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BGH Beschluss vom 21.08.2014 - 3 StR 245/14-1

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Verfahrensgang

LG Schwerin (Urteil vom 23.12.2013)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23. Dezember 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung mehrerer Strafen aus früheren Aburteilungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Den in einem vorangegangenen Urteil des Amtsgerichts Rostock angeordneten Verfall von Wertersatz hat es aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf eine Aufklärungsrüge und materiell-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel des Angeklagten den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

Der Rechtsfolgenausspruch hat nur zum Teil Bestand. Zum Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft, weil es sich nicht dazu verhält, ob die gegen den Angeklagten verhängte Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 16. März 2012 (25 Cs 260/12; 454 Js 6067/12) bereits erledigt ist (UA S. 15, 44). Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilen, ob das Landgericht die Einzelgeldstrafe zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 StGB in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder – für den Fall ihrer Erledigung – ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 – 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1, Härteausgleich 20). Von dieser Frage abgesehen liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe vor. Bei dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 16. März 2012 handelt es sich um eine ‚frühere Verurteilung’ im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 2 StGB; die hier abzuurteilende Tat war vor dieser Verurteilung begangen worden.

Der vorgenannte Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b S. 1 StPO dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden. Abweichend von dem der Entscheidung des Senats vom 29. November 2011 (3 StR 358/11) zugrunde liegenden Sachverhalt ist nicht lediglich eine – möglicherweise erledigte – Einzelstrafe verblieben; wegen der weiteren, noch nicht erledigten Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17. Juli 2012 (25 Ls 824/11), mit der die im vorliegenden Verfahren verhängte Freiheitsstrafe gleichfalls gesamtstrafenfähig ist, muss vielmehr in jedem Fall eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden. Sollte die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 16. März 2012 bereits erledigt sein, kann der dann erforderliche Härteausgleich im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO durchgeführt werden (BGH, Beschluss vom 18. September 2012 – 3 StR 342/12).

Einer ausdrücklichen Aufhebung des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung des mit Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17. Juli 2012 angeordneten Verfalls von Wertersatz bedarf es hingegen nicht. Diese Nebenfolge ist nicht Bestandteil des Gesamtstrafenausspruchs, sondern nach wie vor fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgenausspruchs des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts Rostock (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1979 – 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113). Der für die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zuständige Richter wird jedoch zu beachten haben, dass gemäß § 55 Abs. 2 StGB im Gesamtstrafenbeschluss (erneut) – auch wenn dies nur eine Wiederholung bedeutet – die Aufrechterhaltung der Wertersatzverfallsanordnung auszusprechen ist, da dieser Beschluss dann die neue Vollstreckungsgrundlage bildet (vgl. BGH aaO.; BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 – 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 – 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275 f.; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 55 Rn. 59; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 460 Rn. 37).”

Rz. 3

Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung bleibt dem Verfahren nach den §§ 460, 462 StPO vorbehalten.

 

Unterschriften

Becker, Pfister, RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker, Mayer, Spaniol

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7366101

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