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BGH Beschluss vom 15.12.1998 - 4 StR 576/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

 

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Juni 1998

  1. im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall II 1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Sachbeschädigung und im Fall II 12 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr entfallen,
  2. mit den Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen

    1. über die im Fall II 12 verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe,
    2. über die Höhe eines Tagessatzes.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung in sechs Fällen, Betruges in sechs Fällen, versuchten Betruges und Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 160 DM verurteilt und ein Fahrverbot angeordnet.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen der am 7. November 1989 tateinheitlich zu dem (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr begangenen Sachbeschädigung hat keinen Bestand, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung, der richterlichen Durchsuchungsanordnung vom 10. November 1994 (SA Bd. I Bl. 62), war die fünfjährige Verjährungsfrist (§§ 303, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen. Das damit eingetretene Verfahrenshindernis läßt den Schuldspruch wegen dieses Deliktes entfallen. Der Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt aus, daß der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Sachbeschädigung zu einer niedrigeren als der im Fall II 1 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten geführt hätte, zumal verjährte Tatvorwürfe – wenngleich mit geringerem Gewicht – strafschärfend berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, 19, 20, 24; BGH, Beschluß vom 5. März 1997 - 2 StR 54/97).

2. Die Verurteilung im Fall II 12 der Urteilsgründe wegen tateinheitlich zur Sachbeschädigung begangenen (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr hält ebenfalls rechtlicher Prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte hier mit einem eigens zu diesem Zweck bei einer Autovermietung gemieteten Pkw Mercedes Kombi nach vorheriger Absprache absichtlich auf einen am Straßenrand geparkten Pkw auf, damit die Eigentümerin dieses Fahrzeugs anschließend (unberechtigt) einen Versicherungsschaden geltend machen konnte.

Die Annahme der Strafkammer, die für die Tatbestandserfüllung des § 315 b Abs. 1 StGB erforderliche konkrete Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert liege in der eingetretenen Beschädigung des von dem Angeklagten geführten Mietwagens, widerspricht gefestigter Rechtsprechung:

Bei einvernehmlich absichtlich herbeigeführten („gestellten”) Unfällen kommt eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nämlich nicht in Betracht, soweit sich die Gefährdung und der Gefährdungsvorsatz auf die Beschädigung der beteiligten Fahrzeuge beschränken, weil dann eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gegeben ist (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 1, 2). Das gilt auch dann, wenn – wie hier – der von dem Unfallverursacher geführte Pkw nicht in dessen Eigentum steht. Die vom Senat für § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, daß die Gefährdung des vom Täter geführten Fahrzeuges – des notwendigen Tatmittels – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zur Sachgefährdung nicht ausreicht (BGHSt 11, 148, 150; 27, 40, 43; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1994 - 4 StR 559/94; vgl. auch Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. § 315 c StGB Rdn. 4; Tröndle StGB 48. Aufl. § 315 c Rdn. 17 jeweils m.w.N.), gilt angesichts des gleichen Schutzgutes, nämlich der Sicherheit des Straßenverkehrs, auch im Anwendungsbereich des § 315 b StGB (BGH NStZ 1992, 233, 234; Jagusch/Hentschel a.a.O. § 315 b StGB Rdn. 6).

3. Dagegen läßt die in diesem Fall (II 12) erfolgte Verurteilung wegen täterschaftlichen Betruges keinen Rechtsfehler erkennen.

Entgegen der Auffassung der Revision ist für eine Tatbeteiligung als Mittäter lediglich ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann, erforderlich (vgl. BGHSt 11, 268, 271 f.; 16, 12, 14; 37, 289, 292; 40, 299, 301). So kann Mittäter eines Betruges zum Nachteil einer Versicherung auch sein, wer selbst an den Verhandlungen mit der Versicherung nicht beteiligt ist, wenn er – wie hier – die entscheidende Voraussetzung für die Schädigung der Versicherung geschaffen hat (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 3). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte auch ein eigenes Tatinteresse, denn er erhoffte sich als Gegenleistung für seine Mitwirkung bei dem Betrug die ihm von Sebastiano N. verprochene Unterstützung bei der Abwehr von Schutzgeldforderungen (UA 19).

4. Die oben (Ziffern 1. und 2.) aufgezeigten Rechtsfehler führen zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Die im Fall II 12 als Einsatzstrafe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr muß aufgehoben werden, weil das Landgericht die Strafe dem gegenüber § 303 StGB schärferen Strafrahmen des § 315 b Abs. 3 2. Alt. StGB entnommen hat. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.

5. Schließlich hat das Rechtsmittel auch hinsichtlich der vom Landgericht für die Geldstrafen festgesetzten Tagessatzhöhe Erfolg. Die insoweit getroffenen Urteilsfeststellungen sind – wie die Revision zu Recht beanstandet – unvollständig und widersprüchlich; sie bieten deshalb keine ausreichende Grundlage für eine Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH NStZ 1989, 178):

Nach den Feststellungen verdient der Angeklagte „mindestens” 40.000 DM netto im Jahr aus seinem Eisverkauf (UA 4), woraus die Strafkammer – nicht nachvollziehbar – ein monatliches Nettoeinkommen von 4.500 DM (statt richtig: 3.333 DM) berechnet. Nicht nachvollziehbar ist auch, auf welcher Grundlage das Landgericht sonstige Einnahmen des Angeklagten in Höhe von 1.500 DM monatlich errechnet (UA 42). Die Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2 StGB) muß daher neu bestimmt werden.

 

Unterschriften

Meyer-Goßner, Maatz, Kuckein, Athing, Solin-Stojanovi[cacute]

 

Fundstellen

Haufe-Index 540850

DAR 1999, 174

NStZ-RR 1999, 120

NZV 1999, 172

VRS 1999, 272

ZfS 1999, 262

StV 1999, 317

LL 1999, 445

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