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BGH Urteil vom 02.03.2000 - III ZR 103/99 (veröffentlicht am 02.03.2000)

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Tenor

Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevison des Klägers wird – mit Ausnahme eines abgewiesenen Zinsbetrags für August 1994 in Höhe von 1.400 DM nebst weiteren 12,5 % Zinsen seit dem 21. August 1996 und insoweit unter Zurückweisung der Anschlußrevision – das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Januar 1999 aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von 80.000 DM in Anspruch, die er ihm für Frau Monika K. Anfang September 1994 zur Anlage bei der P. F. C. GmbH (künftig: PFC) in bar übergeben haben will. Die Weiterleitung dieser Summe an die PFC habe in zwei Teilbeträgen von je 40.000 DM am 30. September 1994 und 31. Januar 1995 erfolgen sollen. In der Zwischenzeit habe der Beklagte mit den Geldern spekulieren dürfen und hierfür dem Kläger monatliche Zinsen von 1.400 DM ab September 1994 (in erster Instanz noch ab August 1994, für sechs Monate 8.400 DM) versprochen.

Der auf Zahlung von 88.400 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 31. Januar 1995 gerichteten Klage hat das Landgericht mit Ausnahme der vor dem 21. August 1996 (Zustellung des Mahnbescheids) liegenden Verzugszinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht die Vertragszinsen von 8.400 DM abgewiesen sowie die Höhe der wegen der Hauptsumme geschuldeten Verzugszinsen auf 4 % reduziert. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat sich der Revision im Umfang seiner Beschwer angeschlossen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat vollen, die Anschlußrevision zum überwiegenden Teil Erfolg. Mit Ausnahme eines Teilbetrags von 1.400 DM der Vertragszinsen für August 1994, der abgewiesen bleibt, führen beide Rechtsmittel zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage in der Hauptsache begründet. Die Hingabe von 80.000 DM mit der Abrede, das Geld bis zum 31. Januar 1995 als Anlage bei der PFC einzuzahlen und es zwischenzeitlich für eigene Spekulationszwecke zu verwenden, sei durch die unstreitigen Umstände sowie die Bekundungen der vom Landgericht gehörten Zeugen bewiesen. Dafür bezieht sich das Berufungsgericht auf zwei unstreitig vom Beklagten unter dem 28. August 1994 ausgestellte und die Person des Bezogenen offenlassende Wechsel sowie auf die Aussage der Zeugen D. und M. Nicht erwiesen und nicht einmal schlüssig vorgetragen sei hingegen die vom Kläger behauptete Zinsabrede. Für eine Gewinnbeteiligung des Klägers habe er angesichts seines wechselnden und widersprüchlichen Vortrags nicht genug vorgetragen. Auch ein den gesetzlichen Zinssatz von 4 % übersteigender Verzugsschaden sei nicht dargelegt.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen beider Revisionen im wesentlichen nicht stand.

1. Mit Recht rügt die Revision des Beklagten die seiner Verurteilung zugrundeliegende Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht als fehlerhaft. Die Tatsachenfeststellung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters (§§ 286 Abs. 1, 561 Abs. 2 ZPO). Revisionsrechtlich ist aber zu überprüfen, ob er sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Juli 1998 – VIII ZR 220/97 – NJW 1998, 3197, 3198 m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist in mehrfacher Hinsicht unvollständig und widersprüchlich.

a) Im Ausgangspunkt allerdings rechtsfehlerfrei durfte das Berufungsgericht die Hingabe der Wechselblankette an den Kläger in der vom Beklagten eingestandenen Absicht, sie hätten „quasi als Quittungen” dienen sollen, als Indiz für eine Übergabe des Geldes werten. Der Beweiswert dieser Tatsache wäre jedoch entkräftet, wenn die Behauptung des Beklagten richtig sein sollte, der Kläger habe ihm erklärt, er – der Kläger – habe die Wechsel wie vereinbart zerrissen, nachdem es nicht zur Gewährung des Darlehens gekommen sei (BU 4 unten). Unter diesen Umständen hätte der Kläger selbst eingeräumt, daß es sich bei den Wechseln lediglich um in Erwartung der Zahlung erfolgte Empfangsbestätigungen und daher um inhaltlich unrichtige „Vorausquittungen” gehandelt hätte. Solche Quittungen hätten nicht die Bedeutung eines Empfangsbekenntnisses (RGZ 108, 50, 56; BGH, Urteil vom 13. Juli 1979 – I ZR 153/77 – WM 1979, 1157, 1158). Infolgedessen durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen, ob diese – vom Beklagten auch unter Beweis gestellte – Behauptung zutraf.

b) Als weiteren Anhalt für die Richtigkeit des Klagevorbringens hat das Berufungsgericht die Aussage der Zeugin D. betrachtet und die gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung gerichteten Angriffe des Beklagten mit dem Bemerken zurückgewiesen, die von der Zeugin bekundeten Umstände der Geldübergabe seien im wesentlichen unstreitig. Es mag dahinstehen, ob der Revision schon darin zu folgen ist, daß bei einer solche Lage der Zeugenaussage kein eigener Beweiswert zukommen könnte. Die Angaben der Zeugin D., während sie selbst im Schlafzimmer das Baby gestillt habe und die Parteien sich im Wohnzimmer unterhalten hätten, habe der Kläger 80.000 DM in bar aus dem Schreibtisch im Schlafzimmer geholt, stehen jedenfalls in einem unaufhebbaren Gegensatz zu der im Tatbestand des Berufungsurteils festgehaltenen Behauptung des Beklagten, die Klageparteien hätten in der Wohnung des Klägers allein und in Abwesenheit ihrer Angehörigen über das Anlagegeschäft verhandelt. Nachdem die Ehefrau des Klägers mit den Kindern und Frau J. dort eingetroffen seien, hätten sich die Parteien ohne weiteres verabschiedet und seien ihrer Wege gegangen. Beide Sachdarstellungen können nicht gleichermaßen richtig sein. Das Berufungsurteil leidet insoweit an einem inneren Widerspruch.

c) Der Revision ist schließlich zuzugeben, daß das Berufungsgericht auch bei der Würdigung der Aussage des Zeugen M. nicht alle Umstände in Betracht gezogen hat. Der vom Berufungsgericht gesehene Widerspruch zwischen dem von dem Zeugen bekundeten Anlageersuchen des Beklagten und der von ihm selbst behaupteten Ablehnung einer Vermittlung des Anlagegeschäfts, weil ihm das Geschäft „zu heiß” gewesen sei, könnte sich auflösen, wenn der Beklagte schon im Vorfeld des Gesprächs vom September 1994 Kontakt mit der PFC und dem Zeugen M. aufgenommen hätte. Ein solcher Ablauf wird durch die Aussage des Zeugen, der nach seinen Angaben sich nicht mehr erinnern konnte, ob der Beklagte den Betrag von 80.000 DM schon bekommen haben wollte oder ob er ihn noch erhalten sollte, nicht ausgeschlossen; entgegenstehenden Sachvortrag des Beklagten hat das Berufungsgericht ebensowenig festgestellt.

2. a) Rechtsfehlerhaft ist auf der anderen Seite auch die Abweisung der auf 8.400 DM bezifferten Zinsansprüche des Klägers als unschlüssig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag zur Begründung des Klageanspruchs schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, die geltend gemachten Rechte als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Dabei beurteilt sich die Schlüssigkeit einer Klage nach dem Vorbringen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Eine Partei ist daher nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen (BGH, Urteil vom 13. August 1997 – VIII ZR 246/96 – NJW-RR 1998, 712, 713 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen stand ein wechselnder Vortrag des Klägers der Schlüssigkeit seines Vorbringens nicht ohne weiteres entgegen. Inwiefern dieses widersprüchlich und unklar gewesen sein sollte, zeigt das Berufungsgericht nicht auf. Der Kläger hatte jedenfalls im Kern stets behauptet, der Beklagte habe den ihm übergebenen Betrag vorübergehend zu eigener Spekulation verwenden dürfen und für diese Kapitalnutzung einen Aufschlag von 1.400 DM monatlich bis zum Januar 1995 an ihn entrichten sollen. Eine solche Modifikation des Auftrags stand den Parteien frei. Bei offengelegter Verwendung von Drittmitteln – wie hier – mag zwar auch das Einverständnis des Dritten erforderlich sein. Dessen Fehlen hatte aber der für Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vertrags beweispflichtige Beklagte nicht behauptet. Auch sonst bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen eine Zusatzvereinbarung dieser Art. Soweit das Berufungsgericht auch deswegen Zweifel an der behaupteten Abrede äußert, weil die Wechselsumme den Betrag der garantierten Gewinnbeteiligung nicht eingeschlossen habe, tritt es bereits in eine Beweiswürdigung ein, ohne daß es insofern ein ausdrückliches oder konkludentes Bestreiten des Beklagten festgestellt hätte.

b) Soweit es dabei allerdings auch um den Zinsbetrag für August 1994 geht, erweist sich die Klageabweisung aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). In der Berufungsinstanz hatte der Kläger nur noch behauptet, die Zinszahlungen des Beklagten hätten mit dem Monat September 1994 – statt August 1994, wie noch erstinstanzlich vorgetragen – beginnen sollen. Damit fehlt es der weiter aufrechterhaltenen Klage in Höhe von 1.400 DM für den Monat August an einer Grundlage.

3. Ebensowenig kann die Abweisung eines über 4 % hinausgehenden Verzugszinses seit dem 21. August 1996 bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Kläger habe einen weitergehenden Verzugsschaden (§ 286 Abs. 1 BGB) nicht dargelegt. Dabei hat es indessen, wie die Anschlußrevision zu Recht rügt, die auch im Tatbestand seines Urteils wiedergegebene Behauptung des Klägers, er nehme ständig Bankkredit in Höhe der Klageforderung zu einem Zinssatz von 12,5 % in Anspruch, übergangen. Bei einem solchen Verzögerungsschaden stände auch das Zinseszinsverbot in § 289 Satz 1 BGB einer Pflicht des Beklagten zur Verzinsung der vertraglich geschuldeten Zinsen nicht entgegen (§ 289 Satz 2 BGB).

III.

Mit Ausnahme des abgewiesenen Zinsbetrags für August 1994 ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Beurteilung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Beweislast für die Übergabe des Geldes an den Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, den Kläger trifft. Entgegen der in der Revisionserwiderung wiederholten Ansicht des Klägers kann die Ausstellung der formnichtigen Wechsel (Art. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 WG) durch den Beklagten nicht gemäß § 140 BGB in ein abstraktes Schuldversprechen nach § 780 BGB umgedeutet werden. Denn der Aussteller eines Wechsels haftet lediglich bedingt für den Fall des Rückgriffs (Art. 9 Abs. 1 WG), während der aus einem Schuldversprechen Verpflichtete primär und damit in weiterem Umfang verpflichtet wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1957 – II ZR 238/56 – NJW 1957, 1837, 1838; Baumbach/Hefermehl, WG und SchG, 21. Aufl., Art. 2 Rn. 10).

 

Unterschriften

Rinne, Wurm, Kapsa, Dörr, Galke

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 02.03.2000 durch Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Dokument-Index HI557095

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