Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 21.03.2006 - 3 StR 411/04

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 13.07.2004)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13. Juli 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Rz. 1

1. Das Landgericht hat den geständigen Angeklagten wegen Betruges in acht Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts Revision eingelegt.

Rz. 2

2. Zur Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen die Garantie eines fairen Verfahrens verstoßen, haben die Verteidiger im Revisionsverfahren im Wesentlichen vorgetragen:

Rz. 3

Zu Beginn der Hauptverhandlung sei der Angeklagte dem Anklagevorwurf der gemeinsam mit anderen begangenen Betrugstaten entgegengetreten und habe angegeben, von den Täuschungen nichts gewusst zu haben. In der Mittagspause habe der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft für den Fall, dass der Angeklagte seine Einlassung aufrechterhalte, einen hohen Strafantrag in Aussicht gestellt. Diese Erklärung habe auf den Angeklagten einen so starken Eindruck gemacht, dass er sich in einem weiteren Gespräch, an dem sein Verteidiger und der Staatsanwalt teilgenommen hätten, für den Fall einer Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe zu einem Geständnis bereit erklärt habe. Der Staatsanwalt habe erklärt, auch ein Geständnis werde keinesfalls zu einer Bewährungsstrafe, sondern allenfalls zu einer milderen Freiheitsstrafe führen. Er, der Staatsanwalt, werde bei einem Geständnis eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten beantragen, während die Strafe ohne Geständnis sechs bis sieben Jahre betragen könne. Aus Angst vor einer derart hohen Freiheitsstrafe habe sich der Angeklagte entschlossen, den Anklagevorwurf in vollem Umfang einzuräumen. Nach der Mittagspause seien die Mitglieder der Strafkammer vom Inhalt der Gespräche unterrichtet worden. Die Strafkammer habe sich die Einschätzung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zur Straferwartung mit und ohne Geständnis „zu eigen gemacht”. Dadurch habe sie, da die Differenz der Strafen nicht mehr mit der strafmildernden Wirkung eines Geständnisses im Rahmen schuldangemessenen Strafens zu erklären sei, die Willensentschließungsfreiheit des Angeklagten ungebührlich beeinträchtigt und gegen die Garantie eines fairen Verfahrens verstoßen.

Rz. 4

3. Mit Beschluss vom 12. Januar 2005 hat der Senat (vgl. StV 2005, 201) die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zu dem geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens hat er ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführt:

Rz. 5

„Die Rüge, das Landgericht habe das vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis nicht verwerten dürfen, weil die Kammer sich die vom Staatsanwalt in einer Sitzungspause gegenüber dem Angeklagten und seinem Verteidiger abgegebene Erklärung über die Höhe seines Strafantrages bei geständiger bzw. nicht geständiger Einlassung ‚zu eigen gemacht’ habe, ist nicht hinreichend ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); denn weder lässt sich dem Revisionsvortrag entnehmen, dass der Kammer ausdrücklich auch die vom Staatsanwalt angekündigten Strafanträge mitgeteilt worden sind, noch wird erkennbar, in welcher Weise sie sich die Straferwartung des Staatsanwalts zu eigen gemacht haben soll. Der Senat vermag daher auf Grundlage der Revisionsrechtfertigung nicht zu prüfen, ob die Kammer den Angeklagten tatsächlich durch unzulässige Mittel zu seinem Geständnis veranlasst hat.

Rz. 6

Sollte der Staatsanwalt – entsprechend dem Vortrag der Revision – den Angeklagten zu dem Geständnis durch die Äußerung veranlasst haben, er werde bei geständiger Einlassung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten beantragen, während sich die Strafe ohne Geständnis auf sechs bis sieben Jahre belaufen könne, läge hierin allerdings ein Verstoß gegen § 136 a Abs. 1 Satz 3 StPO (Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils) bzw. eine mit den Grundsätzen eines fairen Strafverfahrens nicht zu vereinbarende Androhung einer die Schuldangemessenheit übersteigenden Strafe. Denn ein so gravierender Unterschied in den Schlussanträgen wäre mit der strafmildernden Wirkung eines Geständnisses nicht mehr erklärbar und als unzulässiges Druckmittel zur Erwirkung eines verfahrensverkürzenden Geständnisses zu werten (vgl. BGH StV 2004, S. 470 f.). Dies hätte dessen Unverwertbarkeit zur Folge (vgl. § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO). An die behauptete Äußerung des Staatsanwalts knüpft die Revisionsrüge indessen nicht an. Sie will die Unverwertbarkeit des Geständnisses vielmehr ausdrücklich aus einer rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Angeklagten durch die Strafkammer ableiten. Wegen dieser eindeutigen Stoßrichtung der Rüge kann diese nicht dahin verstanden werden, der Beschwerdeführer wolle die mangelnde Verwertbarkeit seiner Einlassung allein auf die behauptete Vorgehensweise des Staatsanwalts stützen (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 36).”

Rz. 7

4. Gegen die Entscheidung des Senats hat der Angeklagte Verfassungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er unter anderem vorgetragen:

Rz. 8

„… Die Mitglieder der Kammer wurden vom Inhalt der Gespräche in der Mittagspause unterrichtet. Sie wurden hierbei auch darüber informiert, dass im Falle einer Verurteilung ohne Geständnis nach Einschätzung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von sechs bis sieben Jahren zu erwarten sei. Zwar äußerten die Mitglieder der Strafkammer bei dieser Gelegenheit nicht erneut eine eigene Strafmaßprognose für den Fall einer geständigen Einlassung …. Sie traten der Einschätzung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft (und insbesondere den Äußerungen zum beabsichtigten Strafantrag) jedoch nicht entgegen, sondern setzten die Hauptverhandlung fort ….”

Rz. 9

5. In seiner Stellungnahme, zu der ihm das Bundesverfassungsgericht Gelegenheit gegeben hat, hat der Senat zur Verfassungsbeschwerde ausgeführt:

Rz. 10

„Die Begründung der Verfassungsbeschwerde gibt Anlass zu dem Hinweis, dass sie den Revisionsvortrag in einem für die Entscheidung des Senats erheblichen Punkt ergänzt. Den pauschalen Vortrag in der Revisionsbegründung ‚Die Mitglieder der Kammer wurden vom Inhalt der Gespräche in der Mittagspause unterrichtet’, hat der Senat als nicht genügend substantiiert bewertet, weil sich aus ihm nicht ergibt, ob das Gericht – was jedenfalls nicht nahe liegt – über das erzielte Ergebnis der Verständigung hinaus auch über die Einzelheiten des Gesprächsverlaufs und insbesondere über die vom Beschwerdeführer beanstandeten Äußerungen des Staatsanwalts unterrichtet worden ist. Insofern wird nunmehr in der Verfassungsbeschwerde erstmals vorgetragen ….”

Rz. 11

6. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren hat das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein dem Bundesverfassungsgericht dienstliche Erklärungen der drei Tatrichter und des Staatsanwalts vorgelegt und unter zutreffender Zusammenfassung des Inhalts dieser Erklärungen ausgeführt:

Rz. 12

„Die im Revisionsverfahren und mit der Verfassungsbeschwerde vorgetragene Behauptung, (der) Staatsanwalt habe … erklärt, er werde bei einem Geständnis eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten beantragen, während die Strafe ohne Geständnis sechs bis sieben Jahre betragen könne, ist unzutreffend. Ebenso wenig hat er die Mitglieder der Strafkammer darüber informiert, dass im Falle einer Verurteilung ohne Geständnis nach seiner Einschätzung eine Freiheitsstrafe von sechs bis sieben Jahren zu erwarten sei. Dies ergibt sich aus den (beigefügten) dienstlichen Äußerungen des Staatsanwalts … (und der drei Tatrichter).”

Rz. 13

7. In einer weiteren Stellungnahme, zu der ihm das Bundesverfassungsgericht unter Übersendung dieser Äußerung sowie der dienstlichen Erklärungen Gelegenheit gegeben hat, hat der Senat ausgeführt:

Rz. 14

„… Dass der behauptete Verstoß gegen § 136 a StPO durch das Gericht nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden und dem Beschwerdeführer die gebotene Substantiierung möglich war, wird dadurch belegt, dass er die fehlenden Angaben in der Begründung der Verfassungsbeschwerde ausdrücklich nachgeholt hat. Es ist im Übrigen auffallend, dass das nachgeholte Vorbringen durch die dienstlichen Äußerungen der Richter und des Staatsanwalts widerlegt wird. Der Senat sieht davon ab, Spekulationen darüber anzustellen, ob der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund sein Revisionsvorbringen bewusst unsubstantiiert und vage gehalten hat.”

Rz. 15

8. Mit Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2005 (2 BvR 449/05 = StV 2006, 57 ff.), der auf die eingeholten Stellungnahmen nicht eingeht, hat das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Rz. 16

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verletze den Beschwerdeführer in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes folgenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Sie erschwere durch ihre Auslegung und Anwendung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO im konkreten Fall den Zugang zum Revisionsgericht in einer Weise, die aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen sei. Der Bundesgerichtshof habe die Anforderungen an das Rügevorbringen hinsichtlich einer Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens im Zusammenhang mit einer Verfahrensabsprache überspannt. … (Denn) der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf das Verhalten des Gerichts einen Verfahrensmangel vollständig vorgetragen. Dem Revisionsvorbringen sei eindeutig zu entnehmen, dass die Strafkammer Kenntnis von den eine Druckausübung darstellenden Strafmaßerwartungen des Staatsanwalts erlangt habe. Auch im Hinblick auf den vom Bundesgerichtshof vermissten Vortrag, in welcher Weise sich die Strafkammer die Straferwartung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft „zu eigen gemacht” habe, liege eine Überspannung der Anforderungen an das Revisionsvorbringen im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vor. Bereits mit der Verwendung des Begriffs „zu eigen machen” beschreibe die Revisionsbegründung ein Verhalten der Strafkammer so konkret, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift habe prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären. „‚Zu eigen machen’ bedeute nach dem gebräuchlichen Wortsinn ‚aneignen’ (Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm, Eintrag ‚Eigen’, ‚etwas übernehmen’ (Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, Bd. 2, S. 930 f., Eintrag ‚Eigen’). ‚Übernehmen’ wiederum bedeute, etwas von jemand anderen verwenden. Der Beschwerdeführer habe mit dem Begriff ‚zu eigen machen’ als Tatsachenkern beschrieben, dass die Strafkammer die Straferwartungen des Staatsanwalts – konkludent – für sich übernommen und zur Grundlage der weiteren Verhandlung gemacht habe.” Auf die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge angeführte weitere Begründung, es bleibe unklar, in welcher Weise sich die Kammer das Vorbringen zu eigen gemacht habe, komme es vor diesem Hintergrund nicht an. Es sei der Vortrag ausreichend, dass die Kammer es unterlassen habe, der vom Staatsanwalt geäußerten Straferwartung entgegenzutreten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 17

Die durch die Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 12. Januar 2005 veranlasste erneute Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat – aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Dezember 2004 – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, es sei auf den Angeklagten unzulässiger Druck zur Herbeiführung eines verfahrensverkürzenden Geständnisses ausgeübt und deshalb der Grundsatzes des fairen Verfahrens verletzt worden.

Rz. 18

1. a) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe sich die Äußerungen des Staatsanwalts „zu eigen gemacht” und dadurch unzulässigen Druck ausgeübt, ist die Rüge zulässig.

Rz. 19

Hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs „zu eigen machen” teilt der Senat die – im Übrigen auch schon dem aufgehobenen Beschluss zugrunde gelegte – Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht. An seiner Auffassung, der Vortrag des Beschwerdeführers sei gleichwohl nicht genügend substantiiert, hält er in dieser Sache nicht fest. Nach dem bindenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 Abs. 1, § 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG) hat der Beschwerdeführer mit dem pauschalen Vortrag, die Strafkammer habe sich die Straferwartungen des Staatsanwalts mit und ohne Geständnis „zu eigen gemacht”, die Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt; eines weiteren Sachvortrags bedarf es nicht; insbesondere ist unschädlich, dass er nicht angegeben hat, mit welchem Inhalt im Einzelnen das Gericht über das Gespräch zwischen Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagten informiert worden ist und durch welche Äußerungen oder welches schlüssige Verhalten die Tatrichter die angeblich vom Staatsanwalt aufgezeigte „Sanktionsschere” übernommen haben.

Rz. 20

b) Die Verfahrensrüge bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Rz. 21

aa) Nach den im Verfassungsbeschwerdeverfahren abgegebenen dienstlichen Erklärungen der drei Tatrichter und des Sitzungsstaatsanwalts vom 7. Juli 2005 sowie der vom Senat zusätzlich eingeholten Äußerung des Instanzverteidigers vom 1. Februar 2006, zu denen der Beschwerdeführer Stellung nehmen konnte, ist der Revisionsvortrag, der Staatsanwalt habe geäußert, im Falle einer Verurteilung ohne Geständnis könne die Freiheitsstrafe sechs bis sieben Jahre betragen, die Strafkammer sei über diese Straferwartung des Staatsanwalts informiert worden und habe sie sich in der Hauptverhandlung „zu eigen gemacht”, frei erfunden.

Rz. 22

Der Staatsanwalt hat – wie sich aus seiner dienstlichen Äußerung ergibt – den Angeklagten und seinen mit der Spruchpraxis der Wirtschaftsstrafkammer nicht vertrauten Instanzverteidiger zunächst auf die rechtskräftigen Urteile gegen die Mittäter hingewiesen und dargelegt, dass die Kammer einen Mitangeklagten zu einer deutlich über dem Strafantrag liegenden Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt habe. Auch der Instanzverteidiger hat den Revisionsvortrag nicht bestätigt. Nach seiner Erklärung, deren Richtigkeit er anwaltlich versichert hat, hat der Staatsanwalt lediglich geäußert: „… ziehen Sie die Notbremse. Die Fakten sprechen gegen Sie. Wenn Sie nicht gestehen, dann schlägt die Kammer zu, sie ist bekannt für hohe Strafen”. In einem zweiten Gespräch hat der Staatsanwalt – nach den übereinstimmenden Angaben des Staatsanwalts und des Instanzverteidigers – für den Fall eines Geständnisses einen Antrag auf Verhängung einer Bewährungsstrafe abgelehnt und einen – später auch tatsächlich gestellten – Strafantrag von drei Jahren und sechs Monaten angekündigt. Über den Inhalt dieser Gespräche mit dem Angeklagten und seinem Verteidiger hat der Staatsanwalt die Mitglieder der Strafkammer unterrichtet.

Rz. 23

Einen bezifferten Strafantrag von sechs bis sieben Jahren Freiheitsstrafe für den Fall, dass der Angeklagte kein Geständnis ablegen werde, hat der Staatsanwalt somit nach den übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen der Tatrichter, des Staatsanwalts und der Erklärung des Instanzverteidigers, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, zu keinem Zeitpunkt genannt. Auch wurde eine solche Straferwartung in der Hauptverhandlung nicht erörtert, so dass sie sich die Strafkammer nicht „zu eigen gemacht” haben kann.

Rz. 24

bb) Bei dem festgestellten Prozessgeschehen hat die Strafkammer den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt. Sie hat – entgegen dem unwahren Vortrag der Revision – keine Straferwartungen für den Fall eines Geständnisses einerseits und eines weiteren Bestreitens der Tatvorwürfe andererseits geäußert, die als eine die Willensfreiheit des Angeklagten beeinträchtigendes Aufzeigen einer „Sanktionsschere” zur Erlangung eines Geständnisses anzusehen und nicht mehr mit der strafmildernden Wirkung eines Geständnisses zu erklären wäre (vgl. BGHSt 43, 195, 204 ff.; BGH StV 2004 S. 470 f.). Einen unzulässigen Druck zur Herbeiführung des das Verfahren verkürzenden Geständnisses hat sie nicht ausgeübt.

Rz. 25

2. Da – wie mithin feststeht – auch ein Verfahrensverstoß des Staatsanwalts nicht gegeben ist, kann der Senat offen lassen, ob mit der Beanstandung in der Revisionsbegründung, das Landgericht habe den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, in zulässiger Weise zugleich ein Verstoß des Staatsanwalts gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens wirksam gerügt worden ist, wie der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht hat. Auch besteht kein Anlass, auf die Stellungnahme der Verteidigung vom 14. März 2006 zum Antrag des Generalbundesanwalts, die sich nur noch mit der angeblichen, nicht nachgewiesenen unlauteren Druckausübung durch den Staatsanwalt befasst, weiter einzugehen.

Rz. 26

3. Die Verfahrensverzögerung von ca. einem Jahr und drei Monaten, die dadurch eingetreten ist, dass der Senat nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen an den Vortrag des Revisionsführers gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO überspannt hat, gibt keinen Anlass für eine Herabsetzung der verhängten Strafen. Die verfassungsrechtlich aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende und konventionsrechtlich ausdrücklich anerkannte (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) Verpflichtung des Staates, Strafverfahren innerhalb angemessener Frist zu erledigen, ist nicht in einer Weise verletzt worden, die unter den hier gegebenen Umständen eine Kompensation für besondere Belastungen des Angeklagten durch ein überlanges Verfahren erforderte.

Rz. 27

Insofern kann dahin stehen, unter welchen Voraussetzungen die durch eine Urteilsaufhebung und die Notwendigkeit einer neuen Verhandlung eintretende Verzögerung des Verfahrensabschlusses die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung begründen kann (vgl. BGH, Urt. vom 7. Februar 2006 – 3 StR 460/98). Denn einer Kompensation steht hier in jedem Fall entgegen, dass die Verteidiger des Angeklagten sowohl im Revisionsverfahren als auch im Verfahren der Verfassungsbeschwerde wahrheitswidrig vorgetragen haben und deshalb der zusätzliche Zeitbedarf bis zum Abschluss des Verfahrens der Sphäre des Angeklagten zuzurechnen ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05 = StV 2006, 73 ff.).

 

Unterschriften

Tolksdorf, RiBGH Dr. Miebach ist im Urlaub und deswegen an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf, von Lienen, Becker, Hubert

 

Fundstellen

Haufe-Index 2555140

wistra 2006, 347

NStZ-RR 2008, 69

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Grundlagen und Anforderungen: Geschäftspartner-Management
Geschäftspartner-Management

Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern bietet Unternehmen Möglichkeiten der Geschäftsentwicklung, birgt aber auch Risiken. Das Buch gibt einen Überblick über die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten eines Compliance-Prozesses auf.


BVerfG 2 BvR 1964/05
BVerfG 2 BvR 1964/05

  Tenor Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 2005 – III – 1 Ws 233 und 340/05 – und 30. November 2005 – III – 1 Ws 387 und 388/05 –, der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 2005 – XVII – 17/03 – und der Haftbefehl ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren