Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Verordnung (EG) Nr. 1103/97 vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

[Vorspann]

Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Madrid am 15. und 16. Dezember 1995 bestätigt, daß die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beginnt, wie dies in Artikel 109 j Absatz 4 des Vertrags festgelegt ist. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Mitgliedstaaten, die nach Artikel 109 j des Vertrags den Euro als die einheitliche Währung einführen, als ”teilnehmende Mitgliedstaaten” definiert.

(2) Auf der Tagung des Europäischen Rates in Madrid wurde entschieden, daß der im Vertrag zur Bezugnahme auf die europäische Währungseinheit benutzte Ausdruck ”ECU”(eine Gattungsbezeichnung ist. Die Regierungen der fünfzehn Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, daß dieser Beschluß die einvernehmliche endgültige Auslegung der einschlägigen Vertragsbestimmungen darstellt. Der europäischen Währung wird der Name Euro gegeben. Der Euro als Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten wird in hundert Untereinheiten mit dem Namen Cent unterteilt. Der Europäische Rat vertrat ferner die Auffassung, daß die einheitliche Währung in allen Amtssprachen der Europäischen Union unter Berücksichtigung der verschiedenen Alphabete denselben Namen tragen sollte.

(3) Sobald die teilnehmenden Mitgliedstaaten bekannt sind, wird der Rat eine Verordnung über die Einführung des Euro auf der Grundlage von Artikel 109 I Absatz 4 Satz 3 des Vertrags annehmen, um den rechtlichen Rahmen für die Verwendung des Euro festzulegen. Am ersten Tag der dritten Stufe legt der Rat gemäß Artikel 109 I Absatz 4 Satz 1 des Vertrags die Umrechnungskurse unwiderruflich fest.

(4) Für das Funktionieren des Binnenmarktes und den Übergang zur einheitlichen Währung ist es erforderlich, daß für die Bürger und die Unternehmen in allen Mitgliedstaaten bereits geraume Zeit vor Beginn der dritten Stufe Rechtssicherheit im Hinblick auf bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro besteht. Diese frühzeitige Rechtssicherheit ermöglicht den Bürgern wie den Unternehmen eine optimale Vorbereitung.

(5) Artikel 109 I Absatz 4 Satz 3 des Vertrags, wonach der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der teilnehmenden Mitgliedstaaten alle sonstigen Maßnahmen, die für die rasche Einführung der einheitlichen Währung erforderlich sind, treffen kann, steht als Rechtsgrundlage erst zur Verfügung, wenn nach Artikel 109 j Absatz 4 des Vertrags bestätigt worden ist, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllen. Daher muß Artikel 235 des Vertrags als Rechtsgrundlage für den Erlaß der Vorschriften in Anspruch genommen werden, die aus Gründen der Rechtssicherheit dringend erforderlich sind. Diese Verordnung sowie die obengenannte Verordnung des Rates über die Einführung des Euro werden zusammen den rechtlichen Rahmen für den Euro bilden, wobei die Grundsätze für diesen Rahmen vom Europäischen Rat in Madrid vereinbart wurden. Die Einführung des Euro wirkt sich auf die tagtäglich getätigten Geschäfte aller Menschen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten aus. Es sollten außer Maßnahmen dieser Verordnung und der nach Artikel 109 I Absatz 4 Satz 3 des Vertrags zu verabschiedenden Verordnung noch weitere Maßnahmen geprüft werden, um insbesondere für die Verbraucher einen gut austarierten Übergang zu gewährleisten.

(6) Die ECU im Sinne von Artikel 109 g des Vertrags und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Kodifizierung der geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Definition der ECU nach Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union wird ab dem 1. Januar 1999 nicht mehr als Währungskorb definiert sein, und der Euro wird zu einer eigenständigen Währung. Die Festlegung von Umrechnungskursen durch den Rat ändert als solche den Außenwert der ECU nicht. Das bedeutet, daß eine ECU in ihrer Zusammensetzung als Korb von Währungen zu einem Euro wird. Die Verordnung (EG) Nr. 3320/94 wird daher gegenstandslos und ist aufzuheben. Wird in Rechtsinstrumenten auf die ECU Bezug genommen, so gilt die Vermutung, daß die Parteien vereinbart haben, auf die ECU im Sinne von Artikel 109 g des Vertrags und in der Definition der genannten Verordnung Bezug zu nehmen. Diese Vermutung sollte jedoch widerlegt werden können; dabei sollen die Absichten der Vertragsparteien berücksichtigt werden.

(7) Es ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, daß die Einführung einer neuen Währung die Kontinuität von Verträgen und anderen Rechtsinstrumenten nicht berührt. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ist zu gewährleisten. Der Grundsatz der Kontinuität sollte mit etwaigen Vereinbarungen der Vertragsparteien in bezug auf die Einführung des Euro vereinbar sein. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
EU-Kommission: Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter
Businessman using tablet analyzing sales data and economic growth graph chart, Technology and icon c
Bild: Adobe Systems, Inc.

Die Europäische Kommission hat am 8.12.2022 eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, um das Mehrwertsteuersystem der EU zu modernisieren.


Rat der Europäischen Union: Rat der Europäischen Union nimmt Paket "Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter" an
Münzen Geld Geldpolitik Euroraum Europa-Flagge
Bild: AdobeStock

Der Rat der Europäischen Union hat am 11.3.2025 grünes Licht für eine Reihe von Rechtsakten gegeben, mit denen die Vorschriften der EU über die Mehrwertsteuer an das digitale Zeitalter angepasst werden sollen.


BGH-Überblick: Alle in der KW 44 veröffentlichten BGH-Leitsatzentscheidungen
Bundesgerichtshof
Bild: Bundesgerichtshof, Fotograf: Joe Miletzki

Kompakt und aktuell: Hier finden Sie einen Überblick der in der KW 44 vom Bundesgerichtshof veröffentlichten sog. Leitsatzentscheidungen.


Den eigenen Erfolg gestalten: Was du nicht hören willst
Was du nicht hören willst
Bild: Haufe Shop

Wer ganz nach oben will, braucht mehr als nur Talent. Das Buch gibt einen schonungslosen Einblick in die Realität der Businesswelt und zeigt anschaulich, wie man sich ihre Mechanismen und unsichtbaren Spielregeln auf dem Weg nach oben geschickt zunutze macht.


Euro-Einführung, Vorschrift... / [Vorspann]
Euro-Einführung, Vorschrift... / [Vorspann]

Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Europäischen ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren