Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 22.03.2011 - II ZB 19/09

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Organisationspflichten des Rechtsanwalts bei Fristverlängerungsanträgen

 

Leitsatz (amtlich)

Die im Rahmen der Organisation einer wirksamen Fristenkontrolle dem Prozessbevollmächtigten obliegende Pflicht, das beantragte Fristende nebst Vorfrist bei oder alsbald nach Einreichung eines Verlängerungsantrags im Fristenkalender einzutragen, hängt nicht davon ab, in welchem zeitlichen Abstand zum Ende der ursprünglichen Frist ein Fristverlängerungsantrag gestellt wird.

 

Normenkette

ZPO § 233

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe in Freiburg (Beschluss vom 15.09.2009; Aktenzeichen 13 U 12/09)

LG Konstanz (Urteil vom 23.12.2008; Aktenzeichen 2 O 204/06 C)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats in Freiburg des OLG Karlsruhe vom 15.9.2009 wird auf Kosten des Beklagten zu 1) als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 266.837 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Beklagte zu 1) begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Mit Empfangsbekenntnis vom 7.1.2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) bestätigt, das Urteil des LG vom 23.12.2008 erhalten zu haben. Mit Telefax vom selben Tag hat er um die Zuleitung zweier lesbarer Exemplare gebeten, da die zugestellten Exemplare mit Ausnahme des Tenors nahezu nicht lesbar seien. Dem ist die Geschäftsstelle des LG am folgenden Tag formlos nachgekommen.

Rz. 2

Mit Schriftsatz vom 15.1.2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) Berufung eingelegt und beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung bis 7.4.2009 zu verlängern. Das vorläufige Ende der beantragten Fristverlängerung wurde nicht notiert. Mit gerichtlicher Verfügung vom 19.1.2009, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) zugegangen am 22.1.2009, wurde dem Verlängerungsantrag stattgegeben. Das neue Fristende wurde gleichfalls nicht notiert. Dennoch wurde das ursprünglich auf Montag, den 9.3.2009 eingetragene Ende der Berufungsbegründungsfrist gestrichen. Eine Berufungsbegründung ist innerhalb der verlängerten Frist nicht eingegangen.

Rz. 3

Mit Verfügung vom 20.4.2009 hat das Berufungsgericht hierauf hingewiesen und eine Frist zur Stellungnahme bis 4.5.2009 eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 28.4.2009 hat der Beklagte zu 1) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Rechtsanwaltsgehilfin zur Kanzleiorganisation hinsichtlich der Fristenkontrolle vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 2.5.2009, eingegangen per Telefax an diesem Tag, ist die Berufung begründet worden.

Rz. 4

Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1).

II.

Rz. 5

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Rz. 6

1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem dem Beklagten zu 1) nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten. Er habe sein Büropersonal nicht angewiesen, bei Beantragung einer Fristverlängerung das vorläufige Ende der beantragten Fristverlängerung im Fristenbuch besonders zu vermerken. Eine solche Eintragung hätte aber dazu geführt, dass die unterbliebene Eintragung des endgültigen Fristendes spätestens zur Vorfristvorlage vor Ablauf des beantragten Fristendes erkannt worden wäre.

Rz. 7

2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

Rz. 8

a) Der Beklagte hat die verlängerte Frist zur Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2 ZPO versäumt.

Rz. 9

Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist begann gem. § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des Urteils des LG am 7.1.2009. Die Zustellung war - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - trotz erschwerter Lesbarkeit des zugestellten Dokuments wirksam i.S.d. § 166 ZPO. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) hat mit seinem Empfangsbekenntnis vom 7.1.2009 bestätigt, das Urteil des LG vom 23.12.2008 erhalten zu haben. Die Ausstellung und Hinausgabe des Empfangsbekenntnisses begründet die - hier nicht widerlegte - Vermutung, dass er die Urteilsausfertigung als zugestellt annehmen wollte (BGH, Urt. v. 5.5.1993 - XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213; Beschl. v. 13.4.2000 - V ZB 48/99, NJW-RR 2000, 1665, 1666).

Rz. 10

Ohne Verlängerung wäre die Berufungsbegründungsfrist daher gem. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 9.3.2009, einem Montag, abgelaufen. Nach Verlängerung durch den Vorsitzenden gem. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO lief sie am 7.4.2009 ab. Innerhalb dieser Frist ist keine Berufungsbegründung eingegangen.

Rz. 11

b) Der Beklagte zu 1) hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass sein Prozessbevollmächtigter durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle sichergestellt hat, nach einem Fristverlängerungsantrag die verlängerte Frist nicht zu versäumen.

Rz. 12

aa) Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH, Beschl. v. 10.10.1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574; Urt. v. 5.5.1993 - XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213, 1214; Beschl. v. 15.4.2008 - VI ZB 29/07, JurBüro 2009, 54, 55; Beschl. v. 13.7.2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rz. 6). Die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen werden (BGH, Beschl. v. 5.2.2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815; Beschl. v. 13.7.2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rz. 6). Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das beantragte Fristende bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st.Rspr.; BGH, Beschl. v. 14.7.1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663; Beschl. v. 22.11.2001 - XII ZB 195/01, NJW-RR 2002, 712; Beschl. v. 13.12.2001 - VII ZB 19/01, BGHReport 2002, 246, 247; Beschl. v. 20.6.2006 - VI ZB 14/06, BeckRS 2006, 08247 Rz. 7; Beschl. v. 13.7.2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rz. 6).

Rz. 13

bb) Diesen Anforderungen entsprach die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) nicht. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gab es in der Kanzlei keine Anweisung, das beantragte Fristende bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags in den Fristenkalender einzutragen.

Rz. 14

cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war dieses Versäumnis kausal für die Fristversäumung. Wäre das beantragte Fristende nebst Vorfrist bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen worden, so hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. Denn spätestens bei Aktenvorlage zur Vorfrist des beantragten Fristendes wäre festgestellt worden, dass das endgültige Fristende nicht eingetragen war. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte der Prozessbevollmächtigte die Berufungsbegründungsschrift dann noch fristgerecht fertigen können (vgl. zur Kausalität BGH, Beschl. v. 13.7.2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rz. 9).

Rz. 15

c) Die Rechtsbeschwerde ist zu Unrecht der Auffassung, dass es im Zeitpunkt eines Antrags auf Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist der Eintragung des beantragten Fristendes dann nicht bedürfe, wenn die gesetzliche Begründungsfrist im Zeitpunkt des Fristverlängerungsantrags eingetragen sei und noch laufe und diese aufgrund einer allgemeinen Kanzleianweisung erst dann gelöscht werde, wenn die begehrte Fristverlängerung gewährt und die verlängerte Frist im Fristenkalender eingetragen worden sei. Hierbei übersieht die Rechtsbeschwerde, dass sie den bei ordnungsgemäßer Kanzleiorganisation gegebenen Normalfall beschreibt, für den die oben dargestellten Anforderungen an die Eintragung des beantragten Fristendes bestehen. Denn die gesetzliche Begründungsfrist sollte im Zeitpunkt des (ersten) Fristverlängerungsantrags noch laufen, da anderenfalls eine Verlängerung nicht gewährt werden könnte. Auch erfordert es eine ordnungsgemäße Kanzleiorganisation, dass die gesetzliche Begründungsfrist nebst Vorfrist eingetragen wird. Dass diese erst gelöscht werden darf, wenn die begehrte Fristverlängerung gewährt wird, versteht sich von selbst.

Rz. 16

d) Soweit die Rechtsbeschwerde weiter anführt, dass die zwingende Eintragung des beantragten Fristendes eine Gefahrenquelle schaffe, ist dem im Ausgangspunkt zuzustimmen. Die Eintragung einer nur vorläufig berechneten Frist birgt eine Gefahrenquelle, weil sie leicht darüber hinwegtäuschen kann, dass das wirkliche Fristende auf einen anderen Tag als angenommen fällt. Dem ist jedoch dadurch zu begegnen, dass die Eintragung als nur vorläufiges Fristende besonders gekennzeichnet wird (BGH, Beschl. v. 14.7.1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663; Beschl. v. 20.6.2006 - VI ZB 14/06, BeckRS 2006, 08247 Rz. 7; Beschl. v. 27.1.2011 - VII ZB 44/09, BeckRS 2011, 03771 Rz. 9). Die Eintragung des beantragten Fristendes nebst Vorfrist bietet demgegenüber eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn, wie hier, die Eintragung der ursprünglichen Frist versehentlich gelöscht worden und die Eintragung der verlängerten Frist versehentlich unterblieben ist. Eine Unterscheidung der Maßnahmen zur Fristenkontrolle danach, in welchem zeitlichen Abstand zum Ende der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist ein Fristverlängerungsantrag gestellt wird, lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der geschilderten Gefährdungslage jedenfalls nicht entnehmen und ist weder aus sachlichem Grund angezeigt noch geeignet, Fehler im System der Fristenkontrolle zu vermeiden (vgl. BGH, Beschl. v. 14.7.1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663).

Rz. 17

e) Der durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001 (BGBl. I 2001, 1887) mit Wirkung ab 1.1.2002 geänderte Beginn der Berufungsbegründungsfrist vom Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift bei Gericht auf den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung hat an der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Eintragung des vorläufigen Endes der beantragten Fristverlängerung nichts geändert (vgl. nur BGH, Beschl. v. 13.7.2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rz. 6).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2672077

DB 2011, 8

NJW 2011, 1598

NJW 2011, 8

EBE/BGH 2011

FamRZ 2011, 970

FA 2011, 179

ZAP 2011, 494

AnwBl 2012, 96

MDR 2011, 684

PA 2011, 168

RENOpraxis 2011, 180

BRAK-Mitt. 2011, 140

BRAK-Mitt. 2011, 199

Mitt. 2011, 311

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Einkaufsrecht in der Praxis
Einkaufsrecht in der Praxis

Sicher agieren im Einkauf! Das Buch vereint juristisches Wissen mit Praxisanforderungen und bietet einen Überblick über Rechtsfragen im Beschaffungsprozess – von Verträgen bis Datenschutz. Mit Checklisten, Vorlagen und Praxisbeispielen.


Zivilprozessordnung / § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zivilprozessordnung / § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren