Leitsatz (amtlich)
Bei erkannter existenzieller Gefährdung eines Kreditnehmers trifft die Mitglieder des Vorstandes eines Kreditinstituts eine besondere Informations- und Prüfungspflicht im Zuge erneuter Kreditvergabeentscheidungen. Diese erstreckt sich auch auf die Frage der Zuverlässigkeit der weiteren Entscheidungsträger und Kreditsachbearbeiter sowie die Verlässlichkeit der von diesen vorgelegten Informationen und Beurteilungen. Ergeben sich Zweifel oder Unstimmigkeiten, sind eigene Nachprüfungen geboten. Gleiches gilt, wenn die Kreditvergabe ein besonders hohes Risiko, insbesondere für die Existenz des Kreditinstituts, in sich birgt.
Die Zustimmung des Kreditausschusses oder des Verwaltungsrates lässt die Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB bei der Vergabe derart risikobehafteter Folgekredite nicht entfallen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts - 22. Große Strafkammer/Wirtschaftsstrafkammer 2 - M.vom 05. März 2003 aufgehoben.
Das Hauptverfahren wird eröffnet. Die Anklage der Staatsanwaltschaft M.vom 05. Juli 2002 wird zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht - 22. Große Strafkammer/Wirtschaftsstrafkammer 2 - M. zugelassen.
Gründe
I.
1.
Mit ihrer ursprünglichen unter dem 10.08.1999 zum Landgericht - Wirtschaftsstrafkammer - M. erhobenen (Teil-) Anklage hatte die Staatsanwaltschaft den Angeschuldigten zur Last gelegt, in ihrer Funktion als Vorstandvorsitzender - der Angeschuldigte Dr. R. -, als stellvertretender Vorstandsvorsitzender - der Angeschuldigte S. - , als Ressortleiter Firmenkredite - der Angeschuldigte F. H. - sowie als Hauptabteilungsleiter des Bereichs Firmenkredite, als Verhinderungsvertreter des Vorstands und ab August 1994 zusätzlich als stellvertretendes Vorstandsmitglied - der Angeschuldigte...