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BGH Beschluss vom 23.02.2016 - 3 StR 481/15

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Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 03.07.2015)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die Ablehnung einer maßgeblichen Strafmilderung wegen der Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Alkoholisierung bei der Prüfung des minder schweren Falles sowie bei der Prüfung – und letztlich Versagung – der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB allein auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte die Trunkenheit selbst verschuldete. Ob sich dieses Vorgehen als rechtsfehlerfrei darstellt, ist Gegenstand eines vom Senat eingeleiteten Anfrageverfahrens gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG. Selbst wenn sich die Ermessensentscheidung der Strafkammer danach als rechtsfehlerhaft erweisen würde, berührte dies den Strafausspruch vorliegend nicht, weil die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt hat, angemessen ist (§ 354 Abs. 1a StPO).

Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte beanstandet, sein Befangenheitsgesuch gegen den von der Strafkammer beauftragten psychiatrischen Sachverständigen sei zu Unrecht verworfen worden, kann hier nicht darauf gestützt werden, das Landgericht habe den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ausreichend dargelegt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 3 StR 302/14, BGHR StPO § 74 Abs. 1 Satz 1 Befangenheit 6 mwN). Entgegen dem Revisionsvorbringen besteht ausweislich der Beschlussbegründung kein Zweifel daran, dass das Landgericht festgestellt hat, der Sachverständige sei deshalb nicht vom Vorliegen einer Notwehrlage ausgegangen, weil er daran aufgrund des Gutachtenauftrags, der auf der in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss mitgeteilten Sachverhaltsschilderung fußte, gebunden war. Auf der Grundlage dieses festgestellten Verfahrenssachverhalts wäre die Entbindung des Sachverständigen mithin sogar rechtsfehlerhaft gewesen.

Soweit die Revision weiterhin rügt, Kern des Befangenheitsgesuchs sei gewesen, dass der Sachverständige seiner vorläufigen Begutachtung in fehlerhafter Art und Weise die sogenannte Psychopathy-Checklist zugrunde gelegt habe, gilt Folgendes: bei der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens hat der Sachverständige selbst zu entscheiden, welche Untersuchungsmethoden er anwendet; seine diesbezügliche Vorgehensweise kann seine Befangenheit nicht begründen (MüKoStPO/Trück, § 74 Rn. 11 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 74 Rn. 7). Da (vermeintlich) mangelnde Sachkunde keinen Befangenheitsgrund ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2001 – 1 StR 470/01, NStZ-RR 2002, 110 mwN), gilt dies auch dann, wenn sich die Methodenauswahl tatsächlich als fehlerhaft erwiese. Mit Blick darauf, dass eine Entbindung des Sachverständigen auf der Grundlage des vom Landgericht mitgeteilten Sachverhalts – wie dargelegt – nicht in Betracht kam, vermag auch eine insoweit fehlende Begründung im Zurückweisungsbeschluss der Verfahrensbeanstandung nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal der Instanzverteidiger – entgegen dem Revisionsvorbringen – in dem Gesuch ohnehin ausgeführt hat, auf die fehlerhafte Verwendung der Prognoseinstrumente komme es im Rahmen des Befangenheitsantrags nicht an.

 

Unterschriften

Becker, Schäfer, Gericke, Spaniol, Tiemann

 

Fundstellen

Haufe-Index 9178610

StV 2017, 144

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