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BGH Beschluss vom 28.09.1998 - II ZB 16/98

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Leitsatz (amtlich)

Zur prozessualen Stellung des – einfachen und streitgenössischen – Nebenintervenienten, der sich in der Berufungsinstanz nach Ablauf der Frist für die von einem streitgenössischen Nebenintervenienten eingelegten Berufung dem Verfahren anschließt.

 

Normenkette

ZPO §§ 67, 69

 

Verfahrensgang

LG München I

OLG München

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens tragen die Herren S., A. und M..

Beschwerdewert: 649.000,– DM

 

Gründe

I.

Die Kläger sind am 28. April 1993 für die Dauer von fünf Jahren zu Vorstandsmitgliedern der Beklagten bestellt worden. Mit Aufsichtsratsbeschluß vom 7. Oktober 1996 ist ihre Bestellung widerrufen worden. Sie haben die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses geltend gemacht. Zur Begründung haben sie vorgetragen, zwei der vier an der Beschlußfassung beteiligten Personen seien nicht wirksam in den Aufsichtsrat gewählt worden.

Das Landgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil (und bezüglich anderer Streitgegenstände durch Endurteil) stattgegeben. Den dagegen von der Beklagten eingelegten Einspruch hat es verworfen. Das Oberlandesgericht hat ihre gegen diesen Beschluß erhobene sofortige Beschwerde ebenfalls verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Aufsichtsratsbeschluß vom 10. Dezember 1996, mit dem der Vorsitzende des Aufsichtsrats S. den Auftrag zur Mandatierung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erhalten habe, sei nichtig, weil von den an der Beschlußfassung beteiligten vier Personen die Herren H. und M. nicht wirksam gewählt worden seien. Das stehe aufgrund des Urteils des Landgerichts München I vom 13. Februar 1997 rechtskräftig fest, durch das der Hauptversammlungsbeschluß vom 25. September 1996, mit dem die Herren H. und M. in den Aufsichtsrat gewählt worden seien, für nichtig erklärt worden sei. Die auf seiten der Beklagten dem Verfahren als Nebenintervenientin beigetretene Aktionärin „B. mbH” (künftig: streitgenössische Nebenintervenientin), die als einzige der damaligen Verfahrensbeteiligten gegen das Urteil Berufung eingelegt habe, sei nach deren Rücknahme dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt worden. An der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils ändere auch der unmittelbar vor Berufungsrücknahme erklärte Anschluß des Nebenintervenienten M. nichts, weil dieser nicht das eigene Rechtsmittel der als streitgenössische Nebenintervenientin anzusehenden Aktionärin der Beklagten aufrechterhalten könne.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beklagte mit der weiteren sofortigen Beschwerde, zu deren Begründung sie umfangreiche Rechtsausführungen gemacht hat.

II.

Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Dem Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten ist kein wirksames Mandat zu ihrer Vertretung im vorliegenden Verfahren erteilt worden.

1. Der zu Tagesordnungspunkt 4 ergangene Beschluß des Aufsichtsrates vom 10. Dezember 1996, mit dem der Aufsichtsratsvorsitzende S. beauftragt worden ist, in dem von den Vorstandsmitgliedern C., Mü. und W. angestrengten Klageverfahren Rechtsanwalt Dr. R. das Mandat zur Vertretung der Beklagten zu erteilen, ist nichtig. Der Aufsichtsrat war nicht beschlußfähig (§ 108 Abs. 2 Satz 3 AktG). An dem Beschluß haben zwar drei Personen, nämlich die Herren S., A. und M., mitgewirkt. Davon waren jedoch nur die Herren S. und A., nicht aber Herr M. wirksam zu Aufsichtsratsmitgliedern gewählt.

2. Der Beschluß der von dem Aufsichtsratsvorsitzenden geleiteten Hauptversammlung vom 25. September 1996, in der nach dem Tagesordnungspunkt 4 des Protokolls die Herren M., H. und Br. in den Aufsichtsrat gewählt worden sind, ist nach § 241 Nr. 5 AktG nichtig. Das Urteil vom 13. Februar 1997, mit dem das Landgericht München I diese Nichtigkeit festgestellt hat, ist rechtskräftig. Es entfaltet damit die Wirkungen des § 248 Abs. 1 AktG.

a) Der Eintritt der Rechtskraft ist nicht dadurch verhindert worden, daß die bereits in dem Verfahren vor dem Landgericht auf seiten der Beklagten beteiligte streitgenössische Nebenintervenientin, eine Aktionärin der Beklagten, gegen das Urteil Berufung eingelegt hat. Denn sie hat das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1997 zurückgenommen.

b) Der Rechtskraft des Urteils steht auch nicht entgegen, daß sich der mit dem Hauptversammlungsbeschluß vom 25. September 1996 in den Aufsichtsrat gewählte Herr M. als Streithelfer der Berufung unmittelbar vor Eingang des Schriftsatzes angeschlossen hat, in dem die streitgenössische Nebenintervenientin die Rücknahme der Berufung erklärt hat.

aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß die Beteiligungsgesellschaft, die dem Verfahren auf seiten der Beklagten beigetreten war, in dem Anfechtungsrechtsstreit die Stellung einer streitgenössischen Nebenintervenientin im Sinne des § 69 ZPO hatte (Hüffer, AktG, 3. Aufl., § 246 Rdn. 7; Großkomm. z. AktG/K. Schmidt, 4. Aufl., § 246 Rdn. 44; Gehrlein, AG 1994, 103, 107 ff.; Austmann, ZHR 158 (1994), 494, 507 ff.; für die GmbH-Gesellschafter vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 1993 – II ZR 65/92, AG 1993, 514, 515).

Da der streitgenössische Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei gilt, steht ihm das Recht zur Prozeßführung in dem Prozeß der Hauptpartei mit dem Ziel ihrer Unterstützung nicht als abgeleitetes, sondern als ein von der Partei unabhängiges selbständiges Recht zu (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 69 Rdn. 6; Münchner Kommentar, ZPO/Schilken, § 69 Rdn. 9). Das Beschwerdegericht geht daher zutreffend davon aus, daß sich eine andere Person, welche die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 ZPO erfüllt, diesem Rechtsmittel des streitgenössischen Nebenintervenienten auf dessen Seite nicht anschließen kann. Herr M. war daher rechtlich nicht in der Lage, die Berufung der streitgenössischen Nebenintervenientin durch einen Beitritt auf deren Seiten aufzunehmen. Er hat das allerdings – anders als das Beschwerdegericht offensichtlich meint –, auch nicht getan.

bb) Wie sich aus dem Wortlaut der Nebeninterventionserklärung des Herrn M. vom 31. Oktober 1997 ergibt, ist er dem Rechtsstreit hinsichtlich der Nichtigkeits- und Anfechtungsklageauf seiten der Beklagten beigetreten. Dieser Schritt war zulässig. Insoweit darf nicht verkannt werden, daß auch der streitgenössische Nebenintervenient einen Prozeß der Hauptpartei führt. Die prozessualen Maßnahmen der streitgenössischen Nebenintervenientin wirkten daher auch zugunsten der Beklagten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 69 Rdn. 6; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 69 Rdn. 7; Münchner Kommentar, ZPO/Schilken, § 69 Rdn. 10). Im Hinblick auf das Rechtsmittel der Berufung heißt das: Die Beklagte hat zwar gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Februar 1997 keine Berufung eingelegt. Da dies jedoch die auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretene streitgenössische Nebenintervenientin getan hat, traten die damit verbundenen prozessualen Wirkungen auch zugunsten der Beklagten als Hauptpartei ein (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juni 1989 – VII ZR 227/88, NJW 1990, 190 f.). Da die streitgenössische Nebenintervenientin die Berufung im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung des Herrn M. noch nicht zurückgenommen hatte, war seine Beitrittserklärung auf seiten der Beklagten wirksam.

cc) Die durch die Beitrittserklärung erlangte Rechtsstellung ist Herrn M. jedoch durch die Rücknahme der Berufung seitens der streitgenössischen Nebenintervenientin wieder entzogen worden. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob Herr M. die Position eines „einfachen” Streitgenossen im Sinne der §§ 66 f. ZPO oder eines streitgenössischen Nebenintervenienten im Sinne des § 69 ZPO inne hatte (vgl. zu dieser Streitfrage u.a. Großkomm. AktG/K. Schmidt, 4. Aufl., § 246 Rdn. 44; Gehrlein, AG 1994, 103, 109 f.; Austmann, ZHR 158 (1994), 495, 508 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 69 Rdn. 3).

Erkennt man Herrn M. lediglich die Position eines einfachen Streithelfers zu, dürfen seine Handlungen mit denen der Hauptpartei nicht in Widerspruch stehen (§ 67 Halbs. 2 ZPO). Ein solcher Widerspruch würde sich jedoch ergeben, wenn Herr M. das Berufungsverfahren trotz der Rücknahme des Rechtsmittels durch die streitgenössische Nebenintervenientin fortführen würde. Diese hat mit Schreiben vom 23. Dezember 1997 gegenüber der Beklagten ausdrücklich erklärt, daß sie kein Interesse an der Nebenintervention des Herrn M. habe und daß sie diese mißbillige. Da sie – und nicht die Beklagte selbst – das Rechtsmittel eingelegt hat und auf diese Weise lediglich seine Wirkungen für die Beklagte als Hauptpartei eingetreten sind, konnte die streitgenössische Nebenintervenientin die Berufung auch mit Wirkung für die Beklagte zurücknehmen, sofern sie sich durch dieses Verhalten nicht in Widerspruch zu dem Verhalten der Beklagten setzte. Das war ersichtlich nicht der Fall. Unter diesen Voraussetzungen wäre die Stellung des Herrn M. als Nebenintervenient erloschen.

Auch wenn man davon ausgeht, daß Herr M. die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten gemäß § 69 ZPO innehatte, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Zwar steht dem streitgenössischen Nebenintervenienten das Recht, ein Berufungsverfahren durchzuführen, als ein von der Hauptpartei unabhängiges selbständiges Recht zu. Das setzt aber zumindest voraus, daß er dieses Rechtsmittel innerhalb der für ihn laufenden Rechtsmittelfrist selbst eingelegt hat. Für die notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) ist anerkannt, daß die Rücknahme eines Rechtsmittels durch einen Streitgenossen weiteren Streitgenossen ihre Stellung als Partei der Berufungsinstanz entzieht, wenn nur der das Rechtsmittel zurücknehmende Streitgenosse Berufung eingelegt hat und die Einlegung nach Ablauf der für die weiteren Streitgenossen laufenden Frist erfolgt ist; denn in diesem Falle haben die weiteren Streitgenossen nur eine von dem Rechtsmittelführer abhängige Stellung erlangt (Münchner Kommentar/Rimmelspacher, § 515 Rdn. 8; ablehnend offenbar Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 56. Aufl., § 515 Rdn. 12; enger Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 515 Rdn. 17; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 515 Anm. B III, die eine Abhängigkeit nur so lange bejahen, wie die weiteren Streitgenossen in der Berufungsinstanz keine Anträge gestellt haben). Da der streitgenössische Nebenintervenient gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse (der Hauptpartei) anzusehen ist, gilt das für ihn sinngemäß.

Die oben genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Herr M. hatte selbst keine Berufung eingelegt. Streitgenössischer Nebenintervenient ist er allein dadurch geworden, daß er der Hauptpartei im Berufungsverfahren nach Ablauf der für diese maßgebenden Berufungsfrist beigetreten ist. Die Rücknahme der Berufung durch die streitgenössische Nebenintervenientin hätte demnach auch in diesem Falle dazu geführt, daß Herrn M. seine Stellung als streitgenössischer Nebenintervenient entzogen worden wäre.

III.

Aufgrund dieser Erwägungen steht fest, daß das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Februar 1997 (5 HKO 18910/96) rechtskräftig geworden und damit der Hauptversammlungsbeschluß vom 25. September 1996 über die Wahl der Herren M., H. und Br. zu Mitgliedern des Aufsichtsrates nichtig ist. Die weitere sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Kosten waren aus den im Beschwerdebeschluß dargelegten Gründen den Herren S., A. und M. als denjenigen aufzuerlegen, die ausweislich des Schriftsatzes vom 3. April 1998 die weitere sofortige Beschwerde in die Wege geleitet haben.

 

Unterschriften

Röhricht, Hesselberger, Henze, Kapsa, Kraemer

 

Fundstellen

DB 1999, 88

NJW-RR 1999, 285

NZG 1999, 68

Nachschlagewerk BGH

WM 1998, 2484

WuB 1999, 667

ZIP 1999, 192

AG 1999, 228

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