Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 22.06.2011 - 2 StR 157/11

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 29.10.2010)

 

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Oktober 2010 aufgehoben,

  1. soweit es die Angeklagten L. und H. betrifft, im gesamten Strafausspruch,
  2. soweit es den Angeklagten A. betrifft, in den Aussprüchen über die in den Fällen II. 1, 3, 4, 5 bis 16, 18 bis 23 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie im Gesamtstrafenausspruch, und
  3. soweit es den Angeklagten K. betrifft, in den Aussprüchen über die in den Fällen II. 3, 4, 5, 9, 11, 12 und 15 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie im Gesamtstrafenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, den Angeklagten L. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und in einem Fall wegen Beihilfe dazu, den Angeklagten K. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und in einem Fall wegen Beihilfe hierzu, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in zwei Fällen wegen Beihilfe hierzu und fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen sowie den Angeklagten H. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen und in zwei Fällen wegen Beihilfe hierzu zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren und sechs Monaten (A.), fünf Jahren und 6 Monaten (L. und K.) und einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (H.) verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen haben den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rz. 2

1. Die Schuldsprüche weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

Rz. 3

Die Verurteilung der Angeklagten wegen (bandenmäßigen) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. Beihilfe hierzu werden noch von Feststellungen getragen. Das Tatgericht hat es zwar versäumt, in all den Fällen, in denen die Angeklagten nach den Feststellungen mit Amphetamin gehandelt bzw. dazu Hilfe geleistet haben, den für die Bestimmung der „nicht geringen Menge” erforderlichen Wirkstoffgehalt an Amphetaminbase zu bestimmen oder zumindest zu schätzen. Auch ist dem Urteil nicht zu entnehmen, worauf die Kammer ihre Annahme des Vorliegens einer jeweils „nicht geringen Menge” im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bzw. des § 30a Abs. 1 BtMG gestützt hat. Da die Kammer auch in den drei Fällen, in denen Amphetamin sichergestellt werden konnte, lediglich den Gewichtsanteil an Amphetaminsulfat (3,6% bis 7,16%) bestimmt hat, und allein ausgehend davon zu der Einschätzung gelangt ist, dass auch das in den anderen 19 Fällen gehandelte Amphetamin von „schlechter” bzw. „mäßiger” Qualität war, ist zu besorgen, dass sie sich bei der Bestimmung der „nicht geringen Menge” an dem insofern nicht maßgeblichen Sulfatgehalt des Amphetamins orientiert hat. Die rechtliche Bewertung der Kammer wird im Ergebnis aber gleichwohl von den Feststellungen getragen, da sie jedenfalls die Bestimmung eines Mindest-Basengehalts ermöglichen. Amphetaminsulfat enthält 73 Gewichtsprozent Amphetaminbase (BGHSt 33, 169, 170), so dass sich ausgehend von dem festgestellten Sulfatgehalt von mindestens 3,6% bei der gehandelten Mindestmenge von einem Kilogramm Amphetamin ein Wirkstoffgehalt von jedenfalls 26,28 Gramm Amphetaminbase ergibt, der die bei 10 Gramm Base liegende Grenze zur „nicht geringen Menge” (BGHSt aaO) überschreitet.

Rz. 4

2. Die Strafaussprüche halten indes, soweit sie den Amphetaminhandel betreffen, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat insoweit den Schuldumfang der den Angeklagten angelasteten Taten fehlerhaft bestimmt.

Rz. 5

Für den Unrechts- und Schuldgehalt einer Tat ist neben der Art und der Gesamtmenge auch der Wirkstoffgehalt des gehandelten Betäubungsmittels von wesentlicher Bedeutung (BGH StV 1991, 564; NStZ 1990, 84, 85), und zwar gerade dann, wenn die nicht geringe Menge nicht erheblich überschritten wurde (vgl. für Grenzfälle unterhalb der „nicht geringen Menge”: BGH NStZ-RR 2011, 90, 91).

Rz. 6

Die Kammer hat zwar im Rahmen der Strafzumessung die schlechte bzw. mäßige Qualität des gehandelten Amphetamins berücksichtigt. Gleichwohl ist auch an dieser Stelle zu besorgen, dass sie sich – ohne zu bemerken, dass es auf den Basengehalt ankommt – an dem höheren Amphetaminsulfatgehalt orientiert und von daher den Schuldumfang zu hoch angesetzt hat. Dafür spricht, dass sie bei allen Angeklagten strafschärfend gewertet hat, dass die gehandelte Menge nie unter einem Kilogramm lag, ohne zu berücksichtigen, dass gerade in diesen Fällen die nicht geringe Menge lediglich um das 2,6-fache überschritten wurde.

Rz. 7

a) Da der Verurteilung des Angeklagten H. der festgestellte Handel bzw. die Beihilfe hierzu mit Amphetaminmengen von einem bis drei Kilogramm zugrunde liegt, kann schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die gegen ihn verhängte Jugendstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn die Kammer den maßgeblichen Wirkstoffgehalt bestimmt und im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt hätte. Die Jugendstrafe ist deshalb neu zu bemessen.

Rz. 8

b) Der Senat kann ebenso wenig ausschließen, dass die Kammer unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände – gegebenenfalls schon aufgrund der Bejahung eines minder schweren Falls – im Ergebnis zu niedrigeren Einzelstrafen für die Angeklagten A., K. und L. gelangt wäre. Dies betrifft in erster Linie die Mehrzahl der Fälle, denen der Handel mit einem Kilogramm Amphetamin zugrunde liegt. Aber auch soweit es sich um größere Mengen von zwei bis zu in Einzelfällen 25 bzw. 26 Kilogramm handelt, kann ein Beruhen nicht ausgeschlossen werden, da sich die Kammer erkennbar an der von ihr erkannten Einzelstrafe für das Handeltreiben mit einem Kilogramm Amphetamin, die sie im Falle des mittäterschaftlichen bandenmäßigen Handels durchweg mit fünf Jahren bemessen hat, orientiert und diese bei größeren Mengen nicht oder nicht wesentlich erhöht hat.

Rz. 9

Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche zieht die Aufhebung der jeweils gebildeten Gesamtstrafe nach sich. Dies führt bei dem Angeklagten L. zur Aufhebung im gesamten Strafausspruch.

Rz. 10

c) Einer Aufhebung der insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht. Diese sind unter Berücksichtigung der ergänzend zu treffenden konkreten Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Amphetamins durch das nunmehrige Tatgericht neu zu werten.

 

Unterschriften

Fischer, Appl, Berger, Eschelbach, Ott

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2738915

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    1
  • § 3 Die häufigsten Abrechnungsfragen / 1. Frage
    1
  • § 4 Pflichtteilsrestanspruch bei geringfügigem Erbteil o ... / II. Annahme des Erbteils
    1
  • § 4 Sachversicherungen / f) Wohnungswechsel
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 7 Nachlassgerichtliches Verfahren / a) Grundsätzliches
    1
  • § 9 Kündigung im Arbeitskampf / c) Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
  • AGS 06/2023, In diesem Heft
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 1/2014, Pflichtverteidigervergütung bei Vertretung d ... / 1 Aus den Gründen
    1
  • AGS 7/2018, Fiktive Terminsgebühr auch bei Entscheidung ... / 2 Aus den Gründen
    1
  • Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile
    1
  • Instandhaltung in einer Feriendorfanlage
    1
  • Kettenrauchender Nachbar – 20 % Mietminderung
    1
  • Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3309 / aa) Angelegenheit
    1
  • Teil D: Vergütung und Kosten / 15 Einspruch, Bußgeldverfahren [Rdn 165]
    1
  • ZAP 2/2017, Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung ohne Einwilligung
    1
  • zfs 03/2022, Fahreignungs-Bewertungssystem, stufenweise ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • § 1 Vorsorgevollmacht / D. Anmerkungen zur Vorsorgevollmacht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BGH 4 StR 532/10
BGH 4 StR 532/10

  Verfahrensgang LG Schwerin (Urteil vom 21.05.2010)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 21. Mai 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren