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BGH Beschluss vom 24.06.2020 - 2 StR 416/19

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Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 14.06.2019; Aktenzeichen 840 Js 36825 2 KLs)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe bestimmt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese Einlassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300 mwN). Dass vorliegend die an sich gebotene Mitteilung der Einlassung unterblieben ist, ist unbedenklich, da sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend deutlich ergibt, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung weder zur Person noch zur Sache geäußert hat.

 

Unterschriften

Franke, Krehl, Grube, Schmidt, Wenske

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14025620

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