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BGH Beschluss vom 18.12.2014 - III ZR 472/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstinstanzliche Abweisung einer Entschädigungsklage als unzulässig durch OLG. Entsprechende Anwendbarkeit von § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO. Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen unangemessener Dauer eines Zivilprozesses. Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision. Beschwerdewert

 

Leitsatz (amtlich)

§ 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO stellt eine den Besonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung tragende Ausnahmebestimmung dar. Auf die Abweisung der Entschädigungsklage als unzulässig durch das erstinstanzlich entscheidende OLG (§ 201 Abs. 1 Satz 1 GVG) ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar.

 

Normenkette

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 2; GVG § 198

 

Verfahrensgang

OLG Rostock (Urteil vom 04.10.2013; Aktenzeichen 1 SchH 1/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des OLG Rostock vom 4.10.2013 - 1 SchH 1/12 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 10.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung für immaterielle Nachteile i.H.v. 7.200 EUR wegen unangemessener Dauer eines Zivilprozesses in Anspruch. Daneben begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden.

Rz. 2

Das Ausgangsverfahren, in dem der Kläger Auseinandersetzungsansprüche im Zusammenhang mit der Auflösung einer Anwaltssozietät verfolgt, ist seit dem Jahr 2004 bei dem LG S. anhängig und noch nicht abgeschlossen.

Rz. 3

Der Kläger hat geltend gemacht, der Rechtsstreit hätte bereits im Jahr 2005 erledigt werden können und sei seither ungerechtfertigt verzögert.

Rz. 4

Das OLG R. hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Kläger die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht "unverzüglich" i.S.v. Art. 23 Satz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. I, 2302) erhoben und zudem die Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG nicht eingehalten habe.

Rz. 5

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II.

Rz. 6

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 201 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 GVG i.V.m. § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).

Rz. 7

1. Die Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen der OLG über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff. GVG entsprechend anwendbar. Solche Urteile unterliegen daher nur dann der Nichtzulassungsbeschwerde, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt (BGH v. 25.7.2013 - III ZR 400/12 und III ZR 413/12, BeckRS 2013, 14571 und NJW 2013, 2762 jeweils Rz. 3 ff.; v. 27.2.2014 - III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rz. 6 ff.).

Rz. 8

2. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils (BGH, Beschl. v. 10.5.2012 - I ZR 160/11, BeckRS 2012, 10947 Rz. 3; v. 15.5.2014 - I ZR 176/13, BeckRS 2014, 11248 Rz. 5; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 26 EGZPO Rz. 9 f.). Hier will sich der Kläger mit der Revision gegen die Abweisung seiner Entschädigungsklage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des Klägers an einer Verurteilung des Beklagten. Das OLG hat den Streitwert für die Klage entsprechend dem Vorbringen in der Klageschrift auf bis zu 10.000 EUR festgesetzt. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde auch gar nicht geltend gemacht, dass diese Wertfestsetzung unrichtig ist. Der Wert des Beschwerdegegenstands erreicht somit nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

Rz. 9

3. Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht aus § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO. Nach dieser Bestimmung werden Urteile eines Berufungsgerichts, durch die die Berufung als unzulässig verworfen wird, vom Anwendungsbereich der Übergangsregelung ausgenommen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine unzulässige Berufung sowohl durch Beschluss (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) als auch durch Urteil verworfen werden kann. Wird die Berufung durch Beschluss verworfen, so findet stets - unabhängig vom Wert der Beschwer - die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Um einen Gleichlauf des Rechtsschutzes herbeizuführen, hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.2004 (BGBl. I, 2198) bestimmt, dass gegen Urteile, die die Berufung als unzulässig verwerfen, die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Bindung an eine Wertgrenze gegeben ist (Gruber in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 26 EGZPO Rz. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 35. Aufl., § 26 EGZPO Rz. 9a; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 26 EGZPO Rz. 15b). Bei § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO handelt es sich somit um eine den Besonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung tragende Ausnahmebestimmung. Auf die Abweisung der Entschädigungsklage als unzulässig durch das erstinstanzlich entscheidende OLG (§ 201 Abs. 1 Satz 1 GVG) ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar. Sie ist für den Entschädigungsprozess nach §§ 198 ff. GVG, der keinen Berufungsrechtszug kennt (§ 201 Abs. 2 Satz 3 ZPO), ohne Bedeutung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7565423

NJW 2015, 8

EBE/BGH 2015

NJW-RR 2015, 256

WM 2015, 852

JZ 2015, 103

MDR 2015, 230

BayVBl. 2015, 394

PAK 2015, 93

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