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BGH Beschluss vom 20.11.2006 - II ZB 6/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfallen einer Terminsgebühr, wenn zwischen den Parteien unstreitig ist, dass zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien ein Telefonat stattgefunden hat, bei dem über eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits verhandelt worden ist

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Partei hat Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes zwischen den Parteien unstreitig sind.

 

Normenkette

RVG § 2; RVG VV Nr. 3202; RVG VV § 3104

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Beschluss vom 16.01.2006; Aktenzeichen 8 W 14/06)

LG Stuttgart (Beschluss vom 03.11.2005; Aktenzeichen 15 O 319/05)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten werden der Beschluss des 8. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 16.1.2006 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Stuttgart vom 3.11.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 1.533,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.9.2005 festgesetzt.

Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Beschwerdewert: 787,87 EUR

 

Gründe

[1] I. Das LG hat die von der Klägerin gegen den Beklagten erhobene Zahlungsklage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten fernmündlich einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den der Beklagte abgelehnt hat. Nach Rücknahme ihrer Berufung hat das OLG der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

[2] Der Beklagte hat u.a. die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) i.H.v. 787,87 EUR beantragt. LG und OLG haben die Festsetzung der Gebühr abgelehnt. Mit der von dem OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter.

[3] II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Zu Recht begehrt der Beklagte nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3202 VV (Nr. 3104 gilt nur im ersten Rechtszug) die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr i.H.v. 787,87 EUR.

[4] 1. Nach Auffassung des OLG kann dahinstehen, ob überhaupt eine Terminsgebühr angefallen ist. Jedenfalls könne eine solche außergerichtlich entstandene Terminsgebühr nicht festgesetzt werden, weil sich die für die Entstehung dieser Gebühr maßgeblichen Tatsachen nicht, wie der BGH (Beschl. v. 26.9.2002 - III ZB 22/02, BGHReport 2003, 96 = MDR 2002, 1395 = NJW 2002, 3713) verlange, den Verfahrensakten entnehmen ließen. Müsse der Kostenbeamte im Streitfall Beweis über tatsächliche Vorgänge erheben, werde die Kostenfestsetzung erschwert und verliere ihren Charakter als Mittel zum zügigen Ausgleich von Verfahrenskosten.

[5] 2. Dieser rechtlichen Würdigung kann nicht gefolgt werden.

[6] a) Das OLG hat verkannt, dass die Klägerin die für die Festsetzung der beantragten Terminsgebühr maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl., § 104 Rz. 3; MünchKomm/ZPO/Belz 2. Aufl., § 104 Rz. 7). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat - wie sich auch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG ergibt - ausdrücklich erklärt, mit dem Bevollmächtigten des Beklagten am 5.9.2005 eine fernmündliche Unterredung über eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits geführt zu haben. Bei dieser Sachlage kann, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, die beantragte Terminsgebühr nicht wegen der Beweisbedürftigkeit ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben.

[7] b) Da es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht bedarf, kann der Senat in der Sache entscheiden und zugunsten des Beklagten die geltend gemachte 1,2-fache Terminsgebühr i.H.v. 787,87 EUR festsetzen.

[8] Die Terminsgebühr entsteht gem. § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 3202 VV durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Eine solche Besprechung hat stattgefunden, weil die Parteivertreter anlässlich einer - für das Entstehen der Terminsgebühr ausreichenden - fernmündlichen (Sen.Beschl. v. 3.7.2006 - II ZB 31/05, BGHReport 2006, 1391, Umdr. S. 5, z.V.b.; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 Rz. 50; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rz. 27) Unterredung über den Abschluss eines Vergleichs verhandelt haben. Für den Anfall der Terminsgebühr ist es - was im Kostenfestsetzungsbeschluss des LG verkannt wird - ohne Bedeutung, dass es tatsächlich nicht zu einer gütlichen Einigung gekommen ist (Schons a.a.O. Rz. 34; Keller in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Rz. 48).

 

Fundstellen

BB 2007, 465

NJW 2007, 1214

BGHR 2007, 231

FamRZ 2007, 464

NJW-RR 2007, 286

FA 2007, 54

JurBüro 2007, 26

AnwBl 2007, 238

MDR 2007, 557

Rpfleger 2007, 165

ZfS 2007, 105

AGS 2007, 115

RVGreport 2007, 73

Mitt. 2007, 185

RVG-Letter 2007, 4

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