Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 25.04.2023 - II ZR 96/22

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

OLG Zweibrücken (Urteil vom 17.05.2022; Aktenzeichen 8 U 30/19)

LG Frankenthal (Pfalz) (Entscheidung vom 26.02.2019; Aktenzeichen 7 O 22/18)

 

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Beschwerde spricht zwar eine Rechtsfrage an, deren Klärung durch den Bundesgerichtshof geboten sein könnte, weil die überwiegende Meinung im Schrifttum anders als das Berufungsgericht (OLG Zweibrücken, ZIP 2023, 814) meint, der Übernehmer eines Geschäftsanteils (§ 55 Abs. 1 GmbHG) könne eine hierauf gerichtete Verpflichtung formfrei eingehen, es sei denn, er verpflichte sich zur Übernahme von Nebenleistungen nach § 55 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (BeckOGK GmbHG/Miller, Stand 15.12.2022, § 55 Rn. 395.4; Scholz/Priester/Tebben, GmbHG, 12. Aufl., § 55 Rn. 117; MünchKommGmbHG/Lieder, 4. Aufl., § 55 Rn. 206; Arnold/F. Born in Bork/Schäfer, GmbHG, 5. Aufl., § 55 Rn. 34;Servatius in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 55 Rn. 40; Ulmer/Casper in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 55 Rn. 99; Schnorbus in Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl., § 55 Rn. 61 f.; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., § 55 Rn. 33; Beckmann/Winter, NZG 2022, 1701; Harenberg, NZG 2023, 211, 213; Klemens/Sambulski, WM 2023, 311, 318; aA Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 55 Rn. 26; BeckOK GmbHG/Ziemons, Stand 1.9.2022, § 55 Rn. 100). Das Berufungsgericht kann sich für seine Rechtsauffassung auch nicht auf die von ihm herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts München stützen, weil dieses nicht ausgesprochen hat, dass die von einem Nichtgesellschafter eingegangene Verpflichtung zur Übernahme eines Geschäftsanteils dem Formerfordernis nach § 55 Abs. 1 GmbHG unterliegt (OLG München, ZIP 2005, 1070, 1072; Klemens/Sambulski, WM 2023, 311, 317).

Die Rechtsfrage kann im vorliegenden Fall aber nicht geklärt werden, weil das Berufungsgericht auch von der Überschuldung der Gesellschaft ausgegangen ist und die hierzu erhobenen Rügen der Beschwerde die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Auch das von der Beschwerde ergänzte Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 58.398,35 €

Born     

Bernau     

V. Sander

C. Fischer     

Adams     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15705737

DStR 2023, 12

NZI 2024, 30

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • ZErb 04/2022, Nachfolgegestaltung unter Beteiligung von ... / 1
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 09/2011, Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungs ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


OLG München 23 U 5121/04
OLG München 23 U 5121/04

  Leitsatz (amtlich) 1. Die Einrichtung eines Aktienregisters gem. § 67 AktG obliegt dem Vorstand der Aktiengesellschaft als Leitungsorgan (§ 76 AktG). Ein Tätigwerden von Vorstandsmitgliedern in einer vertretungsberechtigten Zahl (§ 78 Abs. 3 AktG) genügt ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren