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BGH Beschluss vom 19.03.2003 - XII ZB 42/99

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Leitsatz (amtlich)

Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht können, wenn der Berechtigte sein Wahlrecht erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausübt, nicht dadurch im Wege des Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden, daß die Kapitalleistung unter Heranziehung des § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in eine Rentenleistung umgerechnet wird (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. Februar 2003 – XII ZB 53/98 – zur Veröffentlichung bestimmt).

 

Normenkette

BGB §§ 1587, 1587a Abs. 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Beschluss vom 09.02.1999)

ArbG Stade

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 18. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Februar 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 511, 29 EUR (= 1.000 DM)

 

Tatbestand

I.

Die am 27. August 1958 geschlossene Ehe der Parteien, die mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. November 1991 Gütertrennung vereinbart hatten, wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 18. August 1993 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts Stade vom 10. Mai 1994 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 28. Juni 1994). Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und mit Beschluß vom 29. März 1995 geregelt.

Während der Ehezeit (1. August 1958 bis 31. Juli 1993; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte, BfA), und zwar die am 12. März 1937 geborene Ehefrau in Höhe von 814,91 DM und der am 30. Juni 1933 geborene Ehemann in Höhe von 481,82 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993. Der Ehemann bezieht seit dem 1. Juli 1998 von der BfA eine Vollrente wegen Alters. Er hat außerdem in der Ehezeit Versorgungsanwartschaften bei der N.

Allgemeine Versicherungsgesellschaft (N. ) erworben, bei der er vom 1. Oktober 1969 bis zum Eintritt in den Vorruhestand am 31. Dezember 1993 tätig war. Aus dieser betrieblichen Altersversorgung, die weder im Anwartschafts- noch im Leistungsstadium volldynamisch ist und deren privatrechtlich organisierter Träger eine Realteilung nicht zuläßt, bezieht er seit dem 1. Juli 1996 eine lebenslange Rente in Höhe von 911,40 DM monatlich. Ferner hat der Ehemann in der Ehe Versorgungsanwartschaften aus zwei Lebensversicherungen bei der C. Lebensversicherungs AG (C. ) erworben, deren Deckungskapital zum Ende der Ehezeit 15.732,72 DM (Vertrag Nr. … 001) und 31.465,72 DM (Vertrag Nr. … 003) betrug. Beide Versicherungsverträge gewähren dem Ehemann das Recht, zwischen einer lebenslänglichen Altersrente und einer Kapitalzahlung zu wählen. Der Ehemann hat mit Schreiben vom 21. August 1995 von der Kapitaloption Gebrauch gemacht. Daneben sind mehrere vom Ehemann in der Ehe erworbene Kapitallebensversicherungen sowie – vom Ehemann in der Ehe nicht in Anspruch genommene – Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen festgestellt.

Das Amtsgericht hat nur die von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen und – damals – mit 481, 83 DM (Ehemann) und 709,93 DM (Ehefrau) festgestellten ehezeitlichen Anrechte sowie das vom Ehemann bei der N. erworbene und in eine volldynamische Versorgung umgerechnete ehezeitliche Anrecht in Höhe von 484,90 DM in den Versorgungsausgleich einbezogen und so einen Ausgleichanspruch der Ehefrau in Höhe von (481,83 + 484,90 = 966,73 – 709,93 = 256,80: 2 =) 128,40 DM errechnet. Es hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des „Supersplittings” Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA in Höhe von 74,20 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Außerdem hat es dem Ehemann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG aufgegeben, für die Ehefrau durch Beitragszahlung in Höhe von 10.587,85 DM Rentenanwartschaften in Höhe von 54,20 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993, bei der BfA einzuzahlen.

Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht – unter Zurückweisung der Anschlußbeschwerde des Ehemannes – auch die Anrechte des Ehemanns aus den bei der C. bestehenden Lebensversicherungsverträgen Nr. … 001 und Nr. … 003 in den Versorgungsausgleich einbezogen und einen Ausgleichsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann in Höhe (481,82 DM ges. Rente + 429,63 DM Betriebsrente [N. ] + 80,54 DM Lebensversicherung [C. ] + 161,08 DM Lebensversicherung [C. ] = 1.153,07 DM Versorgung Ehemann – 814,91 DM gesetzliche Rente Ehefrau = 338,16 DM: 2 =) 169,08 DM errechnet. Es hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des „Supersplittings” Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA in Höhe von 74,20 DM monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Hinsichtlich des verbleibenden Ausgleichsbetrags hat es dem Ehemann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG aufgegeben, einen Betrag von 18.534,48 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von 94,88 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993, einzuzahlen. Gegen die Verurteilung zur Beitragszahlung wendet sich der Ehemann mit der weiteren Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte aus den Lebensversicherungsverträgen bei der C. (Endnummern 001 und 003) zu berücksichtigen. Dabei handele es sich um Versicherungen mit „primärer Rentenautomatik” und Kapitalwahlrecht. Solche Versicherungen unterfielen grundsätzlich dem Versorgungsausgleich, wenn nicht das Wahlrecht bis zum maßgebenden Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt und die Versicherung dadurch in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt worden sei.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Oberlandesgericht geht zwar zu Recht davon aus, daß die Versicherungen des Ehemannes bei der C. auf Kapitalleistung gerichtet sind. Nach den von der C. übermittelten „Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Renten-Kapital-Versicherung” kann der Versicherungsnehmer „spätestens drei Monate vor dem im Versicherungsschein angegebenen Leistungstermin” zwischen „einer lebenslänglichen Altersrente” oder einer „einmaligen Kapitalzahlung” wählen; wird das Wahlrecht nicht fristgerecht ausgeübt, so besteht nur ein Anspruch auf die zuerst genannte Leistung. Die zugesagte Leistung wurde zum vereinbarten Ablauftermin am 1. Oktober 1998 fällig. Der Ehemann hat daher mit seinem an die C. gerichteten Schreiben vom 21. August 1995 sein Kapitalwahlrecht wirksam ausgeübt.

Ein Anrecht aus einer auf Rentenleistung gerichteten Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht unterliegt jedoch nicht länger dem Versorgungsausgleich, sondern dem Zugewinnausgleich, wenn der Anrechtsinhaber von seinem Kapitalwahlrecht wirksam Gebrauch macht. Das gilt, wie der Senat in seinem erst nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen und als Abdruck beigefügten Beschluß vom 5. Februar 2003 – XII ZB 53/98 – (zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, auch dann, wenn das Kapitalwahlrecht erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt, die Versicherung somit erst nach diesem Stichtag in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt wird. Das ergibt sich aus der Ausformung, die der Versorgungsausgleich im geltenden Recht gefunden hat. Danach ist der Versorgungsausgleich auf den Ausgleich von Rentenanrechten zugeschnitten; für den Ausgleich von Kapitalforderungen stellen die §§ 1587 ff. BGB keine geeigneten Ausgleichsmechanismen zur Verfügung. Das belegt auch der vorliegende Fall. Der Mechanismus des § 3 b VAHRG setzt – nicht anders als der schuldrechtliche Versorgungsausgleich – auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein auf Rentenleistung gerichtetes Anrecht voraus. Werden bei einem nicht-volldynamischen Anrecht die Versorgungsleistungen – wie hier bei der C. – aus einem Deckungskapital finanziert, so eröffnet § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB zwar die Möglichkeit, ein nicht volldynamisches Rentenanrecht durch fiktive Einzahlung seines Deckungskapitals als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung in ein volldynamisches Rentenanrecht umzurechnen. Dieser Umrechnungsmechanismus soll, wie schon die Bezugnahme des § 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB auf die in § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB genannten „Renten oder ähnlichen wiederkehrenden Leistungen” ergibt, aber nur Anrechte unterschiedlicher Dynamik wertmäßig vergleichbar machen; er soll es dagegen nicht ermöglichen, darüber hinaus auf Kapitalleistung gerichtete Anrechte aus einer Lebensversicherung mit Rentenanrechten der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzusetzen.

Der Senat verkennt nicht, daß seine Auffassung den einen Ehegatten benachteiligen kann, wenn der andere Ehegatte nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht und damit bis dahin dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrechte dem Versorgungsausgleich entzieht. In seinem Beschluß vom 5. Februar 2003 (aaO) hat der Senat indes Wege aufgezeigt, einer solchen Benachteiligung vorzubeugen oder sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs aufzufangen. Allerdings haben die Parteien im vorliegenden Fall den Zugewinn ehevertraglich ausgeschlossen. Damit haben sie die Möglichkeit eröffnet, daß der Ehemann – wie später geschehen – die Anrechte aus seinen bei der C. bestehenden Lebensversicherungen durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzieht und damit im Ergebnis ausgleichungsfrei stellt. Diese Gefahr ist allerdings nicht erst durch den Beschluß des Senats vom 5. Februar 2003 (aaO) begründet worden; sie hätte sich in gleicher Weise verwirklicht, wenn der Ehemann bereits vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hätte. Denn in diesem Falle hätte schon nach bisheriger Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Februar 1993 – XII ZB 80/88 – FamRZ 1993, 793, 794) das nunmehr zum Kapitalanrecht umgewandelte ursprüngliche Rentenanrecht nicht länger dem Versorgungsausgleich unterlegen; der an die Stelle des Versorgungsausgleichs tretende Zugewinnausgleich war jedoch durch den Ehevertrag der Parteien ausgeschlossen und hätte deshalb keinen Ausgleich der Anrechte bewirken können. Dieser Nachteil ist eine Konsequenz des unter notarieller Beratung geschlossenen Ehevertrags.

2. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden. Dem Gericht der weiteren Beschwerde ist nicht nur der Ausgleich der Anrechte des Ehemannes aus den Lebensversicherungsverträgen mit der C., sondern die Regelung des Versorgungsausgleichs insgesamt angefallen. Denn die vom Ehemann erworbenen ehezeitlichen Anrechte werden, soweit ihr Wert den Wert der von der Ehefrau bei der BfA erworbenen ehezeitlichen Anrechte übersteigt, nur per Saldo durch Supersplitting und Beitragszahlung ausgeglichen. Das schließt es aus, den Ausgleich der bei der C. begründeten Anrechte des Ehemannes diesen Ausgleichsformen anteilig zuzuweisen und die Regelung des Versorgungsausgleichs nur in Ansehung der auf die bei der C. begründeten Anrechte entfallenden Quote zu ändern. Deshalb unterliegt auch die Berücksichtigung, welche die vom Ehemann bei der N. sowie die von den Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich erfahren haben, der Überprüfung durch den Senat. Das vom Ehemann bei der N. erworbene Anrecht ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts weder im Anwartschafts- noch im Leistungsstadium volldynamisch. Das Oberlandesgericht hat das Anrecht deshalb nach Maßgabe der BarwertVO in ein volldynamisches Anrecht umgewertet. Die BarwertVO ist nach der Entscheidung des Senats seit dem 1. Januar 2003 nicht mehr anzuwenden (BGHZ 148, 351, 368). Der Barwert des bei der N. begründeten Anrechts muß deshalb vom Tatrichter neu – gegebenenfalls anhand einer geänderten BarwertVO – ermittelt werden. Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der BfA erworbenen Anrechte werden die Auswirkungen von Berufsausbildungszeiten auf die Gesamtleistungsbewertung nach Maßgabe des durch Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz – AvmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I, 403) neu gefaßten § 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI zu berücksichtigen sein. Außerdem wird hinsichtlich dieser Anrechte – im Hinblick auf § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI, der durch Art. 1 Nr. 12 Buchstabe b AvmEG eingefügt worden ist – zu prüfen sein, ob der Ehefrau Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) gutzubringen sind.

 

Unterschriften

Hahne, Sprick, Weber-Monecke, Wagenitz, Ahlt

 

Fundstellen

Haufe-Index 934562

BGHR 2003, 734

FamRZ 2003, 923

FuR 2003, 369

NJW-RR 2003, 1153

Nachschlagewerk BGH

DNotZ 2003, 544

EzFamR aktuell 2003, 211

FPR 2003, 439

MDR 2003, 874

FF 2003, 137

FamRB 2003, 244

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