Leitsatz (amtlich)
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV gem. der 3. Alternative der Vorbemerkung 3.3 - Vertretung in einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts - kann nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.11.2005 - 8 WF 150/05, OLGReport Stuttgart 2006, 124 = MDR 2006, 477 = JurBüro 2006, 135).
Normenkette
RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG-VV Nr. 3104; ZPO §§ 103-104
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 03.11.2005; Aktenzeichen 15 O 319/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des LG Stuttgart vom 3.11.2005 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die mit der Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde angefallene Gerichtsgebühr und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 787,87 EUR.
Gründe
I. Nach Rücknahme ihrer Berufung wurden der Klägerin mit Beschluss des 4. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 9.9.2005 die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 27.9.2005 beantragte der Beklagte die Festsetzung der von der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstattenden Kosten, wobei er die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 RVG-VV geltend machte. Eine Terminsgebühr in dieser Höhe sei entstanden, nachdem am 5.9.2005 ein Telefonat zwischen den Prozessbevollmächtigten beider Parteien über eine vergleichsweise Regelung stattgefunden habe.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.11.2005 setzte der Rechtspfleger des LG Stuttgart die von der Klägerin dem Beklagten zu erstattenden Kosten i.H.v. 745,42 EUR nebst Zi...