Leitsatz (amtlich)
Ein Grundstück, das noch vom Erblasser aufgelassen wurde, dessen Eigentumsumschreibung im Grundbuch aber zu dessen Lebzeiten nicht mehr erfolgte, gehört auch hinsichtlich des Geschäftswerts zum Nachlass. Seinem Wert kann jedoch der auf Übereignung des Grundstücks gerichtete schuldrechtliche Anspruch als Nachlassverbindlichkeit gegenüberstehen.
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 17.05.2004; Aktenzeichen 7 T 4521/03) |
AG Fürth (Bayern) (Beschluss vom 10.03.2003; Aktenzeichen VI 0818/99) |
Tenor
I. Der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 17.5.2004 und der Beschluss des AG Fürth vom 10.3.2003 werden aufgehoben.
II. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung an das AG Fürth zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte ist Alleinerbin ihrer am 30.6.1999 verstorbenen Mutter. Der dem zugrunde liegende Erbvertrag vom 1.10.1983 sowie ein öffentliches Testament vom 23.4.1993 nebst Nachtrag vom 18.12.1993 wurden vom Nachlassgericht am 16.7.1999 eröffnet. Hierfür wurde mit Kostenrechnung vom 21.10.2002 eine halbe Gebühr aus einem Geschäftswert von 3.188.000 Euro von der Beteiligten verlangt. Die Beteiligte, vertreten durch ihren Ehemann, wandte sich u.a. gegen diesen Geschäftswert. Der Wert eines Hausgrundstücks, das der Beteiligten durch notariell beurkundeten Vertrag vom 10.11.1998 von ihrer Mutter geschenkt worden war, sei zu Unrecht bei der Bildung dieses Geschäftswerts herangezogen worden.
Das AG wies durch Beschluss vom 10.3.2003 die Erinnerung zurück. Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgte die Beteiligte nur noch die Rüge weiter, dass der genannte Geschäftswert um den Wert des aufgeführten Grundstücks zu hoch sei.
Das LG hat am 17.5.2004 die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
II....