Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 22.11.2017 - 4 StR 401/17

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Urteil vom 04.05.2017)

 

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 4. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum sexuellen Missbrauch eines Kindes „durch Unterlassen” in drei Fällen, sexuellen Missbrauchs eines Kindes, schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihre hiergegen eingelegte Revision bleibt ohne Erfolg.

Rz. 2

1. Die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003 in den Fällen II. 6 bis 8 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

Rz. 3

a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen teilte der nicht revidierende Mitangeklagte R. im Februar oder März 2008 der zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alten Geschädigten bei drei Gelegenheiten (Fälle II. 6 bis 8 der Urteilsgründe) mit, dass er Bilder von ihr machen wolle. Sodann legten sich die Geschädigte und die Angeklagte (die Mutter der Geschädigten) im Schlafzimmer gemeinsam nackt auf das Bett. Anschließend gab der Mitangeklagte R. der Angeklagten vor, welche Positionen und Handlungen durchgeführt werden sollten. In der Folge griff die Angeklagte der Geschädigten an die unbekleidete Brust oder küsste diese, wobei die Initiative jeweils von dem im Schlafzimmer anwesenden Mitangeklagten R. ausging.

Rz. 4

b) Danach ist die Annahme eines schweren sexuellen Missbrauchs gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB in den Fällen II. 6 bis 8 der Urteilsgründe noch hinreichend festgestellt.

Rz. 5

aa) Nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB wird der sexuelle Missbrauch von Kindern in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 StGB als schwerer sexueller Missbrauch von Kindern mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. Eine gemeinschaftliche Tatbegehung liegt vor, wenn bei der Verwirklichung der Grundtatbestände des § 176 Abs. 1 und 2 StGB mindestens zwei Personen vor Ort mit gleicher Zielrichtung derart bewusst zusammenwirken, dass sie in der Tatsituation zusammen auf das Tatopfer einwirken oder sich auf andere Weise psychisch oder physisch aktiv unterstützen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28, 31 f. mwN). Dabei reicht es aus, dass sich von den zusammenwirkenden Tätern der eine nach § 176 Abs. 1 StGB und der andere nach § 176 Abs. 2 StGB strafbar macht. In diesen Fällen liegt die erforderliche gleiche Zielrichtung des täterschaftlichen Handelns darin, dass der Täter nach § 176 Abs. 2 StGB durch seinen Bestimmungsakt gegenüber dem Kind gerade diejenige sexuelle Handlung ermöglicht, die der andere im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB vornimmt oder an sich vornehmen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 – 4 StR 22/17, NStZ-RR 2017, 142; Urteil vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28, 33 mwN). Für die Annahme eines Bestimmens im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB ist es ausreichend, dass der Täter durch ein Einwirken auf das Kind die sexuelle Begegnung zwischen dem nach § 176 Abs. 1 StGB handelnden Täter und dem Kind verursacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 – 4 StR 22/17, NStZ-RR 2017, 142; Urteil vom 7. September 1995 – 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 245 f.; BeckOK StGB/Ziegler, 36. Ed., § 176 Rn. 16; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 176 Rn. 8; Hörnle in: Leipziger Kommentar z. StGB, 12. Aufl., § 176 Rn. 17).

Rz. 6

bb) Daran gemessen hat der Mitangeklagte R. in den Fällen II. 6 bis 8 der Urteilsgründe die Geschädigte im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB dazu bestimmt, sexuelle Handlungen der Angeklagten (§ 176 Abs. 1 StGB) an sich vornehmen zu lassen, sodass hinsichtlich beider der Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB gegeben ist. Seine jeweils am Beginn des Geschehens stehende Mitteilung, Bilder machen zu wollen, war unmittelbar an die Geschädigte gerichtet und hat deren sich anschließenden am selben Ort erfolgten Missbrauch durch die Angeklagte maßgeblich mitverursacht. Auch kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe unter den hier gegebenen Umständen entnommen werden, dass in den von dem Mitangeklagten R. der Angeklagten in Bezug auf die sexuellen Handlungen gemachten Vorgaben zugleich auch eine an die Geschädigte gerichtete (konkludente) Aufforderung lag, diese sexuellen Handlungen an sich vornehmen zu lassen. Dass sich der Mitangeklagte R. dadurch möglicherweise zugleich auch einer Anstiftung der Angeklagten zum sexuellen Missbrauch der Geschädigten gemäß § 176 Abs. 1, § 26 StGB schuldig gemacht hat, steht dieser Bewertung nicht entgegen (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 176 Rn. 7).

Rz. 7

2. Auch die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Roggenbuck, Cierniak, Franke, Quentin

 

Fundstellen

Haufe-Index 11433054

NStZ 2018, 460

NStZ-RR 2018, 362

NStZ-RR 2018, 363

NStZ-RR 2018, 5

Kriminalistik 2018, 315

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BGH 4 StR 22/17
BGH 4 StR 22/17

  Verfahrensgang LG Halle (Saale) (Urteil vom 27.09.2016)   Tenor 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 27. September 2016, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch klarstellend dahin neu ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren