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BGH Urteil vom 02.12.2004 - 3 StR 219/04

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Verfahrensgang

LG Aurich (Urteil vom 11.03.2004)

 

Tenor

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. März 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Nebenkläger die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet unter anderem, daß der Angeklagte nicht auch wegen schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts drang der Angeklagte mit zwei Mittätern nachts maskiert in die Wohnung des Nebenklägers ein. Die Mittäter schlugen dem im Schlafzimmer im Bett liegenden Nebenkläger mit der Faust so gegen die rechte Gesichtshälfte, daß ein Teil des Unterkiefergebisses herausbrach. Sie bedrohten ihn mit dem Kuhfuß, fesselten ihn, nahmen Wertgegenstände und Bargeld an sich und versetzten ihm weitere Schläge, um ihrer Frage nach der Geheimzahl der Kreditkarte Nachdruck zu verleihen. Der Angeklagte durchsuchte währenddessen das Wohnzimmer und das Büro des Nebenklägers und nahm neben anderem zwei tragbare Computer an sich. Er bemerkte dabei, daß die beiden Mittäter auf den Nebenkläger einschlugen. Durch das Erscheinen eines Wachmannes auf dem Gelände gestört, verließen zuerst die beiden Mittäter und danach auch der Angeklagte unter Mitnahme ihrer Beute die Wohnung. Durch die Schläge der beiden Mittäter war beim Nebenkläger die rechte Gesichtshälfte stark angeschwollen. Es bildete sich ein Hämatom unter dem rechten Auge. Als Folge der Tat kann der Nebenkläger auf dem rechten Auge nur noch einen Lichtschein wahrnehmen und ist auf diesem Auge dauerhaft erblindet.

2. Zu einem Schuldspruch nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat sich das Landgericht nicht im Stande gesehen, weil es sich nicht davon hat überzeugen können, daß der Tatplan eine Körperverletzung des Opfers eingeschlossen hatte. Es hat dem Angeklagten die Einlassung, er habe mit den Mittätern allein die Bedrohung und Fesselung des Opfers vereinbart und darüber hinausgehende Mißhandlungen weder bemerkt noch gebilligt, nicht zu widerlegen vermocht.

Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, da sie in mehrfacher Hinsicht Widersprüche und damit Rechtsfehler aufweist.

a) Das gilt zunächst für den Zweck des Überfalls. Insofern stellt das Landgericht einerseits fest, daß der Angeklagte den Auftrag erhalten hatte, Daten von einem Computer oder Laptop des Tatopfers herabzuladen, und zu diesem Zweck mit den von ihm angeworbenen Mittätern in die Wohnung des Geschädigten eindrang. Andererseits widerlegt das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe die Wohnung zum Zweck des Herunterladens von Daten betreten, mit der zutreffenden Überlegung, es sei „lebensfremd anzunehmen, auf einer Festplatte in kurzer Zeit Eintragungen über bestimmte Geschäftsdaten finden und auf einen Datenträger überspielen zu können, ohne genaue Kenntnis von den auf der Festplatte befindlichen Daten zu haben” (UA S. 17), weswegen es – rechtsfehlerfrei und überzeugend – annimmt, er habe mit den Mittätern auch die Entwendung von Wertgegenständen vereinbart.

b) Widersprüchlich sind sodann auch die Feststellungen zu den vom Angeklagten und seinen Mittätern in Aussicht genommenen Zwangsmitteln: Einerseits vermag die Kammer die Einlassung des Angeklagten, es sei allein eine Bedrohung und Fesselung vereinbart worden, nicht zu widerlegen; andererseits ist sie überzeugt, der Angeklagte habe mit seinen Mittätern verabredet, den Nebenkläger „widerstandsunfähig” zu machen (UA S. 11), was angesichts der bei Tatplanung für die Täter noch ungewissen Art des Widerstands des Nebenklägers naheliegend auch Körperverletzungen einschließt.

3. Damit ist der Überzeugungsbildung des Landgerichts zum Inhalt der Absprache unter den Tätern vor Tatbeginn die Grundlage entzogen. Die Sache muß deshalb neu verhandelt werden.

Der neue Tatrichter ist durch die eingeschränkte Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers (§ 400 Abs. 1 StPO) nicht gehindert, das Tatgeschehen auch unter dem Aspekt des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (sofern der Kuhfuß in gefährlicher Weise als Nötigungsmittel eingesetzt wurde) bzw. des § 250 Abs. 2 Nr. 3 a) StGB (schwere Mißhandlung) zu würdigen (vgl. BGHSt 39, 390, 391).

Er wird im übrigen zu bedenken haben, daß nicht jede Abweichung des tatsächlichen Geschehens von dem vereinbarten Tatplan bzw. den Vorstellungen des Mittäters die Annahme eines Exzesses begründet. Abweichungen, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muß, und solche, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird, werden in der Regel vom Willen des Beteiligten umfaßt sein, auch wenn er sich den Ablauf nicht genau so vorgestellt hat. Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist (vgl. BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2 und 4).

 

Unterschriften

Tolksdorf, Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert

 

Fundstellen

Haufe-Index 2556760

NStZ-RR 2005, 71

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