Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 23.11.2023 - V ZR 46/23

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Entscheidung vom 27.02.2023; Aktenzeichen 13 U 154/22)

LG Hamburg (Entscheidung vom 07.10.2022; Aktenzeichen 303 O 140/21)

 

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 13. Zivilsenat - vom 27. Februar 2023 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.170,56 €.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in H.. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der Klägerin ist auf dem Grundstück der Beklagten seit dem 3. Februar 1959 eine als Überfahrtsrecht bezeichnete Grunddienstbarkeit eingetragen. Das Grundstück der Klägerin ist im vorderen Teil mit einem Gemeindehaus und im rückwärtigen Teil mit einem Gemeindesaal bebaut. Der Gemeindesaal hat keine eigene Anbindung an die öffentliche Straße. Er kann fußläufig durch das Gemeindehaus erreicht werden. Die Zuwegung ist in der Vergangenheit über die mit dem Überfahrtsrecht belastete Fläche des Nachbargrundstücks erfolgt. Nachdem die Beklagten das Eigentum an diesem Grundstück im Jahr 2013 erworben hatten, entfernten sie einen auf der Zufahrt zu ihrer Hausseite hin vorhandenen Zaun und errichteten stattdessen einen Zaun entlang der Grenze zu dem Grundstück der Klägerin. Im rückwärtigen Zaunbereich, zum Gemeindesaal hin, bauten sie ein Tor ein. Im September 2021 versahen die Beklagten den Zufahrtsweg zur Straße hin mit einem elektrischen Rolltor, das teilweise verschlossen ist.

Rz. 2

Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten die Feststellung, dass die von der Grunddienstbarkeit erfasste Zuwegung jederzeit von Personen begangen und befahren werden dürfe zum Zwecke eines ungehinderten Erreichens der hinteren Fläche ihres Grundstücks und der dort befindlichen Gebäude, insbesondere des Gemeindesaals. Sie verlangt ferner, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, das mechanische Tor und das elektrische Rolltor abzuschließen und verschlossen zu halten oder in sonstiger Weise der Benutzung durch Personen für den Zutritt und die Zufahrt zum Zwecke des Erreichens des Grundstücks zu entziehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wenden sich die Beklagten mit der Beschwerde. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Rz. 3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Rz. 4

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 Rn. 4; Beschluss vom 24. November 2022 - V ZR 79/22, juris Rn. 3).

Rz. 5

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Rz. 6

a) Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Enthält diese - wie hier - die Verurteilung zur Unterlassung einer Beeinträchtigung, richtet sich die Beschwer nach dem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung des Unterlassungsgebots. Dabei ist ein geeigneter Anhaltspunkt für die Bemessung der Beschwer des Beklagten die Wertminderung, die sein Grundstück durch die zu unterlassende Handlung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - V ZR 46/09, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. September 2018 - V ZR 270/17, juris Rn. 6; Beschluss vom 10. November 2022 - V ZR 245/21, juris Rn. 6).

Rz. 7

b) Nach dem Feststellungsausspruch und der Unterlassungsverurteilung müssen die Beklagten das unbeschränkte Begehen und Befahren der Zuwegung zum Zwecke des Erreichens der rückwärtigen Grundstücksfläche der Klägerin mit dem Gemeindesaal dulden. Die Beklagten meinen, die Grunddienstbarkeit berechtige den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks nur dazu, eine an der hinteren Grenze des Grundstücks bei der Bestellung geplante Garage anzufahren, was sich aus der im Grundbucheintrag in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung vom 27. August 1959 ergebe. Für die Beschwer ist deshalb die Wertminderung maßgebend, die das Grundstück der Beklagten durch die weitergehende Verpflichtung, ein unbeschränktes Gehen und Befahren der Zuwegung hinzunehmen, erfährt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. November 2022 - V ZR 245/21, juris Rn. 7).

Rz. 8

c) Dass die so zu bemessende Wertminderung 20.000 € übersteigt, ist nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Die von der Beschwerde vorgelegte Flächenberechnung eines Ingenieurs- und Vermessungsbüros und die Tabelle 1 „Wertermittlung gem. BORIS Hamburg“ sind nicht ausreichend. Nach der Flächenberechnung beträgt die von der Dienstbarkeit erfasste Grundstücksfläche 171,714 qm. Dieser Wert wird in der Tabelle 1, einer Wertermittlung anhand der im Internet zur Verfügung gestellten interaktiven Bodenrichtwertkarte „BORIS Hamburg“ des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung in Hamburg, mit einem Wert von 1.068,12 € multipliziert. Von dem sich daraus errechneten „Wert der Dienstbarkeitsfläche“ von 183.411,16 € werden zwei Bruchteile ausgewiesen, einmal 5 % mit 9.170,56 € und einmal 30 % mit 55.023,35 €. Dass die Wertminderung ihres Grundstücks, wie die Beklagten geltend machen, jedenfalls mit 55.023,35 € anzusetzen ist, ergibt sich daraus nicht. Unabhängig davon, dass sich der Tabelle 1 nicht entnehmen lässt, welchen Wert das Grundstück der Beklagten mit und ohne die Grunddienstbarkeit haben soll, beantworten die vorgelegten Unterlagen nicht die relevante Frage nach der Wertminderung, die mit dem größeren Umfang der Duldungspflicht einhergeht.

Rz. 9

d) Auch eine Schätzung der Beschwer ist dem Senat nicht möglich. Zwar muss das Revisionsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegebenenfalls eine Schätzung vornehmen; als Grundlage der Schätzung dienen dabei aber nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, ZWE 2022, 293 Rn. 7; Beschluss vom 30. März 2023 - V ZR 171/22, juris Rn. 11). Anhaltspunkte für eine 20.000 € übersteigende Beschwer liegen nicht vor.

III.

Rz. 10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren bemisst der Senat mangels anderer Anhaltspunkte auf der Grundlage des Beklagtenvortrags mit 9.170,56 € (5 % von 183.411,16 €; § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG).

Brückner     

Göbel     

Haberkamp

Laube     

Grau     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16191151

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Vater putzt Nase vom Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Autobahn rasende Autos

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BGH V ZR 273/19
BGH V ZR 273/19

  Leitsatz (amtlich) Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Angebot des Beschwerdeführers auf Vernehmung eines Zeugen zur Glaubhaftmachung der Beschwer gem. § 26 Nr. 8 EGZPO a.F. (jetzt § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren