Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 18.10.2007 - V ZB 141/06

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

a) Eine ergebnislose Versteigerung wird von den Regeln über die Zuschlagsversagung nach § 85a ZVG nicht erfasst und führt deshalb auch nicht zu einem Wegfall der Wertgrenzen.

b) Eine ergebnislose Versteigerung in diesem Sinne ist auch dann gegeben, wenn der Gläubiger die Einstellung des Verfahrens bewilligt und die Entscheidung darüber nach § 33 ZVG durch Versagung des Zuschlags erfolgt.

 

Normenkette

ZVG §§ 33, 85a

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Beschluss vom 10.08.2006; Aktenzeichen 3 T 159/06)

AG Schlüchtern (Beschluss vom 03.07.2006; Aktenzeichen K 37/02)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Hanau vom 10.8.2006 und der Zuschlagsbeschluss des AG Schlüchtern vom 3.7.2006 aufgehoben.

Dem Beteiligten zu 11) wird der Zuschlag auf das in dem Versteigerungstermin des AG Schlüchtern vom 22.6.2006 abgegebene Gebot von 34.000 EUR versagt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 34.000 EUR.

 

Gründe

I.

[1] Die Beteiligte zu 1) betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums der Beteiligten zu 2). Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 113.000 EUR festgesetzt.

[2] In dem ersten Versteigerungstermin am 14.4.2005 gab einzig der Terminsvertreter der Beteiligten zu 1) im eigenen Namen ein Gebot von 20.000 EUR ab. Das AG versagte den Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG.

[3] In dem von Amts wegen bestimmten zweiten Termin am 11.10.2005 blieb W. J. M. mit einem Gebot von 40.000 EUR Meistbietender. Diesem Gebot versagte das AG mit Beschluss vom 15.11.2005 den Zuschlag nach § 33 ZVG, weil die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 14.11.2005 die Einstellung des Verfahrens bewilligt hatte.

[4] Auf Antrag der Beteiligten zu 1) bestimmte das AG einen dritten Versteigerungstermin auf den 22.6.2006. In diesem Termin blieb der Beteiligte zu 11) mit einem Gebot von 34.000 EUR Meistbietender und erhielt darauf den Zuschlag.

[5] Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) dagegen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Ziel weiter, dass der Zuschlag auf das Gebot des Beteiligten zu 11) versagt wird.

II.

[6] Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe den Zuschlag zu Recht erteilt, obwohl das Gebot des Beteiligten zu 11) mit 34.000 EUR die 5/10-Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG nicht erreicht habe. Nach Abs. 2 Satz 2 der Norm dürfe der Zuschlag nämlich nicht mehr versagt werden, wenn er bereits einmal aus den Gründen des Abs. 1 versagt worden sei. Das sei hier der Fall.

[7] Dabei könne dahin stehen, ob das in dem ersten Versteigerungstermin im eigenen Namen abgegebene Gebot des Terminsvertreters der Beteiligten zu 1) unwirksam gewesen sei. Jedenfalls sei im zweiten Termin ein unterhalb der Grenze des § 85a Abs. 1 ZVG liegendes Gebot abgegeben worden. Darauf wäre der Zuschlag zu versagen gewesen, hätte nicht zuvor die Beteiligte zu 1) die Einstellung des Verfahrens bewilligt, so dass dem nach § 33 ZVG habe Rechnung getragen werden müssen. Für die Anwendbarkeit von § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG sei nicht Voraussetzung, dass die Versagung förmlich hierauf gestützt werde. Entscheidend sei, dass die Versagungsgründe der Norm vorgelegen hätten, möge auch der Zuschlag aus einem anderen Grund, nämlich nach § 33 ZVG versagt worden sein.

[8] Ohne Bedeutung sei, dass der (dritte) Termin, in dem der Zuschlag erteilt worden sei, entgegen §§ 85a Abs. 2 Satz 1, 74a Abs. 3 ZVG nicht innerhalb der vorgeschriebenen Sechsmonatsfrist stattgefunden habe; denn die Beteiligte zu 2) sei dadurch nicht in ihren Rechten verletzt.

III.

[9] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.

[10] 1. Das Beschwerdegericht ist - unausgesprochen - davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 2) als Schuldnerin beschwerdeberechtigt ist, obwohl im Laufe des Versteigerungsverfahrens über ihr Vermögen ein vereinfachtes Insolvenzverfahren nach §§ 311 ff. InsO eröffnet und ein Treuhänder bestellt worden ist. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

[11] Allerdings hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich die Folge, dass das Verwaltungs- und Verfügungsrecht gem. § 80 Abs. 1 InsO auf den Treuhänder übergeht und dass der Schuldner die ihm zustehenden Rechtsbehelfe selbst nicht mehr einlegen kann (vgl. BVerfGE 51, 405, 407 f.; LG Lübeck Rpfleger 2004, 235, 236). Anders ist es jedoch, wenn der Treuhänder den Vollstreckungsgegenstand freigibt. Davon ist hier auszugehen. Er hat nämlich in dem Parallelverfahren, in dem es um einen anderen Miteigentumsanteil derselben Liegenschaft geht und in dem er ebenfalls Treuhänder des Schuldners ist, ggü. dem Beschwerdegericht zum Ausdruck gebracht, dass er wegen des ihm nach § 313 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht zustehenden Verwertungsrechts keine Rechte in dem Verfahren für sich in Anspruch nehme. Daraus ist auf eine Freigabe zu schließen (vgl. näher Senat, Beschl. v. 18.10.2007 - V ZB 140/06). Dasselbe gilt im vorliegenden, rechtlich gleichgelagerten Fall, obwohl eine ausdrückliche Stellungnahme des Treuhänders fehlt. Die auch hier vorliegenden Voraussetzungen des § 313 Abs. 3 Satz 1 InsO lassen keinen anderen Schluss zu.

[12] 2. Das in dem ersten Versteigerungstermin am 14.4.2005 im eigenen Namen abgegebene Gebot des Gläubigervertreters ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 10.5.2007 - V ZB 83/06, WM 2007, 1522, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Beschl. v. 5.7.2007 - V ZB 118/06, WM 2007, 1747; Beschl. v. 19.7.2007 - V ZB 15/07) unwirksam und daher nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen. Das Gebot hätte nach § 71 ZVG zurückgewiesen werden müssen.

[13] 3. Wegen dieses unwirksamen Gebots im ersten Termin galt die dem Schutz des Schuldners dienende Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG im zweiten Termin fort (BGH, Beschl. v. 5.7.2007 - V ZB 118/06, WM 2007, 1747, 1748). Daher hätte - insoweit ist dem Beschwerdegericht zu folgen - dem Gebot des Meistbietenden, das diese Grenze nicht erreichte, der Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG versagt werden müssen mit der Folge, dass in einem weiteren, von Amts wegen zu bestimmenden Termin diese Grenze nach § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG nicht mehr gegolten hätte.

[14] 4. Rechtsfehlerhaft ist indes die Annahme des Beschwerdegerichts, dass diese Rechtsfolge auch dann eintrete, wenn es - wie hier - zu einer Zuschlagsversagung nach § 85a Abs. 1 ZVG nur deshalb nicht komme, weil zuvor die Einstellung des Verfahrens bewilligt worden und der Zuschlag daher nach § 33 ZVG zu versagen gewesen sei. Eine solche Versagung führt nämlich zu einer ergebnislosen Versteigerung, die die Rechtswirkungen des § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG nicht auszulösen vermag. Das ergibt sich aus Folgendem:

[15] Bewilligt der Gläubiger die Einstellung, ist das Verfahren einstweilen einzustellen, § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG. Das hat nach § 72 Abs. 3 ZVG zur Folge, dass ein Gebot erlischt. Zwar macht § 33 ZVG hiervon eine Ausnahme, wenn nach dem Schluss der Versteigerung ein Grund zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens besteht. Die Entscheidung kann dann nur durch Versagung des Zuschlags erfolgen. Das hindert indes nur vorübergehend das Erlöschen des Gebots, nämlich bis zur - hier gegebenen - Rechtskraft des Versagungsbeschlusses, § 86 ZVG. Spätestens dann erweist sich auch in diesem Fall die Versteigerung als ergebnislos. Eine ergebnislose Versteigerung wird aber von den Regeln über die Zuschlagsversagung nach § 85a ZVG nicht erfasst und führt deshalb auch nicht zu einem Wegfall der Wertgrenzen (Senat, Beschl. v. 19.7.2007 - V ZB 15/07, Umdr. S. 6, veröffentlicht bei juris).

[16] Im dritten Termin galten diese daher fort, so dass dem darunter liegenden Gebot des Beteiligten zu 11) nach § 85a Abs. 1 ZVG der Zuschlag zu versagen ist.

IV.

[17] Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen weder für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2240 bis 2243 KV-GKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (BGH, Beschl. v. 26.10.2006 - V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, dessen Aufhebung die Schuldnerin mit der Rechtsbeschwerde erreichen will (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht damit dem Meistgebot des Beteiligten zu 11) (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1834707

BGHR 2008, 202

EBE/BGH 2007

NJW-RR 2008, 360

WM 2007, 2329

ZfIR 2008, 150

InVo 2008, 30

MDR 2008, 105

Rpfleger 2008, 146

VE 2008, 11

VE 2009, 13

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    1
  • § 3 Die häufigsten Abrechnungsfragen / 1. Frage
    1
  • § 4 Pflichtteilsrestanspruch bei geringfügigem Erbteil o ... / II. Annahme des Erbteils
    1
  • § 4 Sachversicherungen / f) Wohnungswechsel
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 7 Nachlassgerichtliches Verfahren / a) Grundsätzliches
    1
  • § 9 Kündigung im Arbeitskampf / c) Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
  • AGS 06/2023, In diesem Heft
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 1/2014, Pflichtverteidigervergütung bei Vertretung d ... / 1 Aus den Gründen
    1
  • AGS 7/2018, Fiktive Terminsgebühr auch bei Entscheidung ... / 2 Aus den Gründen
    1
  • Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile
    1
  • Instandhaltung in einer Feriendorfanlage
    1
  • Kettenrauchender Nachbar – 20 % Mietminderung
    1
  • Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3309 / aa) Angelegenheit
    1
  • Teil D: Vergütung und Kosten / 15 Einspruch, Bußgeldverfahren [Rdn 165]
    1
  • ZAP 2/2017, Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung ohne Einwilligung
    1
  • zfs 03/2022, Fahreignungs-Bewertungssystem, stufenweise ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • § 1 Vorsorgevollmacht / D. Anmerkungen zur Vorsorgevollmacht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


Gesetz über die Zwangsverst... / § 33 [Versagung des Zuschlags bei Aufhebungs- oder Einstellungsgründen]
Gesetz über die Zwangsverst... / § 33 [Versagung des Zuschlags bei Aufhebungs- oder Einstellungsgründen]

Nach dem Schluß der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren