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BGH Beschluss vom 22.11.2001 - XII ZB 195/01

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Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. August 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 278.076 DM.

 

Tatbestand

I.

Am 19. Februar 2001 erging gegen den Beklagten Versäumnisurteil, das ihm am 28. Februar 2001 zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten zugestellt wurde. Mit am 1. März 2001 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz beantragte der Beklagte, die Einspruchsbegründungsfrist um zwei Wochen zu verlängern. Am 5. März 2001 verlängerte der Vorsitzende die Einspruchsbegründungsfrist bis 28. März 2001. Die Verfügung wurde dem Beklagten zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten am 7. März 2001 zugestellt. Das Empfangsbekenntnis unterzeichnete der Vertreter seiner Prozeßbevollmächtigten. Am 22. März 2001 legte der Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein und beantragte, ihm wegen Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Prozeßbevollmächtigte hat unter anwaltlicher Versicherung der Richtigkeit und gestützt auf die eidesstattliche Versicherung ihrer Büroangestellten vorgebracht, sie habe am 28. Februar 2001, dem Tag der Zustellung des Versäumnisurteils, schriftlich verfügt, die Einspruchsfrist zu notieren. Wegen ihres kurz bevorstehenden Urlaubs sei absehbar gewesen, daß die Einspruchsbegründung nicht zugleich mit der Einspruchsschrift eingereicht werden könne. Deshalb habe sie am selben Tag einen Fristverlängerungsantrag diktiert, der am 1. März 2001 beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Die geschulte und bisher stets zuverlässige Büroangestellte habe versehentlich – trotz der schriftlichen Anweisung, die Einspruchsfrist zu notieren – lediglich die Einspruchsbegründungsfrist für den 14. März 2001 notiert und diese gestrichen, als die Verlängerung der Einspruchsbegründungsfrist bis zum 28. März 2001 am 5. März erfolgt sei. Erst als die Akte am 21. März 2001 zur Vorbereitung der Einspruchsbegründung vorgelegt worden sei, habe sie die Fristversäumnis festgestellt.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, anläßlich der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses zum Nachweis der Zustellung der bewilligten Verlängerung der Einspruchsbegründungsfrist hätte wegen des ungewöhnlichen Verfahrensverlaufs in besonderem Maße Anlaß bestanden, zu kontrollieren, ob in dieser Sache überhaupt bereits Einspruch eingelegt worden war. Dabei wäre aufgefallen, daß der Einspruch gegen das Versäumnisurteil aufgrund der am 28. Februar 2001 erfolgten Zustellung bis zum 14. März 2001 hätte eingelegt werden müssen. Die Wahrung der zweiwöchigen Einspruchsfrist wäre damit zu dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses ohne weiteres möglich gewesen.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, seine Prozeßbevollmächtigte habe darauf vertrauen können, daß ihre zuverlässige Angestellte die erteilte Weisung befolge. Ein Rechtsanwalt müsse nicht bei jeder Zustellung eigenverantwortlich prüfen, ob eine (Rechtsmittel-)Frist laufe. Dadurch würden die Anforderungen überspannt, insbesondere wenn die Zustellung nicht im Zusammenhang mit der befristeten Prozeßhandlung stehe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1977, – I ZB 27/77 – NJW 1978, 1437), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat die Versäumung der Einspruchsfrist verschuldet. Das muß sich der Beklagte zurechnen lassen.

Nach § 340 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Einspruch mit der Einlegung zu begründen. Eine gesonderte Einspruchsbegründungsfrist besteht nicht. Für die Fristenkontrolle genügt es deshalb im Normalfall, wenn der Prozeßbevollmächtigte nur die Eintragung der Einspruchsfrist – sowie eine entsprechende Vorfrist zwecks Fertigung des Einspruchs nebst Begründung – im Fristenkalender verfügt.

Hier hat die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten jedoch eine vom Normalfall abweichende, ungewöhnliche Verfahrensweise gewählt. Sie wollte noch vor Einlegung des Einspruchs eine Verlängerung der Einspruchsbegründungsfrist gemäß § 340 Abs. 3 Satz 2 ZPO erreichen. Damit wären zwei Fristen nebeneinander gelaufen, die beide hätten notiert und kontrolliert werden müssen. Zwar stand bei Stellung des Verlängerungsantrags nicht fest, ob die Begründungsfrist verlängert und damit eine zweite Frist in Lauf gesetzt werden würde. Beantragt der Prozeßbevollmächtigte aber eine Fristverlängerung, so muß das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung im Fristenbuch eingetragen und nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juli 1999 – XII ZB 62/99 – NJW-RR 1999, 1663; Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. § 233 Rdn. 23 „Fristverlängerung” a.E.). Es tritt nämlich eine Unsicherheit ein, weil nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Fristverlängerung bewilligt wird.

Durch ihre ungewöhnliche Verfahrensweise hat die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten ein erhöhtes Risiko geschaffen, dem sie durch ein besonderes Maß an Sorgfalt begegnen mußte (vgl. Zöller/Greger aaO „Büropersonal und -organisation”). Ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung wurde die Kanzleiangestellte durch den Antrag auf Verlängerung der Einspruchsbegründungsfrist irritiert und hat entgegen der Weisung, die Einspruchsfrist einzutragen, die Einspruchsbegründungsfrist vermerkt. Hätte die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, wie es hier erforderlich gewesen wäre, die Eintragung beider Fristen verfügt, so hätte die Kanzleiangestellte die beiden Fristen nicht verwechselt und die Einspruchsfrist wäre nicht versäumt worden.

 

Unterschriften

Hahne, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs, Ahlt

 

Fundstellen

Haufe-Index 682535

FamRZ 2003, 369

NJW-RR 2002, 712

VersR 2002, 1392

KammerForum 2002, 296

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