Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 02.12.2008 - 1 StR 375/08

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerhinterziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden die in den Büchern der Gesellschaft nicht erfassten Entnahmen als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet, hat das Tatgericht, um die Höhe der hinterzogenen Körperschaftsteuer zutreffend zu ermitteln und den Schuldumfang fehlerfrei zu bestimmen, die Herstellung der Ausschüttungsbelastung im Urteil nachvollziehbar darzustellen und darzulegen, welche Auswirkungen die Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung auf das Betriebsergebnis hat. In den Urteilsgründen muss auch eine Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals vorhanden sein, denn durch die Herstellung der Ausschüttungsbelastung kann sich je nach vorhandenem verwendbaren Eigenkapital bei der Gesellschaft die geschuldete Körperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwischen Tarifbelastung und Ausschüttungsbelastung mindern oder erhöhen.

 

Normenkette

StPO § 267; AO § 370

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 11.01.2008; Aktenzeichen 26 KLs 44/06 - 230 Js 1193/01)

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. Januar 2008 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung in neun Fällen und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, von der acht Monate als verbüßt gelten. Der hiergegen gerichteten Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, bleibt der Erfolg versagt.

I.

Rz. 2

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Rz. 3

Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsgegenstand der Betrieb von Spielautomaten in eigenen Spielhallen und in fremden Gaststätten war. Darüber hinaus betrieben die Gesellschaften Bistros mit Bewirtung und Spielgeräten.

Rz. 4

Um die von ihm und den Gesellschaften geschuldeten Steuern zu verkürzen, unterließ es der Angeklagte in den Jahren 1998 bis 2001, die jeweils für die Gesellschaft fälligen Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen und die ihn treffenden Einkommensteuererklärungen abzugeben. Darüber hinaus entnahm der Angeklagte einen erheblichen Teil der Einnahmen der Unternehmen, ohne diese in den Büchern der Gesellschaften zu erfassen. Die Entnahmen verwendete er im Wesentlichen zur Finanzierung seines aufwändigen Lebensstils, teilweise aber auch, um die Löhne für illegal beschäftigte Arbeitnehmer in den Spielhallen zu bezahlen. Daneben stellte der Angeklagte in die Buchführung der Gesellschaften nachgemachte bzw. verfälschte Rechnungen ein, um so unberechtigter Weise für die Unternehmen Vorsteuer geltend machen zu können.

Rz. 5

2. Das Landgericht hat die in der Buchführung der Gesellschaften nicht erfassten Entnahmen des Angeklagten als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet, soweit sie nicht zur Zahlung von Schwarzlöhnen verwendet wurden. Insgesamt hat das Landgericht eine Hinterziehungssumme in Höhe von 500.556,– DM errechnet, die aus den vollendeten Taten resultierte. Daneben versuchte der Angeklagte nach den Berechnungen des Landgerichts, weitere Steuern in Höhe von 437.102,– DM zu hinterziehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 6

Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen dringen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Juli 2008 nicht durch. Ergänzend bemerkt der Senat insoweit:

Rz. 7

Über den Hilfsbeweisantrag des Angeklagten vom 11. Januar 2008 wurde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Urteil entschieden. Die unter Beweis gestellte Tatsache wurde als wahr unterstellt (UA S. 10, letzter Absatz). Dass der Antrag nicht ausdrücklich im Urteil beschieden wurde, ist unschädlich, wenn sich die Strafkammer – wie hier (UA S. 12) – mit der als wahr unterstellten Tatsache und somit mit dem Inhalt des Beweisantrages erschöpfend auseinandergesetzt hat (BGH, Urt. vom 3. April 1985 – 2 StR 630/84).

III.

Rz. 8

Auch die Sachrüge des Angeklagten erweist sich im Ergebnis als unbegründet.

Rz. 9

1. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. Die Nachprüfung des Urteils hat in diesem Zusammenhang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist entgegen den Angriffen der Revision weder die Sachdarstellung im Urteil, noch die tatrichterliche Beweiswürdigung aus Rechtsgründen zu beanstanden. Insoweit kann auf die zutreffenden Gründe der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Juli 2008 verwiesen werden.

Rz. 10

2. Auch der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand. Zwar fehlt es – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist – bei der Berechnung der verkürzten Körperschaftssteuerbeträge an einer hinreichenden Darstellung der hier hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttungen im Rahmen des Anrechnungsverfahrens herzustellenden Ausschüttungsbelastung (vgl. § 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 KStG aF). Auf diesem Darlegungsmangel beruht das Urteil vorliegend indes nicht.

Rz. 11

a) Durch die Herstellung der Ausschüttungsbelastung kann sich je nach vorhandenem verwendbaren Eigenkapital bei der Gesellschaft die geschuldete Körperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwischen Tarifbelastung und Ausschüttungsbelastung mindern oder erhöhen (§ 27 Abs. 1 KStG aF). Um somit die Höhe der hinterzogenen Körperschaftsteuer zutreffend zu ermitteln und den Schuldumfang fehlerfrei zu bestimmen, ist daher erforderlich, dass das Tatgericht die Herstellung der Ausschüttungsbelastung im Urteil nachvollziehbar darstellt (vgl. BGHR KStG 1977 § 8 Ermittlung 2; verdeckte Gewinnausschüttung 2 bis 4). Nur so wird auch dem Revisionsgericht die Nachprüfung des Urteils ermöglicht.

Rz. 12

aa) Insoweit ist zunächst darzulegen, welche Auswirkungen die Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung auf das Betriebsergebnis hat. Denn nur, wenn sich danach ein positives zu versteuerndes Einkommen ergibt, führt die verdeckte Gewinnausschüttung zu einer tariflichen Körperschaftsteuer (BGHR KStG 1977 § 8 Ermittlung 2). Bei der Gewinnermittlung (Bilanzierung) ist dabei die sich aus den verschwiegenen verdeckten Gewinnausschüttungen ergebende zusätzlich geschuldete Gewerbesteuer (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG [= § 7 Satz 1 GewStG aF], § 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 KStG, § 4 Abs. 4 EStG) als Betriebsausgabe abzuziehen (BGH wistra 2008, 310, 312). Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht.

Rz. 13

bb) Darüber hinaus ist aber erforderlich, dass in den Urteilsgründen auch eine Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals (vgl. § 30 KStG aF) vorhanden ist (BGH wistra 2008, 310, 312). Daran fehlt es vorliegend. Im Urteil werden unter der Bezeichnung „Ausschüttungsbelastung” lediglich einzelne positive oder negative Beträge mitgeteilt, die der Tarifbelastung hinzugerechnet oder aber von dieser abgezogen werden, ohne zu erläutern, wie diese ermittelt wurden.

Rz. 14

b) Gleichwohl kann der Senat im konkreten Fall ausschließen, dass das Urteil bei rechtsfehlerfreier Darstellung der Berechnung der hinterzogenen Körperschaftssteuer für den Angeklagten günstiger ausgefallen wäre. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass es bei den Gesellschaften in den Veranlagungszeiträumen 1998 bis 2000 nach damaligem Recht kein verwendbares Eigenkapital gab, das auf der Ebene der Gesellschafter zu einer weiteren Steuererstattung geführt hätte (oder hätte führen können). Der Senat kann daher die im Urteil ausgewiesene Ausschüttungsbelastung nach Maßgabe der §§ 27 f. KStG in der jeweils zur Tatzeit geltenden Fassung überprüfen. Danach ergibt sich kein Berechnungsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Hebenstreit, Jäger, Sander

 

Fundstellen

BFH/NV 2009, 1231

NStZ 2009, 559

wistra 2009, 68

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.10.2025) / 2.12 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    2
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / Ausgewählte Literaturhinweise (ab 1997):
    1
  • Einsprüche gegen pauschalen Kilometersatz von nur 0,30 EUR werden zurückgewiesen
    1
  • Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 23 Steuersatz
    1
  • Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 38a Gliederung des Ei ... / 4 Anpassungen im Bereich des verwendbaren Eigenkapitals
    1
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 24 Einbringung von Betriebsver ... / 6 Zeitpunkt der Einbringung (§ 24 Abs. 4 Hs. 2 UmwStG)
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.10.2025) / 2.29 § 17 EStG (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften)
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.10.2025) / 3.11 § 15 KStG (Ermittlung des Einkommens bei Organschaft)
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 11 ... / Umbuchung
    1
  • Roscher, GrStG § 31 Nachentrichtung der Steuer / 1.1 Regelungsgegenstand
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.7.3 Folgen eines unzulässigen Kontenabrufs
    1
  • Darlehensverträge zwischen Angehörigen (estb 2023, Heft ... / 2. Grundsätze des Fremdvergleichs
    0
  • DBA Niederlande [Fassung bis 30.11.2015] / Anlage Anlage zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete
    0
  • Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USTB 2023, Heft 9, S. ... / 4. Unrichtiger Steuerausweis – § 14c UStG
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4.4 Erfordernis von Mindestausschüttungen bei Beteiligungen von Non-Profit-Organisationen an einer Kapitalgesellschaft?
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 17 Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG in Organschaftsfällen
    0
  • Förderprogramme des Landes Thüringen / 4.2 Was wird gefördert?
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht / 2.2.4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG § 12 Verlust oder Beschränkung des ... / 2.2.2.1 Allgemeines
    0
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 23 Auswirkungen bei der überne ... / 2.3.3.3 Zurechnung von steuerrelevanten Tatbeständen
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


Strafprozeßordnung / § 267 Urteilsgründe
Strafprozeßordnung / § 267 Urteilsgründe

  (1) 1Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. 2Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren