Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 22.05.2024 - 2 StR 41/24

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Entscheidung vom 17.08.2023; Aktenzeichen 3 KLs 3331 Js 30849/22)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. August 2023, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition sowie des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die ausgeführte Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Abänderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rz. 2

1. Der Schuldspruch war an die Änderung durch das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz anzupassen, auf das gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der revisionsgerichtlichen Kontrolle abzustellen ist. Zudem war das vom Landgericht festgestellte Vergehen des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG) aufgrund der tateinheitlichen Begehung im Tenor aufzunehmen.

Rz. 3

a) Im Fall II.1 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) strafbar gemacht.

Rz. 4

aa) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen organisierte und begleitete der Angeklagte am 18. August 2022 die Übernahme und den Transport von 23.290 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 2.422,2 g THC aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland. Tateinheitlich hierzu war er auch, wie das Landgericht rechtlich zutreffend ausgeführt und gewürdigt hat, täterschaftlich in den Handel der Gesamtmenge eingebunden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 ‒ 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 222 ff.; Beschluss vom 30. März 2007 ‒ 2 StR 81/07, juris Rn. 10).

Rz. 5

bb) Danach ist der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis schuldig (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Einer darüberhinausgehenden Tenorierung des mitverwirklichten Einfuhrdelikts (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG) bedarf es im Anwendungsbereich des Konsumcannabisgesetzes nicht.

Rz. 6

(1) Für den Handel mit Betäubungsmitteln ist Folgendes anerkannt:

Rz. 7

(a) Der Erwerb, die Veräußerung oder die Einfuhr von Betäubungsmitteln gehen als rechtlich unselbständige Tatbestandsverwirklichungen im Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1982 ‒ 3 StR 384/82, BGHSt 31, 163, 165). Deshalb macht sich derjenige Täter, der Betäubungsmittel unterhalb der Grenze zur nicht geringen Menge im Ausland erwirbt und zum Weiterverkauf nach Deutschland verbringt, nicht wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, sondern allein wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (beides erfasst in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) schuldig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 ‒ 3 StR 133/05, NStZ 2006, 172 und vom 22. Mai 2014 ‒ 4 StR 223/13, juris Rn. 11).

Rz. 8

(b) Wird jedoch eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln eingeführt, so wird diese Einfuhr von einem täterschaftlichen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht verdrängt, sondern steht in Tateinheit, da § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit zwei Jahren eine höhere Mindeststrafe vorsieht als § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Denn diese Tatbestandsausgestaltung, durch die der Gesetzgeber die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in abstrakt generalisierender Weise als die gegenüber dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schwerere Straftat bewertet, führt dazu, dass ihr Vorliegen im Schuldspruch hervorgehoben werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1982 ‒ 3 StR 384/82, BGHSt 31, 163, 165 f.; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 772).

Rz. 9

(c) Mangels Strafrahmendivergenz unterfällt demgegenüber bei einem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 1 BtMG die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aber wieder der Bewertungseinheit des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. BGH, Beschluss vom14. April 2010 ‒ 2 StR 70/10, NStZ-RR 2010, 216).

Rz. 10

(2) Das Konsumcannabisgesetz sanktioniert sowohl die Einfuhr von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG) wie auch den Handel mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Beziehen sich diese Handlungen auf eine nicht geringe Menge, soll nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig ein besonders schwerer Fall mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zur Anwendung kommen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 KCanG). Der Gesetzgeber hat damit die im Betäubungsmittelgesetz verankerte erhöhte Strafbarkeit des Einfuhrvorgangs gegenüber dem Handeltreiben, sofern beides eine nicht geringe Menge betrifft, im Konsumcannabisgesetz nicht übernommen. Dementsprechend unterfällt die Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge hier der Bewertungseinheit des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge. Eine Notwendigkeit, die Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge im Schuldspruch besonders zum Ausdruck zu bringen, ist für den Bereich des Konsumcannabisgesetzes angesichts der aufgezeigten gesetzgeberischen Ausgestaltung jedenfalls für die hier zur Aburteilung stehende Konstellation nicht erkennbar.

Rz. 11

b) Im Fall II.2 der Urteilsgründe ist der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG) in Tateinheit mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG) und unerlaubtem Besitz von Munition (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG) schuldig.

Rz. 12

aa) Nach den ebenfalls rechtsfehlerfreien Feststellungen verwahrte der Angeklagte am 18. August 2022 in seiner Wohnung 1.620,2 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 254,1 g THC sowie 641,62 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 243,82 g THC. Er wollte das Marihuana und das Haschisch gewinnbringend verkaufen; zu einzelnen Absatzhandlungen war es bereits gekommen. Zum Selbstschutz und zur Absicherung der „Betäubungsmittel“ verwahrte er ohne waffenrechtliche Erlaubnis in unmittelbarer Zugriffsnähe eine geladene und funktionsfähige scharfe Schusswaffe. Zwei weitere funktionsfähige Schusswaffen hatte er ab dem 3. August 2022 in seinem Besitz, verbrachte diese jedoch spätestens am 17. August 2022 zu einem Mittäter.

Rz. 13

bb) Den bewaffneten Handel mit Cannabisprodukten in nicht geringer Menge hat der Gesetzgeber nunmehr in § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG unter Strafe gestellt. Dieser eigenständige Straftatbestand bedarf als Qualifikation, anders als das Vorliegen eines Regelbeispiels, der Aufnahme in der Urteilsformel (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 48 ff. mwN). Hinzu tritt die tatsächliche Besitzausführung über eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Die hier nicht ausschließbare gleichzeitige tatsächliche Besitzausübung über alle drei eingezogenen Schusswaffen verbindet die Verstöße gegen das Waffengesetz zur Tateinheit (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 ‒ 1 StR 242/19, juris Rn. 16 mwN). Ferner hat sich der Angeklagte tateinheitlich wegen unerlaubten Besitzes von Munition nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG strafbar gemacht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2009 - 1 StR 737/08, juris Rn. 6 und vom 31. Januar 2012 - 2 StR 409/11, juris Rn. 2).

Rz. 14

c) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können. Das Verschlechterungsverbot schließt die teilweise Verschärfung des Schuldspruchs nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 ‒ 2 StR 225/23, juris Rn. 61).

Rz. 15

2. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Tatgericht bei der nunmehr gebotenen Anwendung der Strafrahmen des Konsumcannabisgesetzes zu geringeren Einzelstrafen und damit auch zu einer milderen Gesamtstrafe gelangt wäre.

Rz. 16

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rz. 17

4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

Zeng

Richter am Bundesgerichtshof

Meyberg ist urlaubsbedingt an

der Unterschrift gehindert.

Schmidt

Zeng

Zimmermann

Herold

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16469808

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Vater putzt Nase vom Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BGH 1 StR 737/08
BGH 1 StR 737/08

  Verfahrensgang LG Dortmund (Urteil vom 14.07.2008)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Juli 2008 wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren