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BGH Urteil vom 03.03.2005 - III ZR 363/04

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Leitsatz (amtlich)

Zur Umrechnung des Kleingartenpachtzinses von DM in EUR.

 

Normenkette

BKleingG § 5; Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates v. 17.6.1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162, 1) Art. 5

 

Verfahrensgang

LG Zwickau (Urteil vom 23.07.2004; Aktenzeichen 6 S 100/04)

AG Plauen

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des LG Zwickau - 6. Zivilkammer - v. 23.7.2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger ist Miteigentümer eines kleingärtnerisch genutzten Geländes, das an den Beklagten, den Regionalverband V. Kleingärtner e.V., verpachtet ist. Der jährliche Pachtzins, den der Beklagte zu entrichten hatte, errechnete sich aus dem vierfachen Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, die vor Einführung des EUR unstreitig 0,05 DM/m2 betrug, multipliziert mit der Größe der verpachteten Gesamtfläche von 41.142 m2. Er belief sich dementsprechend für das Jahr 2001 auf (0,05x 4x 41.142 =) 8.228,40 DM.

Die Parteien streiten darüber, wie dieser Pachtzins für die Zeit ab dem 1.1.2002 in Euro umzurechnen ist.

Der Kläger ist der Auffassung, Ausgangspunkt der Umrechnung müsse der Quadratmeterpreis von bisher 0,05 DM sein. Dieser sei auf den nächstliegenden Cent aufzurunden, so dass sich ein Betrag von 0,03 EUR ergebe. Mithin betrage der für das Kalenderjahr 2002 zu zahlende Pachtzins (0,03x 4x 41.142 =) 4.937,04 EUR.

Der Beklagte meint dagegen, die Umrechnung habe erst bei dem Endbetrag von bisher 8.228,40 DM stattzufinden. Er errechnet daraus einen Jahrespachtzins von 4.207,12 EUR, den er unstreitig an den Kläger gezahlt hat.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger (mit Ermächtigung der weiteren Grundstückseigentümer) für das Jahr 2002 den Differenzbetrag von 729,92 EUR nebst Zinsen. Das AG hat der Klage stattgeben, das LG hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Die vom Berufungsgericht angewandte Methode der Umrechnung des vom Beklagten für das Jahr 2002 geschuldeten Pachtzinses von DM in Euro, nach der die in Art. 5 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates v. 17.6.1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162, 1) vorgesehene Auf- oder Abrundung auf den nächstliegenden Cent erst beim Jahresendbetrag und nicht schon bei dem Quadratmeterpreis stattfindet, ist richtig. Dies hat inzwischen - nach Verkündung des Berufungsurteils - der EuGH Gemeinschaften für einen vergleichbaren Fall bestätigt (EuGH, Urt. v. 14.9.2004 - Rs. C-19/03, EuZW 2004, 629; ergangen auf Vorlage des LG München I BKR 2003, 218 [Rundung von Telefonkosten, die auf der Grundlage unterschiedlicher Minutenpreise zu ermitteln sind]). Erst der Jahresendbetrag ist der "zu zahlende oder zu verbuchende Geldbetrag" i.S.d. Art. 5 S. 1 der Verordnung Nr. 1103/97. Der Quadratmeterpreis ist ein einzelner Berechnungsfaktor und als solcher nicht isoliert verbuchungsfähig. Nur diese Betrachtungsweise gewährleistet den in der Siebten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 1103/97 hervorgehobenen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass die Einführung einer neuen Währung die Kontinuität von Verträgen und anderen Rechtsinstrumenten nicht berührt. Diese Kontinuität hat den Zweck, den Wirtschaftssubjekten und insb. den Verbrauchern Rechtssicherheit und Transparenz zu bieten. Daher ist es zur Verbesserung der Rechtssicherheit und -klarheit angezeigt, ausdrücklich zu bestätigen, dass das Prinzip der Fortgeltung von Verträgen auf die Ersetzung ehemaliger nationaler Währungen durch den Euro Anwendung findet. Mit diesen Prinzipien ist die vom Kläger angestrebte Umrechnung auf einen Quadratmeterpreis von 0,03 EUR schon deshalb nicht vereinbar, weil sie im Ergebnis eine Erhöhung des Pachtzinses um mehr als 17 v.H. bewirken, somit das Verhältnis der beiderseitigen Leistungen der Vertragsparteien empfindlich zu Lasten des beklagten Pächters verschieben und damit zugleich den Verpächtern einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Vorteil verschaffen würde. In diesem Sinne hat der EuGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dann, wenn sich der zu zahlende Preis aus einer größeren Zahl von Zwischenberechnungen ergibt, die Rundung des Einheitenpreises der entsprechenden Waren oder Dienstleistungen oder jedes Einzelnen in die Rechnung eingehenden Zwischenbetrages auf den nächstliegenden Cent tatsächliche Auswirkungen auf den effektiv von den Verbrauchern zu tragenden Preis haben kann. Eine solche Preisänderung ist jedoch, wenn sie nicht im Voraus von den Parteien des jeweiligen Vertrages vereinbart wurde, mit den Grundsätzen der Vertragskontinuität und dem Ziel der Neutralität des Übergangs zum Euro, das mit der Verordnung Nr. 1103/97 sichergestellt werden sollte, unvereinbar (EuGH, Urt. v. 14.9.2004 - Rs. C-19/03, EuZW 2004, 629, Tz. 54).

Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates v. 3.5.1998 über die Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 139, 1) nichts Anderes. Zwar lässt der Wortlaut des Satzes 1 dieser Bestimmung die Auslegung zu, dass die Bezugnahme auf einen bestimmten Quadratmeterpreis in DM als eine solche auf die EUR-Einheit im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen sei. Die Revision übersieht dabei jedoch zum einen, dass im Pachtvertrag, wenn auch unter Angabe des Quadratmeterpreises, das betragsmäßig ausgerechnete Jahresentgelt (1993: 3.702,72 DM; ab 1994: 5.759,88 DM) als Pachtzins angegeben ist. Zum anderen verkennt sie, dass Art. 14 selbst keine Rundungsvorgabe trifft, sondern auf die oben genannten Rundungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 verweist (S. 2).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1349676

NWB 2005, 2113

BGHR 2005, 820

NZM 2005, 720

NJ 2005, 413

WuM 2005, 349

AuUR 2005, 414

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  (1[1]) 1Als Pacht darf höchstens der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage verlangt werden. 2Die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen ...

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