Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 23.10.2013 - 4 StR 401/13

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Urteil vom 16.05.2013)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. Mai 2013 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung und mit schwerer Brandstiftung sowie der Brandstiftung in vier Fällen schuldig ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung und wegen Brandstiftung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr und neun Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 5 der Urteilsgründe, im Übrigen ist es unbegründet.

Rz. 2

1. Nach den Feststellungen zu Fall II. 5 der Urteilsgründe verließ der Angeklagte am 24. Oktober 2012 gegen 23.00 Uhr angetrunken und in aggressiver Stimmung seinen Arbeitsplatz in einem Getränkezelt auf der H.-Kirmes in P. und begab sich zu Fuß über den hell erleuchteten M. zu der Jugendherberge, in der er übernachtete. Er entschloss sich, ein in einem speziell für Wohnmobile gekennzeichneten Bereich des Parkplatzes abgestelltes Wohnmobil anzuzünden, um seine Aggressionen abzubauen, wobei er damit rechnete, dass in dem Wohnmobil Menschen schliefen, die durch Rauchgase oder Flammen zu Tode kommen könnten. Er hielt mindestens 30 Sekunden lang eine offene Feuerquelle an eine Stelle im Bereich des hinteren rechten Radkastens nahe der links oberhalb gelegenen Schlafkabine, bis die Kunststoffverkleidung des Radkastens in Brand geriet und selbständig weiterbrannte. Im Schlafbereich des Wohnmobils schliefen zu dieser Zeit der Besitzer des Wohnmobils, H. und seine Lebensgefährtin L.. Aufgrund der Rauchentwicklung und des penetranten Geruchs erwachte H. gegen 1.30 Uhr. Weil sich der unangenehme Geruch intensivierte, stand er auf und öffnete die Eingangstür, um dessen Ursache zu ergründen. Dabei stellte er fest, dass die Außenverkleidung des Wohnmobils brannte und die Flammen schon bis zum Dach schlugen. H. weckte seine Lebensgefährtin; beiden gelang es, mit einer Decke und Wasser aus dem Kühlschrank die Flammen nach etwa fünf Minuten zu ersticken. Ohne das Löschen des Feuers wäre es in einer viertel bis einer halben Stunde zu einem Vollbrand des Wohnmobils gekommen.

Rz. 3

2. Die Feststellungen belegen die Vollendung einer besonders schweren Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht.

Rz. 4

a) § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt die konkrete Gefahr des Todes eines anderen Menschen voraus. Wann eine solche Gefahr gegeben ist, entzieht sich exakter wissenschaftlicher Umschreibung (BGH, Beschluss vom 15. Februar 1963 – 4 StR 404/62, BGHSt 18, 271, 272). Die Tathandlung muss aber jedenfalls über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation für das geschützte Rechtsgut geführt haben; in dieser Situation muss – was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1984 – 4 StR 567/84, NStZ 1985, 263 mit Anm. Geppert und vom 15. September 1998 – 1 StR 290/98, NStZ 1999, 32, 33; Wolff in LK-StGB, 12. Aufl., § 306a Rn. 29; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., Vorbem. §§ 306 ff. Rn. 5/6). Allein der Umstand, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befinden, genügt noch nicht zur Annahme einer konkreten Gefahr. Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete noch in Sicherheit bringen konnte. Erforderlich ist ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass „das noch einmal gut gegangen sei”.

Rz. 5

b) Dass das in Brand setzen des Wohnmobils bereits zu einer konkreten Gefahr in diesem Sinne geführt hat, lässt sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht hinreichend entnehmen. Der Geschädigte H. ist durch den Brandgeruch frühzeitig erwacht. Beide Geschädigten konnten den Brand der Außenverkleidung mit 1,5 Liter Wasser und einer Decke innerhalb von fünf Minuten löschen. Zu einem Vollbrand des Wohnmobils wäre es erst nach einer viertel bis einer halben Stunde gekommen. Zwar lag der Brandherd zwischen der Schlafkabine und der Außentür des Wohnmobils, so dass den Insassen bei einer Fortentwicklung der Flammen der Fluchtweg abgeschnitten gewesen wäre, doch hat das Landgericht zum Zeitpunkt des zu erwartenden Wegfalls der Fluchtmöglichkeit keine näheren Feststellungen getroffen. Solche sind auch nicht in einer neuen Hauptverhandlung zu erwarten. Angesichts dieser Umstände bestand zwar eine abstrakte, aber noch keine konkrete Todesgefahr für die Geschädigten.

Rz. 6

c) Nach den Feststellungen liegt aber ein Versuch der besonders schweren Brandstiftung vor. Der Angeklagte rechnete damit, dass in dem Wohnmobil Menschen schliefen, die durch die sich entwickelnden Rauchgase und Flammen zu Tode kommen könnten. Den Eintritt der Todesgefahr hatte er billigend in Kauf genommen. In Tateinheit mit dem Versuch der besonders schweren Brandstiftung steht die vollendete schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2000 – 1 StR 438/00, NJW 2001, 765, 766; Urteil vom 12. Juni 2008 – 4 StR 78/08, NStZ-RR 2008, 309; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. August 2004 – 1 StR 347/04, NStZ-RR 2004, 367 zum Konkurrenzverhältnis von §§ 306c und 306a; Wolff, aaO, § 306b Rn. 34).

Rz. 7

Der Senat hat den Schuldspruch aus verfahrensökonomischen Gründen selbst geändert. Er hat außerdem im Schuldspruch zum Ausdruck gebracht, dass sich der – rechtsfehlerfrei festgestellte – versuchte Mord gegen zwei Tatopfer gerichtet hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 260 Rn. 26).

Rz. 8

d) Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter bei zutreffendem Schuldspruch auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Die Strafkammer hat die Strafe im Fall II. 5 der Urteilsgründe dem doppelt gemilderten Strafrahmen des § 211 StGB entnommen, der hinsichtlich der Strafuntergrenze derjenigen des doppelt gemilderten Strafrahmens des § 306b Abs. 2 StGB entspricht. Der von der Strafkammer berücksichtigte Strafschärfungsgrund der tateinheitlichen Verwirklichung von zwei Straftatbeständen liegt auch nach der Schuldspruchänderung vor.

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Roggenbuck, Franke, Mutzbauer, RiBGH Dr. Quentin ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Beifügung der Unterschrift gehindert. Sost-Scheible

 

Fundstellen

Haufe-Index 5781973

NStZ 2014, 85

Kriminalistik 2015, 111

StV 2014, 546

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Praxishandbuch Unternehmenskäufe
Praxishandbuch Unternehmenskauf

Praxishandbuch für die erfolgreiche Gestaltung von Unternehmenstransaktionen mit rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen. Es bietet zudem praxisnahe Beispiele und hilfreiche Materialien wie Vertragsmuster. Damit liefert es konkrete Lösungen für die Herausforderungen bei Unternehmenskäufen und unterstützt Anwender:innen bei der effizienten Umsetzung ihrer Projekte.


BGH 1 StR 347/04
BGH 1 StR 347/04

  Verfahrensgang LG Stuttgart (Urteil vom 24.03.2004)   Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. März 2004 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren