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BGH Urteil vom 08.07.2004 - 4 StR 47/04

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Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 20.03.2003)

 

Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Sabine Marion K. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. März 2003 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf der Vergewaltigung (Ziffern II. 1 und III. 1 der Urteilsgründe) freigesprochen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt und ihn von dem weiteren Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin Sabine Marion K. freigesprochen. Gegen den Teilfreispruch wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin mit ihren Rechtsmitteln, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.

Beide Revisionen haben mit einer Rüge zu § 261 StPO Erfolg; eines Eingehens auf die weiteren erhobenen Rügen bedarf es daher nicht.

1. Nach der Anklage liegt dem Angeklagten zur Last, an einem Abend im Juni 1996 die Nebenklägerin Sabine Marion K. mit Gewalt, unter anderem durch Schläge und Fußtritte, zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt zu haben. Von seiner Täterschaft vermochte sich das Landgericht nicht zu überzeugen, weil es Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Nebenklägerin, auf deren Angaben der Anklagevorwurf im wesentlichen beruht, nicht hat ausräumen können. Seine Zweifel hat es hierbei unter anderem darauf gestützt, daß die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung in Bezug auf ihre Beziehung zu dem Angeklagten nach dem Vorfall die Unwahrheit gesagt habe. So sei ihre Aussage unwahr gewesen, daß der sie während einer späteren Schwangerschaft behandelnde Arzt bestätigen könne, sie sei durch Tritte in den Unterleib so erheblich verletzt worden, daß es zum Schwangerschaftsabbruch gekommen sei und daß sie diesem Arzt anvertraut habe, der Angeklagte habe ihr diese Tritte zugefügt. Tatsächlich – so das Landgericht – habe die Zeugin – wie sie nach Vernehmung des Arztes eingeräumt habe – sich diese Geschichte nur ausgedacht.

2. Beide Beschwerdeführer rügen zu Recht, daß die Feststellung, die Nebenklägerin habe nach der Vernehmung des Arztes eingeräumt, sich „diese Geschichte nur ausgedacht” zu haben, entgegen § 261 StPO nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und auch sonst nicht aus den zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörenden Vorgängen gewonnen worden ist (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 6; Schoreit in KK StPO 5. Aufl. § 261 Rdnr. 6)

a) Das Protokoll über die vom 5. Dezember 2002 bis zum 20. März 2003 durchgeführte Hauptverhandlung weist hierzu folgenden Verfahrensgang aus (§ 274 StPO): Die Nebenklägerin Sabine Marion K. wurde in den Terminen vom 10. Dezember 2002 und 19. Dezember 2002 als Zeugin vernommen und am 19. Dezember 2002 entlassen. Im Termin vom 7. Januar 2003 beantragte die Vertreterin der Nebenklägerin K. die Vernehmung des Arztes Dr. M. zum Beweis dafür, daß bei der Nebenklägerin aufgrund einer körperlichen Mißhandlung eine Ausschabung vorgenommen werden mußte, und daß diese dem Arzt gegenüber angegeben habe, der Angeklagte sei hierfür verantwortlich. Der Zeuge Dr. M. wurde im Termin vom 30. Januar 2003 vernommen. Eine (erneute) Vernehmung der Nebenklägerin erfolgte danach nicht mehr, wie sich aus dem Schweigen des Protokolls hierzu ergibt (vgl. Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 274 Rdnr. 14). Damit steht fest, daß nach der Vernehmung des Arztes Dr. M. eine Zeugenvernehmung der Nebenklägerin, bei der sie hätte einräumen können, daß sie sich „diese Geschichte nur ausgedacht” habe, nicht erfolgt ist.

b) Es ist auch nicht ersichtlich, daß entsprechende Angaben der Nebenklägerin auf andere Weise prozeßordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein könnten. Die Beschwerdeführer haben hierzu unwidersprochen vorgetragen, daß die Nebenklägerin – wie es auch die Sitzungsniederschrift ausweist – weder während der Vernehmung des Zeugen Dr. M. noch in einem der nachfolgenden Hauptverhandlungstermine persönlich anwesend war.

2. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil in Anbetracht der übrigen Beweisergebnisse auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß beruht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß das Landgericht selbst die Tatschilderung der Nebenklägerin als „an sich widerspruchsfrei und auch nachvollziehbar” (UA 13) eingestuft hat, nach den Angaben der Zeugin W. die Nebenklägerin ihr am Tag nach dem Vorfall von der Vergewaltigung berichtet hat, diese Zeugin und weitere Zeugen an der Nebenklägerin zeitnah Verletzungsspuren festgestellt haben und schließlich auch die Beweiswürdigung im übrigen – wie die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft anhand einer weiteren Verfahrensrüge zu § 261 StPO („verspätete Vorlage eines Beweismittels durch die Nebenklägerin”, vgl. UA 15) aufzeigt – rechtlich jedenfalls nicht unbedenklich erscheint.

 

Unterschriften

Maatz, Kuckein, Athing, Solin-Stojanović, Ernemann

 

Fundstellen

Haufe-Index 2558244

StV 2004, 470

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