Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 23.06.2005 - V ZB 61/05

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 43 Abs. 1 WEG, § 28 Abs. 2 FGG zur Frage, ob der Nießbraucher einer Eigentumswohnung zur Eigentümerversammlung einzuladen ist

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 43 Abs. 1 WEG, § 28 Abs. 2 FGG gehört, dass das vorlegende Oberlandsgericht von einer auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Die Abweichung muss dieselbe Rechtsfrage betreffen, wobei erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die strittige Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts erörtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluss war.

 

Normenkette

WEG §§ 23, 28, 43 Abs. 1; FGG § 28 Abs. 2

 

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 22 streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beteiligten zu 1 stand bis zum 12. Januar 2001 das mit dem Miteigentum an dem Grundstück verbundene Teileigentum an gewerblich genutzten Räumen des Hauses S. Straße 135 in S. zu. An diesem Tag wurden Dr. P. T. und A. T. aufgrund Auflassung vom 27. Dezember 2000 als Teileigentümer in das Grundbuch eingetragen. Für die Beteiligte zu 1 wurde ein Nießbrauch an dem Teileigentum eingetragen.

In der Eigentümerversammlung vom 11. April 2004 faßten die Wohnungseigentümer verschiedene Beschlüsse. Die Antragstellerin hat einen Teil der Beschlüsse angefochten. Das Amtsgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben. Gegen die Zurückweisung hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die zum Gegenstand der Beschwerde gemachten Anträge weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte das Rechtsmittel zurückweisen. Es meint, die Antragstellerin sei als Nießbrauchsberechtigte nicht antragsberechtigt. Es sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung durch den Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 1. April 1987 (OLGZ 1987, 417 ff.) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Vorlage ist nicht zulässig. Die Sache ist an das vorlegende Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben (Senat, BGHZ 11, 104, 120).

Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 43 Abs. 1 WEG, § 28 Abs. 2 FGG gehört, daß das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Die Abweichung muß dieselbe Rechtsfrage betreffen. Die Beantwortung der Rechtsfrage muß für beide Entscheidungen erheblich sein. Der Bundesgerichtshof ist zwar an die für die Entscheidungserheblichkeit maßgebende rechtliche Beurteilung des Falles, wie sie dem Vorlagebeschluß zugrunde gelegt ist, gebunden. Er prüft aber, ob die Rechtsauffassung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, für die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts erheblich gewesen ist (st. Rechtspr., vgl. Senat, BGHZ 21, 234, 236; Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZB 19/93, NJW 1993, 3069; BGH, Beschl. v. 1. Juli 1998, XII ZB 181/97, FamRZ 1999, 22, 23; v. 19. März 2003, XII ZB 121/01, FamRZ 2003, 868, 869 u. v. 23. Juli 2003, XII ZB 87/03, NJW-RR 2003, 1356). Die Entscheidung des anderen

Oberlandesgerichts muß auf der abweichenden Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß die strittige Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts erörtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluß war (BGH, Beschl. v. 17. Oktober 1988, IVb ZB 37/88, FamRZ 1989, 48).

Hieran fehlt es. Die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, der Antragstellerin stehe als Nießbraucherin ein Antragsrecht im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG nicht zu, weicht zwar von der von dem Kammergericht geäußerten Rechtsauffassung ab. Die Entscheidung des Kammergerichts beruht hierauf jedoch nicht. Das Kammergericht hatte über den Anfechtungsantrag eines Wohnungseigentümers zu entscheiden, der im Gegensatz zu dem Nießbraucher an dem Wohnungseigentum nicht zur Eigentümerversammlung geladen worden war. Es hat das Fehlen der Ladung des Wohnungseigentümers als rechtswidrig angesehen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, zur Eigentümerversammlung sei jeder einzuladen, der einen rechtswidrigen Beschluß angreifen könne. Dies sei „neben dem Nießbraucher der Inhaber des betreffenden Wohnungseigentumsrechts” (KG, aaO, S. 423).

Die damit von dem Kammergericht angenommene Anfechtungsberechtigung des Nießbrauchers ist für die getroffene Entscheidung ohne Bedeutung. Für die Beantwortung der Frage, ob der Eigentümer einer mit einem Nießbrauch belasteten Wohnung zur Eigentümerversammlung zu laden ist, ist ohne Belang, ob der Nießbraucher berechtigt ist, einen Beschluß der Eigentümerversammlung anzufechten.

 

Unterschriften

Krüger, Klein, Lemke, Stresemann, Czub

 

Fundstellen

Haufe-Index 1474550

NZM 2005, 627

ZMR 2005, 798

NJW-Spezial 2005, 483

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


Wohnungseigentumsgesetz / § 23 Wohnungseigentümerversammlung
Wohnungseigentumsgesetz / § 23 Wohnungseigentümerversammlung

  (1) 1Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. 2Die ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren