Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenhaftung. Kostenschuldner. Kostenentscheidung. Erinnerung. Gesamtschuldnerische Haftung des Gesellschafters. GbR
Leitsatz (redaktionell)
Zur gesamtschuldnerischen Haftung einer GbR im Hinblick auf die Kostenschuld
Normenkette
GKG § 23 Nr. 3, § 66
Verfahrensgang
Tenor
Die Erinnerung des Beklagten zu 2) vom 29.11.2016 gegen den Kostenansatz gegen ihn vom 10.8.2016 (Kostenrechnung vom 24.8.2016, Kassenzeichen: 780016500328) in Verbindung mit dem Kostenansatz vom 21.7.2015 gegen die Beklagte zu 3) (Kostenrechnung vom 22.7.2015, Kassenzeichen: 780015500433) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gründe
Rz. 1
Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz am BGH ist nach §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter berufen (BGH Beschl. v. 23.4.2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194).
Rz. 2
Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 66 GKG Rz. 18). Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluss vom 7.3.2012 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist (vgl. BGH Beschl. v. 8.12.1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503).
Rz. 3
Gründe, die der Zahlungspflicht des Kostenschuldners entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kostenschuldner sie nicht mit der Begründung in Abrede stellen, er habe den BGH nicht angerufen. Zwar ist das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht von ihm persönlich betrieben worden. Beschwerdeführer war aber die Beklagte zu 3), deren Gesellschafter der Kostenschuldner ursprünglich war und deren Prozessführung der Kostenschuldner in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG am 29.3.2011 ausdrücklich genehmigt hat.
Rz. 4
Zutreffend ist deswegen eine Kostenhaftung des Kostenschuldners nach § 29 Nr. 3 GKG angenommen worden. Nach dieser Vorschrift ist auch derjenige Kostenschuldner, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Dafür reicht auch die gesetzliche Mithaftung, wie hier die gesamtschuldnerische Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die Kostenverbindlichkeiten der Gesellschaft, aus (vgl. BeckOK Kostenrecht/Semmelbeck [Stand: 15.11.2016] § 29 GKG Rz. 30). Die GbR ist dabei auch im Falle ihrer Auflösung so lange als parteifähig anzusehen, wie Rechte gegen sie geltend gemacht werden und sie noch nicht vollständig liquidiert ist. Entsprechend wurden hier auch noch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Mietzinsansprüche gegen die GbR verfolgt, wobei eine vollständige Liquidation oder Vermögenslosigkeit von der GbR nicht geltend gemacht worden war.
Rz. 5
Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz frei von Bedenken.
Fundstellen
Dokument-Index HI10209627 |