Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 14.06.2017 - I ZB 1/17

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

Schließen die Parteien in einem Termin zur mündlichen Verhandlung einen umfassenden Vergleich, der bisher nicht rechtshängige Ansprüche einbezieht, ist eine Kostenregelung, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen, dass die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs gehören (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 22.2.2007 - VII ZB 101/06, NJW-RR 2007, 1149 = JurBüro 2007, 360).

Normenkette

ZPO § 104; ZPO § 278

Verfahrensgang

OLG Bamberg (Beschluss vom 19.12.2016; Aktenzeichen 5 W 65/16)

LG Bamberg (Beschluss vom 03.06.2016; Aktenzeichen 1 HKO 34/15)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Bamberg - 5. Zivilsenat - vom 19.12.2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 1.134 EUR

Gründe

Rz. 1

I. Der Kläger beanspruchte von der Beklagten die Zahlung von Maklerhonorar wegen der Vermittlung von Kaufverträgen über Eigentumswohnungen. Er verlangte im Wege der Teilstufenklage von der Beklagten Auskunft über die von ihr verkauften Wohneinheiten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG am 1.4.2016 schlossen die Parteien nach Erörterung einen Vergleich, der folgende Regelungen enthält:

1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 90.000 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer, insgesamt 107.100 EUR bis 30.4.2016 bei Klägerseite eingehend. Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und der Vereinbarung vom 1.4./4.4.2014 abgegolten und erledigt. ... 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Rz. 2

Im Kostenfestsetzungsantrag vom 20.4.2016 hat der Kläger u.a. eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV aus einem Streitwert von 107.100 EUR (1,2-Gebühr) i.H.v. 1.803,60 EUR geltend gemacht. Die Rechtspflegerin hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.6.2016 lediglich eine nach einem Streitwert von 10.000 EUR berechnete Terminsgebühr angesetzt. Die darüber hinausgehende, vom Kläger verlangte Gebührenerstattung i.H.v. weiteren 1.134 EUR hat sie abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

Rz. 3

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Kläger könne keine Festsetzung der zu erstattenden Terminsgebühr nach einem Streitwert von 107.100 EUR verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Rz. 4

Der Umfang der Kostenerstattung richte sich nach der im Prozessvergleich getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien. Dabei sei zu unterscheiden, welche Gebühren einerseits entstanden und welche Gebühren andererseits vom unterlegenen Prozessgegner zu erstatten seien. Die Vereinbarung der Parteien, die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufzuheben, bedeute, dass jede Partei die Kosten, die durch den Vergleich verursacht worden seien, selbst zu tragen habe. Dazu zähle auch die Erhöhung der Terminsgebühr, die dadurch entstanden sei, dass nach entsprechenden Erörterungen in der mündlichen Verhandlung im Vergleich weitere Ansprüche geregelt wurden, die bis dahin nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen seien. Zwar sei eine Terminsgebühr nach einem Streitwert von 107.100 EUR entstanden, weil auch die vom Vergleich erfassten, bis dahin nicht rechtshängigen Ansprüche Gegenstand der Verhandlung im Termin gewesen seien. Dabei handele es sich indes um Kosten des Vergleichs, die nach dem Willen der Parteien gegeneinander aufgehoben werden sollten.

Rz. 5

III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Terminsgebühr nicht unter Einbeziehung der vom Vergleich umfassten, bis dahin jedoch nicht rechtshängigen Ansprüche festzusetzen ist.

Rz. 6

1. Wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, ist zwar durch die Erörterung nicht rechtshängiger Ansprüche mit dem Ziel einer Einigung die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV aus einem Streitwert von 107.100 EUR entstanden (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 640; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208; LG Regensburg, JurBüro 2005, 647). Das folgt bereits aus dem Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 2 RVG-VV. Dabei ist ohne Bedeutung, ob es tatsächlich zu einer gütlichen Einigung kommt (BGH, Beschl. v. 20.11.2006 - II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286 = JurBüro 2007, 26, 27). Daraus ergibt sich aber nicht, in welchem Umfang die eine oder andere Partei nach einem Vergleichsabschluss diese Kosten zu tragen hat. Dafür kommt es auf die von den Parteien im Vergleich getroffene Kostenregelung und deren Auslegung an; ein Rückgriff auf § 98 ZPO ist im Hinblick auf die getroffene Kostenvereinbarung ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.2.2007 - VII ZB 101/06, NJW-RR 2007, 1149 Rz. 11 = JurBüro 2007, 360). Zwischen dem Entstehen und der Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr ist daher zu unterscheiden (vgl. Mock, AGS 2007, 329, 333).

Rz. 7

Im Streitfall haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Das Beschwerdegericht hat diese Kostenregelung ohne Rechtsfehler dahingehend ausgelegt, dass die Beklagte nur die unabhängig von dem Vergleichsabschluss entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen sollte und danach lediglich eine Terminsgebühr auf der Grundlage der bei Beginn der Erörterungen über den Vergleich bereits rechtshängigen Ansprüche zu erstatten hat.

Rz. 8

2. Ob die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen Vergleich entstehenden Teile der Verfahrens- und Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs gehören, ist umstritten.

Rz. 9

a) Nach einer Ansicht, auf die sich die Rechtsbeschwerde stützt, gehört die Terminsgebühr insgesamt zu den Kosten des Rechtsstreits (Mock, JurBüro 2007, 329, 333 f.). Eine Aufteilung der entstandenen 1,2-fachen Terminsgebühr nach dem Wert der rechtshängigen und der nicht rechtshängigen Ansprüche mache das Kostenfestsetzungsverfahren unnötig kompliziert. Die Terminsgebühr falle unabhängig vom Vergleichsabschluss an. Sie ersetze nach dem Willen des Gesetzgebers die frühere Verhandlungs- und Erörterungsgebühr. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV und die Erörterungsgebühr nach früherem Recht gem. § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO seien daher gleich zu behandeln (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1149 Rz. 11 f.) und nicht zu den Kosten des Vergleichs zu rechnen.

Rz. 10

b) Nach anderer Ansicht gehören die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen Vergleich entstehenden Teile der Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien regelmäßig zu den Kosten des Vergleichs (OLG München, JurBüro 2006, 598, 599; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208, 209).

Rz. 11

c) Die letztere Ansicht trifft zu.

Rz. 12

aa) Zwischen der Entstehung der Terminsgebühr und ihrer Erstattung aufgrund der Kostenregelung eines Vergleichs ist zu unterscheiden. Für die Auslegung der im Vergleich getroffenen Kostenregelung kommt es daher nicht darauf an, ob für den Rechtsanwalt die Terminsgebühr auf der Grundlage aller in den Vergleich einbezogenen Ansprüche entstanden ist. Wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, fällt die Terminsgebühr unabhängig vom Vergleichsabschluss nur in Höhe der bis zum Beginn der Erörterungen über den Vergleichsabschluss bereits rechtshängigen Ansprüche an. Ohne den Willen der Parteien, ihre wechselseitigen Ansprüche einer umfassenden, vergleichsweisen Regelung zu unterziehen, käme es nicht zu einer Erörterung dieser weiteren Ansprüche und fiele auch keine deswegen erhöhte Terminsgebühr an.

Rz. 13

Die nach der Kostenregelung des Vergleichs dem Parteiwillen entsprechende Unterscheidung zwischen der vom Anwalt des Klägers verdienten Terminsgebühr aus dem vollen Vergleichswert und der vom Beklagten zu erstattenden Terminsgebühr lediglich auf der Grundlage der vor Erörterung des Vergleichs rechtshängigen Ansprüche führt zwar zu einer gewissen Erschwernis im Kostenfestsetzungsverfahren. Sie erfordert indes allein eine einfache zusätzliche Berechnung, die keine Abweichung vom Parteiwillen rechtfertigt.

Rz. 14

Die Gesetzesbegründung verhält sich nur zur Frage der Entstehung der Terminsgebühr, nicht zu ihrer Erstattung im Hinblick auf die in einem Vergleich getroffene Kostenregelung (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucks. 15/1971, 209).

Rz. 15

bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, steht dieses Ergebnis mit der Rechtsprechung des BGH in Einklang. Der BGH hat für eine dem Streitfall entsprechende Kostenregelung in einem Vergleich eine Auslegung als rechtsfehlerfrei gebilligt, wonach lediglich die durch den Abschluss des Vergleichs entstandenen Mehrkosten den von der Kostentragungspflicht der Beklagten ausgenommenen Kosten des Vergleichs unterfallen. Zu diesen Kosten gehöre die unabhängig von dem Vergleichsabschluss angefallene Terminsgebühr nicht (BGH NJW-RR 2007, 1149 Rz. 11 f.). Die hier in Rede stehende Erhöhung der Terminsgebühr durch Einbeziehung bisher nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich ist indes nicht unabhängig von dem Vergleichsabschluss angefallen.

Rz. 16

Der vom BGH entschiedene Fall betraf, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, einen Vergleich über bereits rechtshängige Ansprüche und nicht die im Streitfall maßgebliche Frage, wie die Kostenregelung der Parteien bei Einbeziehung noch nicht rechtshängiger Ansprüche auszulegen ist.

Rz. 17

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstellen

  • Haufe-Index 11273683
  • NJW 2017, 10
  • NJW 2017, 3725
  • FamRZ 2017, 1954
  • FA 2017, 351
  • ZAP 2017, 1230
  • ZIP 2017, 2380
  • FMP 2018, 56
  • JZ 2018, 15
  • MDR 2017, 1330
  • Rpfleger 2018, 51
  • ZfS 2018, 41
  • AGS 2017, 529
  • FamRB 2017, 463
  • NJW-Spezial 2017, 699
  • RENOpraxis 2018, 36
  • RVGreport 2017, 464
  • SVR 2021, 98
  • SVR 2021, 99
  • Mitt. 2017, 517
  • RENO 2018, 20
  • RVG prof. 2018, 6

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Einkaufsrecht in der Praxis
Einkaufsrecht in der Praxis

Sicher agieren im Einkauf! Das Buch vereint juristisches Wissen mit Praxisanforderungen und bietet einen Überblick über Rechtsfragen im Beschaffungsprozess – von Verträgen bis Datenschutz. Mit Checklisten, Vorlagen und Praxisbeispielen.


Zivilprozessordnung / § 104 Kostenfestsetzungsverfahren
Zivilprozessordnung / § 104 Kostenfestsetzungsverfahren

  (1) 1Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. 2Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren