Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 22.08.2012 - XII ZB 141/12

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

a) Die nach § 39 FamFG zu erteilende Rechtsbehelfsbelehrung muss auch über einen bestehenden Anwaltszwang informieren (im Anschluss an BGH v. 13.6.2012 - XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287; v. 23.6.2010 - XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1425).

b) Das Gericht ist verpflichtet, sich nach einer kritischen Würdigung des Sachverständigengutachtens ein eigenes Bild von der Richtigkeit der durch den Sachverständigen gezogenen Schlüsse zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder geistig-seelischen Behinderung des Betroffenen und zum Bestehen eines objektiven Betreuungsbedarfes zu machen; die pauschale Bezugnahme auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens lässt eine solche Würdigung regelmäßig vermissen.

 

Normenkette

FamFG §§ 26, 39

 

Verfahrensgang

LG Görlitz (Beschluss vom 17.02.2012; Aktenzeichen 2 T 8/12)

AG Görlitz (Entscheidung vom 14.12.2011; Aktenzeichen 5 XVII 0371/11)

 

Tenor

Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Görlitz vom 17.2.2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner Betreuung.

Rz. 2

Das AG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens für den 1928 geborenen Betroffenen eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden sowie Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aller Art eingerichtet. Das LG hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 3

1. Dem Betroffenen ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen.

Rz. 4

a) Der dem Betroffenen am 22.2.2012 zugestellte Beschluss des LG enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, die sich zwar zu dem für die Entgegennahme der Rechtsbeschwerde zuständigen Rechtsbeschwerdegericht und zur einmonatigen Rechtsbeschwerdefrist, nicht aber dazu verhielt, dass eine formwirksame Rechtsbeschwerde zum BGH nur durch einen am BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Der Betroffene hat am 21.3.2012 eine privatschriftliche Rechtsbeschwerde bei dem BGH angebracht. Nachdem er durch den Senat über den Anwaltszwang vor dem BGH belehrt worden ist, hat der Betroffene am 2.4.2012 innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist einen nach Form und Inhalt (§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG) wirksamen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

Rz. 5

b) Dieser Antrag hat Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss eine Rechtsbehelfsbelehrung auch über einen bestehenden Anwaltszwang informieren (vgl. BGH v. 13.6.2012 - XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287 Rz. 7; v. 23.6.2010 - XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1425 Rz. 14). Diesen Erfordernissen genügte die vom LG erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nicht. Wegen der Unvollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung wird gem. § 17 Abs. 2 FamFG gegenüber dem anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen vermutet, dass die Versäumung der Frist für die (formrichtige) Einlegung der Rechtsbeschwerde durch ihn nicht verschuldet worden ist.

Rz. 6

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Rz. 7

a) Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die in erster Instanz abgegebene Stellungnahme des Betroffenen zum Gutachten und der Inhalt des (richtig:) zweiundsechzig handgeschriebene Seiten umfassenden Beschwerdeschriftsatzes bewiesen eindrucksvoll die Richtigkeit der Einschätzung des Betreuungsgerichts, dass der Betroffene dringend betreuungsbedürftig sei. Die Schriftsätze des Betroffenen zeugten trotz ihres teilweise formell gut geordneten Aufbaus von einem hohen Grad an Verwirrtheit, der nur durch die diagnostizierte psychische Erkrankung des Betroffenen erklärt werden könne. Die mehr als ausgeprägte Tendenz zum Verfolgungswahn und die Ungeordnetheit und die Zusammenhanglosigkeit der Gedankengänge ließen es dringend geboten erscheinen, an der Anordnung der Betreuung festhalten. Der Betroffene wende sich bezeichnenderweise auch nicht gegen die Betreuung als solche, sondern nur dagegen, sich auf das von dem AG eingeholte Gutachten zu stützen. Er habe indessen nicht erklären können, warum die Anordnung der Vermögenssorge nach seiner Ansicht einzuschränken sei bzw. begrifflich präzisiert werden müsse. Auch seinen Wunsch nach einer beschränkten Dauer der Betreuung habe der Betroffene nicht begründet.

Rz. 8

Es habe davon abgesehen werden können, den Betroffenen erneut persönlich anzuhören. Eine förmliche Anhörung sei in erster Instanz erfolgt und von einer Wiederholung der Anhörung seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Stellungnahmen der Betreuungsbehörde und das Sachverständigengutachten spiegelten die zugegebenermaßen kurz gehaltenen Angaben des Amtsrichters im Anhörungsprotokoll wider. Das allein könnte zwar das Erfordernis erneuter Anhörung nicht entfallen lassen; die schriftlichen Äußerungen des Betroffenen im Verfahren könnten allerdings als weiteres Indiz dafür herangezogen werden, dass auch eine weitere persönliche Anhörung des Betroffenen dessen Betreuungsbedürftigkeit lediglich bestätigen würde.

Rz. 9

b) Diese Ausführungen halten bereits den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

Rz. 10

aa) Gemäß § 280 Abs. 1 FamFG hat vor der Bestellung eines Betreuers eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Gutachter soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein (§ 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die Ausgestaltung als Sollvorschrift erlaubt es dem Gericht zwar in solchen Fällen, in denen nicht psychische Krankheiten oder geistig-seelische Behinderungen, sondern andere Krankheitsbilder im Vordergrund stehen, auch Ärzte ohne psychiatrische Erfahrungen zu Gutachtern zu bestellen (BGH v. 9.2.2011 - XII ZB 526/10, FamRZ 2011, 630 Rz. 11; Keidel/Budde FamFG 17. Aufl., § 280 Rz. 10; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl., § 280 FamFG Rz. 4; MünchKomm/ZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl., § 280 FamFG Rz. 10). In jedem Fall muss die Beauftragung eines Gutachters, der nicht die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG erfüllt, aber wegen ihres Ausnahmecharakters in der Endentscheidung besonders begründet werden (BGH v. 16.5.2012 - XII ZB 454/11, FamRZ 2012, 1207 Rz. 13).

Rz. 11

Gemessen an diesen Maßstäben ist das Verfahren des Beschwerdegerichts zu beanstanden. Erkenntnisse zu den Spezialisierungen des Sachverständigen ergeben sich aus dessen Berufsbezeichnung als Diplom-Mediziner nicht. Das Beschwerdegericht hat den schriftlichen Äußerungen des Betroffenen selbst entnommen, dass dieser mit der Einrichtung einer Betreuung auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht einverstanden ist. Gerade dann, wenn die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens durch einen Betroffenen erkennbar in Zweifel gezogen wird, muss sich das Beschwerdegericht veranlasst sehen, noch fehlende Feststellungen zur Qualifikation des Sachverständigen zu treffen.

Rz. 12

bb) Es ist ebenfalls verfahrensfehlerhaft, dass das Beschwerdegericht den Betroffenen vor Erlass seiner Entscheidung nicht erneut persönlich angehört hat.

Rz. 13

Wie das Beschwerdegericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG eine Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abgesehen werden kann, liegen entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht vor.

Rz. 14

Eine erneute Anhörung des Betroffenen war schon deshalb erforderlich, weil der Betroffene ausweislich des Protokolls vom 14.12.2011 bei seiner Anhörung durch den Betreuungsrichter mit der Einrichtung einer Betreuung für die einzelnen Aufgabenkreise einverstanden war. Das AG brauchte daher nicht mehr zu prüfen, ob der Betroffene noch zur Bildung eines freien Willens in der Lage war (vgl. § 1896 Abs. 1a BGB). Diese Sachlage hat sich im Beschwerdeverfahren verändert. Zwar hat der Betroffene mit seiner Beschwerde in erster Linie erstrebt, die Anordnung der Betreuung nicht auf das eingeholte Sachverständigengutachten zu stützen, den Aufgabenkreis der Vermögenssorge einzuschränken und die Dauer der Betreuung zu verkürzen. Für den Fall, dass seinen diesbezüglichen Vorstellungen nicht entsprochen werden sollte, hat der Betroffene allerdings eindeutig zu erkennen gegeben, hilfsweise ("eventuell") eine Aufhebung der gesamten Betreuungsanordnung beantragen zu wollen. Es wäre deshalb zu prüfen gewesen, ob der freie Wille des Betroffenen gem. § 1896 Abs. 1a BGB einer Einrichtung der Betreuung entgegenstand. Sobald die Möglichkeit der freien Willensbildung durch den Betroffenen erstmals in der Beschwerdeinstanz entscheidungserheblich wird, sind durch eine persönliche Anhörung des Betroffenen stets neue Erkenntnisse i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu erwarten (vgl. BGH v. 16.5.2012 - XII ZB 454/11, FamRZ 2012, 1207 Rz. 22; v. 16.3.2011 - XII ZB 601/10, FamRZ 2011, 880 Rz. 15 f.). Dann entbinden weder die Einholung eines Sachverständigengutachtens noch die Auswertung schriftlicher Äußerungen des Betroffenen das Gericht davon, sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) durch eine Anhörung des Betroffenen einen persönlichen Eindruck davon zu verschaffen, ob dieser tatsächlich zur Bildung eines freien Willens nicht in der Lage ist.

Rz. 15

c) Da nicht auszuschließen ist, dass die angefochtene Entscheidung auf den dargestellten Verfahrensfehlern beruht, ist sie aufzuheben und die noch nicht entscheidungsreife (§ 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG) Sache an das LG zurückzuverweisen.

Rz. 16

Im Übrigen ist zu bemerken, dass weder der Entscheidung des AG noch der Beschwerdeentscheidung des LG konkrete tatrichterliche Feststellungen zu einer bestimmten psychischen Erkrankung oder geistig-seelischen Behinderung des Betroffenen und zum Bestehen eines objektiven Betreuungsbedarfes entnommen werden können, die über eine Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten hinausgehen. Das Gericht ist indessen zu einer kritischen Würdigung des Sachverständigengutachtens verpflichtet. Nur auf der Grundlage einer solchen Überprüfung ist das Gericht imstande, sich das gebotene eigene Bild von der Richtigkeit der durch den Sachverständigen gezogenen Schlüsse zu machen. Die pauschale Bezugnahme auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens lässt eine solche Würdigung regelmäßig vermissen (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1403, 1404).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3407556

EBE/BGH 2012

FamRZ 2012, 1796

FuR 2012, 660

FuR 2013, 36

NJW-RR 2012, 1473

FGPrax 2012, 258

JurBüro 2013, 168

BtPrax 2012, 250

JZ 2013, 10

MDR 2012, 1289

FamFR 2012, 491

FamRB 2012, 373

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • ZErb 04/2022, Nachfolgegestaltung unter Beteiligung von ... / 1
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 09/2011, Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungs ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


Gesetz über das Verfahren i... / § 26 Ermittlung von Amts wegen
Gesetz über das Verfahren i... / § 26 Ermittlung von Amts wegen

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren