Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 14.07.2011 - VII ZR 113/10

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des nach Rücktritt vom Bauvertrag vom Besteller geschuldeten Wertersatzes. Berücksichtung von Werkmängeln

 

Leitsatz (amtlich)

a) Der vom Besteller nach Rücktritt von einem Bauvertrag geschuldete Wertersatz für die bei ihm verbleibende Bauleistung ist auf der Grundlage des Werklohns zu ermitteln (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 311/07, BGHZ 178, 355).

b) Ein Mangel des Werkes ist durch eine analoge Anwendung des § 638 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BGB § 346 Abs. 2 S. 2, § 638 Abs. 3

 

Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG (Urteil vom 10.06.2010; Aktenzeichen 12 U 135/06)

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 24.05.2006; Aktenzeichen 14 O 443/02)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des OLG Brandenburg vom 10.6.2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegenstandswert: 129.222,50 EUR

 

Gründe

Rz. 1

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, denn die Rechtsfrage, wie im Falle des Rücktritts gem. § 634 Nr. 3 BGB ein nach § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB geschuldeter Wertersatz zu berechnen ist, bedarf nicht der Klärung durch den Senat.

Rz. 2

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschl. v. 27.3.2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291).

Rz. 3

2. Die durch die Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig.

Rz. 4

a) Der BGH (Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 311/07, BGHZ 178, 355) hat entschieden, dass im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs bei der Berechnung des Wertersatzes die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen ist. Eine Nichtanwendung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB aufgrund einer teleologischen Reduktion in dem Fall, dass der objektive Wert der Leistung, für die Wertersatz geschuldet wird, höher ist als der Wert der Gegenleistung, hat der BGH abgelehnt (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 311/07, BGHZ 178, 355, Rz. 13 f.). Für den umgekehrten Sachverhalt gilt nichts anderes (BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 311/07, a.a.O., Rz. 15).

Rz. 5

b) Auch die Rechtsfrage, wie im Falle des Rücktritts wegen einer mangelhaften Leistung gem. § 634 Nr. 3 BGB ein nach § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB geschuldeter Wertersatz zu berechnen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht der eindeutigen Gesetzeslage und der entsprechend nahezu einhelligen Meinung der Literatur. Abweichende Entscheidungen der Gerichte sind nicht bekannt und hat die Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht aufgezeigt.

Rz. 6

aa) Die Regelung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB unterscheidet hinsichtlich der Art der Berechnung des Wertersatzes nicht nach dem zugrunde liegenden Rücktrittsgrund. Auch bei einem Rücktritt wegen einer mangelhaften Leistung ist deshalb von einer Berechnung des Wertersatzes auszugehen, wie sie der VIII. Zivilsenat (BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 311/07, a.a.O.) angenommen hat.

Rz. 7

(1) Den Gesetzesmaterialien ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass bei einem Rücktritt wegen einer mangelhaften Leistung deren objektiver Wert entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ist. Im Gegenteil: § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB hat seine Ausgestaltung gerade im Hinblick auf einen Rücktritt wegen eines Mangels erhalten. Nach dem Regierungsentwurf sollte sich die Wertersatzpflicht nach der im Vertrag bestimmten Gegenleistung richten; nur bei Fehlen einer solchen Bestimmung sollten die objektiven Wertverhältnisse entscheidend sein (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6857, 781). Auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrates wurde die Formulierung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB geändert, weil bei einem Rücktritt wegen eines Mangels die Gegenleistung nur als Ausgangspunkt der Berechnung des Wertersatzes dienen könne (Stellungnahme des Bundesrates, Anlage 2 zu BT-Drucks. 14/6857, 22, Ziff. 71).

Rz. 8

(2) Im Hinblick auf die damit § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB zugrunde liegende Wertentscheidung des Gesetzgebers kommt eine Berechnung des Wertersatzes nach dem objektiven Wert der Leistung (so aber Kohler, JZ 2002, 682, 689 f.) nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 311/07, a.a.O.).

Rz. 9

bb) Erfolgt der Rücktritt wegen eines Mangels und kann die empfangene Leistung nicht zurückgegeben werden, muss der Mangel bei der Bemessung des Wertersatzes berücksichtigt werden. Dabei ist folgerichtig von denselben Grundsätzen wie bei der Minderung auszugehen und dementsprechend eine Herabsetzung in Analogie zu § 441 Abs. 3 bzw. § 638 Abs. 3 BGB vorzunehmen.

Rz. 10

(1) Der Vorschrift des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Berechnung des Wertersatzes im Falle des Rücktritts wegen einer mangelhaften Leistung nicht unmittelbar zu entnehmen. Nach den Gesetzesmaterialien ist Ausgangspunkt der Berechnung die für die mangelfreie Leistung vereinbarte Gegenleistung (Stellungnahme des Bundesrates, Anlage 2 zu BT-Drucks. 14/6857, 22, Ziff. 71), weil an den vertraglichen Bewertungen grundsätzlich festgehalten werden soll (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6857, 781). Für eine Kürzung des als Gegenleistung vereinbarten Entgelts um den Gewinnanteil aus Wertungsgesichtspunkten (so Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 346 Rz. 10) ist daher und deshalb, weil die Regelungen über die Rückabwicklung eines Vertrags aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Rücktritts keinen Sanktionscharakter haben (BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 311/07, a.a.O.), kein Raum.

Rz. 11

(2) Der Mangel der Leistung ist vielmehr bei der Berechnung des Wertersatzes durch eine analoge Anwendung des § 441 Abs. 3 bzw. § 638 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen, wie dies auch der in der Literatur nahezu einhellig vertretenen Meinung entspricht (vgl. Gaier in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 346 Rz. 45; Staudinger/Kaiser [2004], § 346 Rz. 104 f.; Faust in: jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 346 Rz. 81 f.; A. Röthel in: Erman, BGB, 12. Aufl., § 346 Rz. 15; Grothe in: BeckOK BGB, Stand: 1.2.2007, § 346 Rz. 46; Hager in: AnwKomm/BGB, § 346 Rz. 46; PWW/Medicus/Stürner, 6. Aufl., § 346 Rz. 9; Faust in: Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, 2002, 10. Kap. Rz. 11; Rolland in: Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendlandt, Das neue Schuldrecht, 2002, § 4 Rz. 49; Schwab in: Schwab/Witt, Einführung in das neue Schuldrecht, 2002, S. 196 f.; Arnold/Dötsch, NJW 2003, 187, 188; Gaier, WM 2002, 1, 9 f.; Kaiser, JZ 2001, 1057, 1059). Nur damit wird gewährleistet, dass im Rahmen der Rückabwicklung das zwischen den Parteien vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung entsprechend der gesetzgeberischen Intention unverändert bleibt.

Rz. 12

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2739260

NJW 2011, 3085

BauR 2011, 1654

DWW 2012, 77

EBE/BGH 2011, 284

IBR 2011, 569

JurBüro 2012, 50

WM 2011, 2010

ZAP 2011, 1186

MDR 2011, 1230

NJ 2011, 5

NZBau 2011, 613

NRÜ 2011, 439

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    2
  • AGS 7/2016, Keine Mutwilligkeit, wenn Rechtswahrnehmung ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 3 Testamentsgestaltung / ee) Behinderungen
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


Bürgerliches Gesetzbuch / § 346 Wirkungen des Rücktritts
Bürgerliches Gesetzbuch / § 346 Wirkungen des Rücktritts

  (1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.  (2) 1Statt ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren