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BGH Beschluss vom 22.02.2023 - IV ZB 13/22

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Verfahrensgang

OLG Rostock (Entscheidung vom 04.05.2022; Aktenzeichen 3 U 105/18)

LG Stralsund (Entscheidung vom 14.11.2018; Aktenzeichen 7 O 115/17)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 4. Mai 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 93.640 €

 

Gründe

Rz. 1

I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er aufgrund letztwilliger Verfügung Alleinerbe nach seiner 2013 verstorbenen Mutter (im Folgenden: Erblasserin) geworden ist. Die Beklagte, seine Schwester, meint, die Parteien seien aufgrund gesetzlicher Erbfolge Miterben je zur Hälfte.

Rz. 2

Das Landgericht hat die Klage im Hauptantrag abgewiesen und den Hilfsantrag auf Feststellung hälftiger Miterbenstellung neben der Beklagten mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers - beschränkt auf die Abweisung der Klage zum Hauptantrag - hat das Oberlandesgericht nach vorhergehendem Hinweis als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

Rz. 3

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Rz. 4

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Wert des Beschwerdegegenstandes höchstens auf 500 € festzusetzen. Der Streitwert einer (Mit-)Erbenfeststellungsklage und damit auch die Rechtsmittelbeschwer des erstinstanzlich unterlegenen Klägers bemesse sich nach dem wirtschaftlichen Interesse und damit nach dem streitigen Anteil des Klägers am Nachlass, dem wiederum der um die Verbindlichkeiten verminderte Wert zugrunde zu legen sei. Nach dem Vorbringen des Klägers beliefen sich die Aktiva des Nachlasses auf insgesamt 234.100 €. Hiervon sei eine vom Kläger behauptete, von der Erblasserin herrührende Darlehensrückzahlungsverbindlichkeit von 227.524,88 € nebst Zinsen hieraus von 6 % jährlich seit dem 12. Februar 1991 abzusetzen. Daraus ergebe sich ein rechnerisch weit überschuldeter Nachlass. Daran ändere sich auch nicht deshalb etwas, weil es sich um eine behauptete Darlehensverbindlichkeit der Erblasserin gegenüber dem Kläger selbst handele, die aufgrund der von ihm angestrebten Alleinerbschaft durch sogenannte Konfusion erloschen wäre.

Rz. 5

2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und sie ist auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Berufung des Klägers konnte nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verworfen werden. Entgegen dessen Auffassung übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Rz. 6

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst die ständige Senatsrechtsprechung zugrunde gelegt, wonach sich der Wert der Beschwer in der Rechtsmittelinstanz nach dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsmittelklägers bemisst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 4; vom 13. Dezember 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2012, 159 Rn. 2 jeweils m.w.N.; vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 [juris Rn. 2). Der Kläger erstrebt mit seiner Klage die Feststellung, dass er durch letztwillige Verfügung von Todes wegen Alleinerbe geworden ist. Maßgebend im Fall einer derartigen Erbfeststellungsklage ist der vom Kläger für sich in Anspruch genommene Anteil am Nachlass (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2011 aaO Rn. 2 m.w.N.; vom 28. September 2011 aaO; vom 15. Januar 1975 - IV ZR 124/73, MDR 1975, 389 [juris Rn. 1]) abzüglich eines Abschlags von 20 % bei - wie hier - positiver Feststellungsklage (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2011 aaO). Bei der Bestimmung des Werts des Nachlasses ist das Berufungsgericht auch noch rechtsfehlerfrei vom Vorbringen des Klägers ausgegangen, wonach sich dessen Aktiva auf insgesamt 234.100 € belaufen.

Rz. 7

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die vom Kläger behauptete Darlehensverbindlichkeit der Erblasserin ihm gegenüber in Höhe von 227.524,88 € nebst Zinsen jedoch nicht in Abzug zu bringen. In der Rechtsprechung des Senats ist bisher nur anerkannt, dass bei der Bemessung der Beschwer bzw. des Streitwertes unstreitige Verbindlichkeiten abzuziehen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 Rn. 2; vom 15. Januar 1975 - IV ZR 124/73, MDR 1975, 389 [juris Rn. 1]). Um eine solche handelt es sich hier nicht. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt auch der Ansatz der streitigen Verbindlichkeit jedenfalls deshalb nicht in Betracht, da es sich hier um eine eigene Forderung des Klägers gegen den Nachlass handelt. Der Kläger möchte mit der begehrten Feststellung erreichen, dass er den Aktivnachlass unter Ausschluss der Beklagten vollständig zu seinen Gunsten vereinnahmen kann. Eine Forderung, die der Kläger selbst gegen den Nachlass geltend macht, hat wirtschaftlich auf seine begehrte Alleinerbenstellung keinen Einfluss, sondern wirkt sich erst mittelbar durch die eingetretene Konfusion in seinem Vermögen aus, ändert aber an dem Wert seiner begehrten wirtschaftlichen Beteiligung am Nachlass nichts (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 6. November 2018 - II ZR 251/17, juris Rn. 4; vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15, FamRZ 2017, 368 Rn. 8, wonach der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse sowie die mit der Klage verfolgten mittelbaren Ziele unberücksichtigt bleiben).

Rz. 8

Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, es sei anerkannt, dass eine Forderung des Erben gegen den Erblasser im Rahmen der Ermittlung des Nachlasswertes zu berücksichtigen sei und zur Begründung seiner Ansicht auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FamRZ 2005, 998) und des Landgerichts Frankenthal (Rpfleger 1986, 435) sowie eine Kommentierung (Zivier in Toussaint, Kostenrecht 52. Aufl. § 40 GNotKG Rn. 6 "Schulderlass") verwiesen hat, betreffen die Ausführungen dort - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend einwendet - Fallkonstellationen, in denen die Bewertung nach anderen Grundsätzen erfolgt. In diesen Fällen ging es um den in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu berechnenden Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls (vgl. zur Bemessung des Geschäftswerts § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 GNotKG).

Rz. 9

c) Der Wert der Beschwer des Klägers berechnet sich im Streitfall damit wie folgt: Wert des Aktivnachlasses in Höhe von 234.100 €, davon 1/2 entsprechend des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an seiner Alleinerbenstellung statt einer nur hälftigen Beteiligung und abzüglich eines Abschlags von 20 % wegen der erhobenen positiven Feststellungsklage, mithin 93.640 €.

Prof. Dr. Karczewski     

Dr. Brockmöller     

Dr. Götz

Rust     

Piontek     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15639025

ZEV 2023, 235

ErbR 2023, 453

ZErb 2023, 221

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