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BGH Beschluss vom 20.03.2000 - NotZ 19/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung

 

Leitsatz (amtlich)

Ist die Abtragung einer längerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten, so rechtfertigt dies in der Regel den Schluß, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars die Interessen der Rechtsuchenden gefährden.

 

Normenkette

BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8

 

Beteiligte

Antragsteller und Beschwerdeführer

Antragsgegner und Beschwerdegegner

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Aktenzeichen Not 13/99)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 13. September 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der 1945 geborene Antragsteller ist seit 1975 Rechtsanwalt und seit 1985 Notar in Braunschweig.

Die Anwaltszulassung wurde am 17. September 1998 widerrufen, der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Celle zurückgewiesen. Das Verfahren ist auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegenwärtig beim Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs anhängig.

Am 26. November 1998 hat der Antragsgegner den Antragsteller vorläufig seines Amtes als Notar enthoben. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Notarsenat des Oberlandesgerichts Celle durch Beschluß vom 11. Januar 1999 zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Verfügung vom 9. April 1999 eröffnet, daß er beabsichtige, ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO des Amtes zu entheben. In dem auf Antrag des Notars eingeleiteten Verfahren gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO hat das Oberlandesgerichts festgestellt, daß die Voraussetzungen einer Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Zu Recht stellt das Oberlandesgericht fest, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO). Ob auch die Art seiner Wirtschaftsführung eine solche Annahme rechtfertigt, kann dahinstehen.

1. Wie auch der Antragsteller nicht bestreitet, hat er Schulden von gut 600.000,– DM, die er praktisch nicht abtragen kann.

Die Witwe seines früheren Sozius, Frau S., hat gegen ihn aus einem gerichtlichen Vergleich einen Anspruch von rund 50.000,– DM. Während die Forderung zunächst bis Ende 1996 gestundet war, kam es ab 1997 zu massiven Vollstreckungsversuchen. In deren Verlauf wurde aufgedeckt, daß der Antragsteller sein Geschäftskonto nicht auf seinen Namen, sondern auf den seiner Lebensgefährtin hatte laufen lassen. Ein Konkursantrag der Gläubigerin (27 N 99/97 AG Braunschweig) wurde erst nach Abschluß eines erneuten Vergleichs zurückgenommen, durch den sich der Antragsteller zu monatlichen Raten von 1.000,– DM verpflichtete. Auch diesen Verpflichtungen ist er nicht nachgekommen. Er hat sich Vollstreckungsbemühungen der Gläubigerin dadurch zu entziehen versucht, daß er ihrem sie vertretenden Sohn, Rechtsanwalt S., seine neue Privatanschrift hat vorenthalten lassen.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner die Akten des auf Antrag von Frau S. eingeleiteten Insolvenzverfahrens 273 IK 75/99 des AG Braunschweig vorgelegt. Nach Rücknahme des Antrags wurde ein bereits ergangener Beschluß vom 2. Dezember 1999 aufgehoben, worin der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt worden war, weil zwar ein Eröffnungsgrund vorliege, aber keine Masse, die die Massekosten decken würde, und weil der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens vermögenslos sei. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Amtsgericht Braunschweig hatte der Antragsteller einen Fragebogen ausgefüllt, in dem er seine Verbindlichkeiten mit „ca. 650.000,– DM” angegeben und sich als überschuldet bezeichnet hatte.

Die übrigen Schulden bestehen insbesondere bei Banken, z.B. rund 52.000,– DM bei der NordLB, rund 50.000,– DM bei der Deutschen Bank und rund 380.000,– DM bei der All-Bank. Wie der Notar in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht eingeräumt hat, bezahlt er die geringfügigen Raten, zu denen er sich gegenüber den Gläubigern bereiterklärt hat (100,– DM monatlich sowie zwei jährliche Sonderzahlungen von jeweils 2.000,– DM an die NordLB; 255,– DM pro Quartal an die Deutsche Bank; 200,– DM monatlich an die All-Bank), nicht mehr.

2. Auf der Grundlage dieser vom Antragsteller nicht bestrittenen Feststellungen bejaht der Senat ebenso wie das Oberlandesgericht die Voraussetzungen von § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO.

a) Der Vermögensverfall ist offensichtlich. Schon weil es in diesem Zusammenhang auf ein Verschulden des Notars nicht ankommt (Vetter in Schippel BNotO 7. Aufl. § 50 Rdn. 30), kann auch sein Vorbringen zu den Gründen, die zu dem Anspruch von Frau S. geführt haben, auf sich beruhen. Ebensowenig kommt es auf das Vorbringen des Antragstellers an, wonach der Antragsgegner schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt die Vermögenssituation des Antragstellers hätte erkennen können.

b) Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gefährden die Interessen der Rechtsuchenden.

Die hohe Verschuldung eines Notars gefährdet seine Integrität und stellt seine Unabhängigkeit in Frage. Es besteht dann die Gefahr, daß er fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegentreten will oder kann. Für die Anwendung des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO folgt daraus: Ist die Abtragung einer längerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten, so rechtfertigt dies in der Regel den Schluß, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 1977 - NotZ 15/76 - DNotZ 1977, 567, 568; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 6/79 - DNotZ 1980, 424, 425 f.; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 - DNotZ 1991, 94, 96).

Im vorliegenden Fall ist diese Annahme nicht nur unwiderlegt, sie wird vielmehr durch besondere Umstände, die sich aus dem Verhalten des Antragstellers ergeben, bestätigt. So hat er seinerzeit sein Geschäftskonto nicht auf seinen eigenen Namen, sondern auf denjenigen seiner Lebensgefährtin laufen lassen. Auch hat er versucht, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu entgehen, indem er dem Anwalt seiner Gläubigerin Frau S. seine Privatanschrift hat vorenthalten lassen. Damit hat er seine Bereitschaft zu erkennen gegeben, sich seinen Verpflichtungen durch manipulatives Verhalten zu entziehen und die Schädigung Dritter in Kauf zu nehmen. Daß es ihm letztlich gelungen ist, Rückzahlungsvereinbarungen (die er dann freilich nicht eingehalten hat) mit seinen Gläubigern zu treffen, ist demgegenüber ohne Bedeutung.

 

Unterschriften

Rinne, Tropf, Wahl, Lintz, Doyé

 

Fundstellen

Haufe-Index 539832

BB 2000, 1267

NJW 2000, 2359

BGHR

Nachschlagewerk BGH

MDR 2000, 915

ZNotP 2000, 284

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