Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 16.12.2010 - IX ZA 30/10

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Freigabe von Werklohnforderungen durch den Insolvenzverwalter. Erfüllungswirkung einer trotz Freigabe an den Insolvenzverwalter geleisteten Zahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Erbringt der gutgläubige Drittschuldner in Unkenntnis der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters an diesen eine Leistung zur Erfüllung einer ggü. dem Schuldner bestehenden Verbindlichkeit, so kann in entsprechender Anwendung von § 82 InsO Befreiung eintreten.

 

Normenkette

InsO §§ 35, 82

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 11.05.2010; Aktenzeichen 11 S 23373/09)

AG München (Entscheidung vom 29.09.2009; Aktenzeichen 155 C 2627/09)

 

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des LG München I vom 11.5.2010 wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Über das Vermögen der Klägerin, einer Bauunternehmung, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, was den Beklagten als Schuldner einer Werklohnforderung mitgeteilt wurde. Im weiteren Verlauf gab der Insolvenzverwalter, jetzt Streithelfer der Klägerin, die Werklohnforderung frei. Die Beklagten entrichteten den Werklohnbetrag an den Streithelfer. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf nochmalige Zahlung des Werklohns in Anspruch. Das AG hat der Klage stattgegeben. Das LG hat der Zahlung an den Insolvenzverwalter Erfüllungswirkung beigemessen, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Gegen dieses Urteil (veröffentlicht in NZI 2010, 821) beabsichtigt der Streithelfer der Klägerin Revision einzulegen und begehrt hierfür Prozesskostenhilfe.

II.

Rz. 2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint mutwillig und bietet überdies keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Rz. 3

1. Einem Streithelfer kann auf der Grundlage von dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Mutwilligkeit liegt vor, wenn der Streithelfer kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, weil dann eine verständige Partei von einer Beteiligung absehen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 17.1.1966 - VII ZR 125/65, NJW 1966, 597; v. 2.6.2010 - XII ZB 60/09, NJW-RR 2010, 1299 Rz. 8).

Rz. 4

Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller ist in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter Streithelfer der Klägerin. Mit der von ihm beabsichtigten Revision will er geltend machen, dass die Beklagten durch die Zahlung in die Insolvenzmasse nicht von ihrer Verbindlichkeit ggü. der Klägerin freigeworden und folglich erneut an die Klägerin zahlen müssen. Sollte der Antragsteller mit dieser von ihm vertretenen Rechtsauffassung durchdringen, so hätte dies zur Folge, dass die Masse durch die Zahlung der Beklagten ungerechtfertigt bereichert wäre und insofern eine Masseverbindlichkeit bestünde (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Für die Insolvenzmasse wäre ein Erfolg des vom Antragsteller vorgesehenen Rechtsmittels daher insofern nachteilig, als dies eine Masseverbindlichkeit nach sich ziehen würde. Bliebe das Berufungsurteil dagegen bestehen, so könnte die Masse die Zahlung der Beklagten behalten. Wegen der angezeigten Masseunzulänglichkeit würde ein Bereicherungsanspruch der Beklagten zwar wohl nicht aus der Masse befriedigt werden können, einen Vorteil für die Masse könnte ein erfolgreiches Rechtsmittel gleichwohl nicht bedeuten.

Rz. 5

2. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BGH hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Prozesskostenhilfe muss hingegen nicht bewilligt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschl. v. 10.12.1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; v. 11.9.2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130).

Rz. 6

Dieser Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Leistung an den Insolvenzverwalter in Unkenntnis von der kurz zuvor erfolgten Freigabe der Forderung an den Insolvenzschuldner Erfüllungswirkung zukommt. § 82 InsO sieht eine entsprechende Regelung für den Fall vor, dass der gutgläubige Drittschuldner in Unkenntnis der Verfahrenseröffnung an den nicht mehr empfangsberechtigten Insolvenzschuldner eine Leistung erbringt. Für diese Fallgestaltung ordnet § 82 InsO ausdrücklich die Befreiungswirkung an. Der Senat hat bereits entschieden, dass im Falle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Verkehrsschutz bei Leistungen an den nicht mehr empfangszuständigen Insolvenzverwalter oder Treuhänder durch entsprechende Anwendung des § 82 InsO sichergestellt werden kann (BGH, Beschl. v. 15.7.2010 - IX ZB 229/07, WM 2010, 1610 Rz. 8, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Nichts anderes kann für die hier vorliegende Fallgestaltung einer Freigabe durch den Insolvenzverwalter gelten. Das Berufungsgericht hat mithin die Klage in zutreffender Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage für unbegründet angesehen. Die vom Antragsteller beabsichtigte Revision weist daher keine Erfolgsaussichten auf (§ 114 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2612816

BB 2011, 321

BB 2011, 467

DStR 2011, 630

NWB 2011, 424

EBE/BGH 2011

StuB 2011, 320

WuB 2011, 287

ZIP 2011, 234

DZWir 2011, 208

MDR 2011, 390

NZI 2011, 104

ZInsO 2011, 281

ZInsO 2011, 701

NJW-Spezial 2011, 343

ZVI 2011, 225

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.10.2025) / 2.12 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    2
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / Ausgewählte Literaturhinweise (ab 1997):
    1
  • Einsprüche gegen pauschalen Kilometersatz von nur 0,30 EUR werden zurückgewiesen
    1
  • Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 23 Steuersatz
    1
  • Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 38a Gliederung des Ei ... / 4 Anpassungen im Bereich des verwendbaren Eigenkapitals
    1
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 24 Einbringung von Betriebsver ... / 6 Zeitpunkt der Einbringung (§ 24 Abs. 4 Hs. 2 UmwStG)
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.10.2025) / 2.29 § 17 EStG (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften)
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.10.2025) / 3.11 § 15 KStG (Ermittlung des Einkommens bei Organschaft)
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 11 ... / Umbuchung
    1
  • Roscher, GrStG § 31 Nachentrichtung der Steuer / 1.1 Regelungsgegenstand
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.7.3 Folgen eines unzulässigen Kontenabrufs
    1
  • Darlehensverträge zwischen Angehörigen (estb 2023, Heft ... / 2. Grundsätze des Fremdvergleichs
    0
  • DBA Niederlande [Fassung bis 30.11.2015] / Anlage Anlage zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete
    0
  • Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USTB 2023, Heft 9, S. ... / 4. Unrichtiger Steuerausweis – § 14c UStG
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4.4 Erfordernis von Mindestausschüttungen bei Beteiligungen von Non-Profit-Organisationen an einer Kapitalgesellschaft?
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 17 Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG in Organschaftsfällen
    0
  • Förderprogramme des Landes Thüringen / 4.2 Was wird gefördert?
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht / 2.2.4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG § 12 Verlust oder Beschränkung des ... / 2.2.2.1 Allgemeines
    0
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 23 Auswirkungen bei der überne ... / 2.3.3.3 Zurechnung von steuerrelevanten Tatbeständen
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Wachstumschancengesetz
Wachstumschancengesetz
Bild: Haufe Shop

Das Wachstumschancengesetz ist die größte Steuerreform der letzten Jahre. Expert:innen von Ernst & Young stellen die Einzelmaßnahmen des Wachstumschancengesetz übersichtlich dar und erläutern, wo Beratungsbedarf besteht und welche Gestaltungsvarianten sich nach neuem Recht ergeben.


Insolvenzordnung / § 35 Begriff der Insolvenzmasse
Insolvenzordnung / § 35 Begriff der Insolvenzmasse

  (1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).  (2) 1Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren