Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 16.08.2000 - 2 StR 279/00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Februar 2000 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl in vier Fällen, davon in einem Fall mit Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug sowie wegen falscher uneidlicher Aussage zu der Gesamtfreiheitsstafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und im übrigen freigesprochen. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Begründung der Einzelstrafen für die vier Fälle der Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Das Landgericht hat insoweit u.a. zu Lasten des Angeklagten gewertet, er sei zusammen mit dem Tatbeteiligten B. in einer festen Organisationsstruktur tätig gewesen, die Taten seien schematisiert abgelaufen, und die Tätergruppe sei sowohl personell als auch vom Arbeitsablauf her auf eine größere Anzahl von Einzeltaten eingestellt gewesen. Diese Umstände sind bei der Beurteilung des Schuldspruchs mit dafür maßgebend, daß der Angeklagte die Qualifikation der bandenmäßigen Tatbegehung verwirklicht hat und hätten deshalb bei der Strafzumessung nicht nochmals straferschwerend berücksichtigt werden dürfen.

2. Die Einzelstrafe für die falsche uneidliche Aussage hält der rechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. Das Landgericht teilt lediglich den Strafrahmen des § 153 StGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) mit. Es fehlt aber jede weitere Begründung für die innerhalb dieses Strafrahmens verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr. Zudem hat das Landgericht nicht erörtert, ob sich der Angeklagte in einem Aussagenotstand (§ 157 StGB) befand. Diese Prüfung war hier erforderlich, denn der Angeklagte hat nach der Überzeugung des Landgerichts damals vor Gericht gelogen, um sich im Hinblick auf sein eigenes Strafverfahren in ein besseres Licht zu rücken (UA S. 21). § 157 StGB eröffnet dem Tatrichter die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB zu mildern oder bei einer uneidlichen Aussage ganz von Strafe abzusehen. Der Anwendung des § 157 StGB steht nicht entgegen, daß der Angeklagte trotz Belehrung über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StGB ausgesagt hat (BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1 m.w.N.).

3. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die dargelegten Fehler der Strafzumessung geringere Einzelstrafen und eine mildere Gesamtfreiheitstrafe festgesetzt hätte. Über die Strafzumessung muß daher neu verhandelt und entschieden werden.

 

Unterschriften

Jähnke, Detter, Bode, Otten, Hebenstreit

 

Fundstellen

Haufe-Index 512722

NStZ 2001, 85

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    1
  • § 3 Die häufigsten Abrechnungsfragen / 1. Frage
    1
  • § 4 Pflichtteilsrestanspruch bei geringfügigem Erbteil o ... / II. Annahme des Erbteils
    1
  • § 4 Sachversicherungen / f) Wohnungswechsel
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 7 Nachlassgerichtliches Verfahren / a) Grundsätzliches
    1
  • § 9 Kündigung im Arbeitskampf / c) Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
  • AGS 06/2023, In diesem Heft
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 1/2014, Pflichtverteidigervergütung bei Vertretung d ... / 1 Aus den Gründen
    1
  • AGS 7/2018, Fiktive Terminsgebühr auch bei Entscheidung ... / 2 Aus den Gründen
    1
  • Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile
    1
  • Instandhaltung in einer Feriendorfanlage
    1
  • Kettenrauchender Nachbar – 20 % Mietminderung
    1
  • Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3309 / aa) Angelegenheit
    1
  • Teil D: Vergütung und Kosten / 15 Einspruch, Bußgeldverfahren [Rdn 165]
    1
  • ZAP 2/2017, Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung ohne Einwilligung
    1
  • zfs 03/2022, Fahreignungs-Bewertungssystem, stufenweise ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • § 1 Vorsorgevollmacht / D. Anmerkungen zur Vorsorgevollmacht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


BGH 2 StR 408/03
BGH 2 StR 408/03

  Verfahrensgang LG Mühlhausen (Urteil vom 06.06.2003)   Tenor Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 6. Juni 2003 im jeweiligen Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren