Entscheidungsstichwort (Thema)
Nießbrauch an Wohnungseigentum. Wohnungseigentumsanlage
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem Nießbrauch an Wohnungseigentum ist stets auch der Eigentümer neben dem Nießbraucher zu Wohnungseigentümerversammlungen zu laden.
2. Dem Nießbraucher an Wohnungseigentum steht das alleinige Stimmrecht jedenfalls in den Angelegenheiten zu, die sich auf die Verwaltung, den Gebrauch und die Nutzung des nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums beziehend.
3. Ist der Nießbraucher eines Wohnungseigentumsrechts zugleich Verwalter der Wohnanlage, so ist er bei der Abstimmung über die Verwalterentlastung von der Ausübung seines Stimmrechts ausgeschlossen.
4. Der Inhaber eines nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums erlangt ein subsidiäres Stimmrecht, wenn der Nießbraucher von der Ausübung seines Stimmrechts gesetzlich ausgeschlossen ist oder sein Stimmrecht nicht wahrnimmt.
Normenkette
BGB § 1066 Abs. 1; WEG §§ 15-16, 21, 23, 25 Abs. 2 S. 2, Abs. 5
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 25.04.1986; Aktenzeichen 191 T 156/85) |
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 11.11.1985; Aktenzeichen 76 II (WEG) 69/85) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird der Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. November 1985–76 II (WEG) 69/85 – teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
1. Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 19. Juni 1985 zu den Tagesordnungspunkten 2. (Verwaltungsabrechnung) und 3. (Verwalterentlastung) werden für ungültig erklärt.
2. Der Antragsgegner wird als Verwalter verpflichtet, bis spätestens 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche eine Wohnungseigentümerversammlung betreffend die Wo...