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BGH Beschluss vom 18.07.2011 - NotSt (Brfg) 1/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grund für die Zulassung der Berufung. Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung. Zulassungsantrag. Ausscheiden des Notars aus dem Amt. Einstellung eines laufenden und noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Disziplinarverfahrens. Absolutes Verfahrenshindernis

 

Leitsatz (amtlich)

a) Ob ein (dargelegter) Grund für die Zulassung der Berufung besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Zulassungsantrag und nicht danach, ob das erstinstanzliche Gericht angesichts der aufgrund im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage richtig entschieden hat.

b) Ist ein Notar aus seinem Amt ausgeschieden, muss ein gegen ihn laufendes und noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Disziplinarverfahren eingestellt werden.

 

Normenkette

VwGO § 124 Abs. 2; BNotO §§ 111d, 96 Abs. 1 S. 1; BDG § 32 Abs. 2 Nr. 2; BNotO §§ 47, 48a

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 18.11.2010; Aktenzeichen 2 X (Not) 1/10)

 

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des OLG Köln vom 18.11.2010 zugelassen.

Der Streitwert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der im Januar 1941 geborene Kläger war seit dem Jahr 1981 als Notar und Rechtsanwalt im Bezirk des AG B. tätig. Am 17.4.2007 verhängte der Präsident des LG gegen ihn durch Disziplinarverfügung eine Geldbuße i.H.v. 3.000 EUR. Der Disziplinarverfügung liegen Vorfälle aus den Jahren 2001 bis 2003 zugrunde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die Darstellung im Tatbestand des Urteils des OLG.

Rz. 2

Die gegen die Disziplinarverfügung gerichtete Beschwerde hat der Beklagte durch Verfügung vom 22.12.2009 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 25.1.2010 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Schreiben vom 11.10.2010 hat der Kläger seinen Angriff ausdrücklich auf die Höhe des festgesetzten "Ordnungsgeldes" beschränkt. Das OLG hat die Klage abgewiesen. Es hat die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung, mit der er die Aufhebung des Urteils des OLG und der Disziplinarverfügung erreichen möchte. Er stützt den Antrag auf § 111d BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO. Nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist der Kläger mit Ablauf des 31.1.2011 wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Amt des Notars ausgeschieden.

II.

Rz. 3

Die Berufung ist zuzulassen.

Rz. 4

Das die Klage auf Aufhebung der Disziplinarverfügung des Präsidenten des LG vom 17.4.2007 abweisende Urteil des OLG stellt sich aufgrund des altersbedingten Ausscheidens des Klägers aus dem Amt des Notars mittlerweile als unrichtig dar. Diese Tatsache hat der Senat bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag zu berücksichtigen. Ob ein (dargelegter) Grund für die Zulassung der Berufung besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Zulassungsantrag und nicht danach, ob das erstinstanzliche Gericht angesichts der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung richtig entschieden hat (vgl. BVerwG, NVwZ 2003, 490; BVerwG, Beschl. v. 12.11.2002 - 7 AV 4/02, BeckRs 2003, 20097; BVerwG NVwZ 2004, 744; OVG Brandenburg NVwZ-RR 2003, 694).

Rz. 5

Im Streitfall begegnet das Urteil des OLG ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, nachdem der Kläger mit Ablauf des 31.1.2011 gem. §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO aus dem Amt des Notars ausgeschieden ist und mithin nicht mehr dem persönlichen Geltungsbereich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Bundesnotarordnung unterfällt. Hat er den entsprechenden Status nicht mehr inne, fehlt die Voraussetzung zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens, so dass dieses zwingend eingestellt werden muss, solange nicht Rechtskraft eingetreten ist. Es ist ein absolutes Verfahrenshindernis eingetreten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 32 Abs. 2 Nr. 2 BDG analog; vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand Oktober 2010, § 32 Rz. 11 und 13).

Rz. 6

Daran ändert nichts, dass die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung bereits am Montag, dem 24.1.2011, abgelaufen ist, nachdem das Urteil des OLG am 22. November zugestellt worden ist. Das Ende der Begründungsfrist legt nicht den für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt fest (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2/03, NVwZ 2004, 744 Rz. 9 und 10). Offenkundige Umstände, aus denen sich die offensichtliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergibt, sind auch ohne ausdrücklichen Vortrag des Klägers zu berücksichtigen, sofern der Antrag auf Zulassung der Berufung überhaupt in zulässiger Weise auf einen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO gestützt worden ist (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 31.3.2008 - 5 B 377/06, juris Rz. 8 m.w.N.; ähnlich Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124a Rz. 50). Der Antrag des Klägers stützt sich in noch zulässiger Weise auf den Grund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn auch der Antrag in der Sache nur auf der Grundlage der Darlegungen in der Begründungsschrift erfolglos geblieben wäre.

Rz. 7

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 BNotO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2730691

BGHZ 2012, 278

EBE/BGH 2011

MDR 2011, 1207

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