der Verletzungsmuster die Überzeugung verschafft, daß nur einer von ihnen, und zwar immer derselbe, der auch schon früher die Tochter mißhandelt hatte, tätlich geworden ist, während der andere die Taten geschehen ließ (UA 52, 65, 72, 105). Diese Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Senat hätte allerdings Bedenken, die Rechtsauffassung des Landgerichts zu bestätigen, es sei dem nicht aktiv Handelnden „nicht nur zumutbar, sondern sogar zwingend geboten (gewesen), sich bei der Geburt Gedeons von seinem Ehepartner zu trennen, Gedeon mitzunehmen und ihn so zu schützen” (UA 117). Einer so weit gehenden strafbarkeitsbegründenden Pflicht könnte möglicherweise der durch das Grundgesetz garantierte Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) entgegenstehen. Darauf kommt es letztlich hier aber nicht an, denn zu Recht nimmt das Landgericht an, daß der nicht aktiv Handelnde – zumal vor dem Hintergrund der der einschlägigen Vorverurteilung zugrundeliegenden Vorgeschichte – spätestens, nachdem am Vortag der Tat vier Hämatome im Stirnbereich als sicheres Zeichen einer Mißhandlung deutlich zu Tage getreten waren, das Kind umgehend von dem „Aktivtäter” hätte trennen und es so dessen Einwirkungsmöglichkeit entziehen müssen. Angesichts der besonderen Gefahren, denen das Kind durch den aktiv mißhandelnden Elternteil ausgesetzt war, ist die Annahme einer solchen Handlungspflicht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. auch BGHSt 41, 113, 117; BGH NStZ 1984, 164).

 

Unterschriften

Tepperwien, Maatz, Kuckein, Solin-Stojanović, Ernemann

 

Fundstellen

Haufe-Index 2559982

FamRZ 2003, 450

FamRB 2003, 72

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • ZErb 04/2022, Nachfolgegestaltung unter Beteiligung von ... / 1
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 09/2011, Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungs ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BGH 3 StR 64/02
BGH 3 StR 64/02

  Verfahrensgang LG Wuppertal (Urteil vom 23.03.2001)   Tenor Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. März 2001 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren