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BGH Beschluss vom 15.09.2021 - XII ZB 161/21

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Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerdeentscheidung bei statthafter Rechtsbeschwerde (hier: Anordnung einer Kontrollbetreuung).

 

Normenkette

FamFG § 69 Abs. 2, § 72 Abs. 3; ZPO § 547 Nr. 6

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 17.03.2021; Aktenzeichen 4 T 420/20, 46+47/21)

AG Bonn (Beschluss vom 08.12.2020; Aktenzeichen 36 XVII 239/15 R)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Bonn vom 17.3.2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Das AG hatte für die heute 89-jährige Betroffene, die der Beteiligten zu 3) Vorsorgevollmacht erteilt hatte, durch Beschluss vom 27.6.2016 gem. § 1896 Abs. 3 BGB einen Kontrollbetreuer bestellt. Mit Beschluss vom 8.12.2020 hat es die Kontrollbetreuung ohne Begründung um den Aufgabenkreis "Widerruf der Vollmacht" erweitert.

Rz. 2

Auf die - von ihm unzutreffend auch als "sofortige Beschwerde" bezeichneten - Beschwerden der Betroffenen und der Beteiligten zu 3) hat das LG den Beschluss des AG aufgehoben. Als Begründung ist angegeben, dass es der Kontrollbetreuung und deren Aufgabenkreiserweiterung nicht mehr bedürfe, nachdem inzwischen durch einstweilige Anordnung des AG vom 12.3.2021 ein vorläufiger Berufsbetreuer mit weitgehendem, näher bezeichnetem Aufgabenkreis bestellt worden sei. Der angefochtene Beschluss sei daher "ex nunc" aufzuheben. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II.

Rz. 3

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb begründet, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine der Vorschrift des § 69 Abs. 2 FamFG entsprechende Begründung enthält.

Rz. 4

Eine Beschwerdeentscheidung muss, sofern gegen sie wie hier eine Rechtsbeschwerde statthaft ist, eine vollständige, klare Darstellung des Sachverhalts unter Anführung der Gründe, aus denen die entscheidungsrelevanten Tatsachen für erwiesen erachtet wurden oder nicht, sowie die Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt enthalten. Insoweit unterliegt auch die Wahrung der verfahrensrechtlichen Anforderungen der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Enthält der Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage und die Beschwerdeentscheidung ist bereits aus diesem Grunde aufzuheben. Ausnahmsweise kann es genügen, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sach- und Streitstand aus der rechtlichen Würdigung ergibt, so dass eine Überprüfung der Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt möglich ist ( FamFG 20. Aufl., § 69 Rz. 43 m.w.N.; vgl. auch BGH Beschl. v. 20.6.2002 - IX ZB 56/01 NJW 2002, 2648).

Rz. 5

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeentscheidung nicht. Die Kurzbegründung des LG, die weder eigene Feststellungen noch eine Bezugnahme auf solche der ersten Instanz oder Ausführungen zum Vortrag der Beteiligten nebst den von ihnen ggf. gestellten Anträgen sowie ein Eingehen darauf enthält, lässt in keiner Weise erkennen, von welchem Sachverhalt das Beschwerdegericht ausgegangen ist und wie es das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erweiterung des Aufgabenkreises der Kontrollbetreuung, auch im Hinblick auf eine nach erfolgtem Vollmachtwiderruf noch mögliche Feststellung nach § 62 FamFG (vgl. BGH, Beschl. v. 8.7.2020 - XII ZB 68/20 FamRZ 2020, 1677 Rz. 7 m.w.N.), geprüft und beurteilt hat. Soweit die Erstbeschwerde aufgrund des erfolgten Vollmachtwiderrufs infolge Erledigung unzulässig geworden sein könnte, hätte das LG darauf hinweisen müssen, worauf die Beschwerdeführer mit einem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG hätten reagieren können, welcher nunmehr im Rahmen der Rechtsbeschwerde gestellt ist.

Rz. 6

Daher ist der angefochtene Beschluss gem. § 72 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich auch mit den übrigen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen und Einwendungen zu befassen haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14844475

FuR 2022, 49

NJW-RR 2021, 1513

BtPrax 2022, 36

MDR 2022, 57

Rpfleger 2022, 23

ErbR 2022, 99

FF 2022, 43

FamRB 2021, 8

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Gesetz über das Verfahren i... / § 69 Beschwerdeentscheidung

  (1) 1Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. 2Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht ...

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