Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 14.03.2006 - X ZB 5/04

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzbedürfnis für eine Patentanmeldung. Übereinstimmungen im Schutzbereich mehrerer Patentansprüche untereinander. Mikroprozessor

 

Leitsatz (amtlich)

a) Es ist zulässig, über die Patentanmeldung in der Fassung des Hauptantrags zu entscheiden und die Entscheidung über die Patentanmeldung in der Fassung des Hilfsantrags zurückzustellen.

b) Übereinstimmungen im Schutzbereich von Patentansprüchen berühren das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls solange nicht, wie der Erteilungsantrag nicht auf eine mehrfache Patentierung ein und desselben Gegenstands gerichtet wird.

 

Normenkette

PatG §§ 34, 48

 

Verfahrensgang

BPatG (Beschluss vom 16.10.2003; Aktenzeichen 17 W(pat) 1/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des 17. Senats des BPatG vom 16.10.2003 aufgehoben.

Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das BPatG zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 50.000 EUR

 

Gründe

[1]I. Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 26.6.1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt als PCT-Anmeldung mit dem Bestimmungsland Deutschland unter der Bezeichnung "Prozessor und Verfahren zum spekulativen Ausführen von Befehlen aus mehreren von einem Verzweigungsbefehl angezeigten Befehlströmen" angemeldet. Es wurde die Priorität einer Voranmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 28.6.1996 in Anspruch genommen.

[2]Die Anmeldung betrifft nach den mit der Eingabe vom 20.1.2000 eingereichten, geänderten Unterlagen einen Mikroprozessor zum Verarbeiten von Befehlen, die einen eine Bedingung enthaltenden Verzweigungsbefehl umfassen, sowie ein Verfahren zum Bearbeiten eines solche Befehle aufweisenden Programms und ein Computersystem mit einem solchen Mikroprozessor. Patentanspruch 1 lautet:

"Mikroprozessor zum Verarbeiten von Befehlen, die einen eine aufzulösende Bedingung enthaltenden Verzweigungsbefehl, einen ersten Codeabschnitt, der verarbeitet werden soll, sofern die Bedingung als erfüllt aufgelöst, und einen zweiten Codeabschnitt, der verarbeitet werden soll, sofern wenn die Bedingung als nicht erfüllt aufgelöst wird, umfassen, wobei der Mikroprozessor aufweist:

eine Heranholeinheit zum Heranholen von Befehlen aus einem Speicher;

eine mit der Heranholeinheit gekoppelte Verzweigungsvorhersagelogik, die die Auflösung der Bedingung vorhersagt und feststellt, ob eine richtige Vorhersage der Auflösung der Bedingung unwahrscheinlich ist; und

eine von der Verzweigungsvorhersagelogik abhängige Strommanagementlogik, die die spekulative Ausführung von Befehlen aus sowohl dem ersten als auch dem zweiten Codeabschnitt vor der Auflösung der Bedingung anweist, sofern festgestellt worden ist, dass eine richtige Vorhersage der Auflösung der Bedingung unwahrscheinlich ist,

wobei dann, wenn die Verzweigungsvorhersagelogik feststellt, dass die richtige Vorhersage der Auflösung der Bedingung nicht unwahrscheinlich ist, die Strommanagementlogik die spekulative Verarbeitung des ersten Codeabschnitts anweist, sofern die Vorhersagelogik vorhersagt, dass die Bedingung als erfüllt aufgelöst wird, und die Verarbeitung des zweiten Codeabschnitts anweist, sofern die Vorhersagelogik vorhersagt, dass die Bedingung als nicht erfüllt aufgelöst wird."

[3]Die Patentansprüche 2 bis 9 betreffen nähere Ausgestaltungen des Mikroprozessors nach Patentanspruch 1. Die Patentansprüche 10 bis 18 betreffen ein Verfahren zum Verarbeiten von Befehlen. Patentanspruch 19 lautet:

"Computersystem, aufweisend: einen Speicher, der Befehle in einem Programmablauf speichert, wobei der Programmablauf einen Verzweigungsbefehl mit einer aufzulösenden Bedingung, einen ersten Codeabschnitt, der verarbeitet werden soll, wenn die Bedingung als erfüllt aufgelöst wird, und einen zweiten Codeabschnitt, der verarbeitet werden soll, wenn die Bedingung als nicht erfüllt aufgelöst wird, enthält; einen mit dem Speicher gekoppelten Bus, der Informationen austauscht, und einen Mikroprozessor nach einem der Ansprüche 1 bis 9."

[4]Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen, weil die Patentansprüche 1 und 19 nicht Lösungen eines übergeordneten Problems beträfen, sondern es sich um die Lösung ein und desselben Problems durch ein und dieselben Merkmale zzgl. des vom Fachmann mitgelesenen Mittels eines Bus handle.

[5]Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Erteilung des Patents zu beschließen im Umfang der mit Eingabe vom 20.1.2000 geänderten Patentunterlagen,

hilfsweise

auf der Grundlage der mit dieser Eingabe eingereichten Patentansprüche 1 bis 18 und der geänderten Beschreibungseinleitung, bei der auf S. 3 in den Zeilen 30 bis 31 die Worte "bzw. ein Computersystem mit den Merkmalen des Anspruchs 19" gestrichen sind.

[6]Die Anmelderin hat geltend gemacht, sie habe ein Rechtsschutzbedürfnis an einem Patentbegehren, das die beiden Patentansprüche 1 und 19 umfasse.

[7]Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts hat, ohne einen Antrag zu stellen, geltend gemacht, der Patentanspruch 19 dürfe als Nebenanspruch mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zugelassen werden. Denn dieser Anspruch weise ggü. dem Patentanspruch 1 aus der Sicht des Fachmanns keine neuen Aspekte auf, die über Selbstverständliches hinausgingen. Ein Nebenanspruch müsse eine unabhängige Lösung zu demselben Problem enthalten. Dies sei hier nicht der Fall. Dabei komme es nicht auf die Formulierung an, hier die Rückbeziehung am Anspruchsende, um zu erkennen, ob ein Neben- oder ein Unteranspruch vorliege.

[8]Das BPatG hat die Beschwerde der Anmelderin durch Teilbeschluss (BPatGE 47, 224; BPatG v. 16.10.2003 - 17 W (pat) 1/01, GRUR 2004, 320 ff.) im Hauptantrag zurückgewiesen und die Entscheidung über die Patenterteilung nach dem Hilfsantrag zurückgestellt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin, den Teilbeschluss des BPatG aufzuheben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das BPatG zurückzuverweisen.

[9]II. Die kraft Zulassung statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Zurückverweisung der Sache an das BPatG.

[10]1. Das BPatG hat mit dem angegriffenen Beschluss in zulässiger Weise zunächst über die Patentanmeldung in der Fassung des Hauptantrags entschieden und die Entscheidung über die Patentanmeldung in der Fassung des Hilfsantrags zurückgestellt. Soweit die Auffassung vertreten wird, dies sei unzulässig (Busse/Schwendy, PatG, 6. Aufl., § 48 PatG Rz. 21), kann dem nicht beigetreten werden. Gesichtspunkte der Prozessökonomie mögen dafür sprechen, ein solches Verfahren nicht zu wählen (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 48 PatG Rz. 13), führen aber nicht dazu, dass eine solche Entscheidung unzulässig wäre.

[11]2. Dem Antrag der Anmelderin, ein Patent in der mit dem Hauptantrag zur Entscheidung gestellten Fassung zu erteilen, kann entgegen der Auffassung des BPatG das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden.

[12]a) Das BPatG hat den Antrag auf Erteilung des Patents mit den Patentansprüchen 1 und 19 mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig gehalten und im Wesentlichen ausgeführt, auch für das Patenterteilungsverfahren gelte das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses, dessen Fehlen vom Deutschen Patent- und Markenamt positiv festgestellt werden müsse, wobei strenge Anforderungen zu stellen seien. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle, wenn an der Patenterteilung in dem angestrebten Umfang im Einzelfall aus besonderen Gründen keinerlei Interesse des Anmelders bestehe, insb., wenn dessen Verlangen missbräuchlich erscheine. Jegliches schutzwürdiges Anmelderinteresse an einem weiteren Patentanspruch werde in der Rechtsprechung verneint, wenn dieser Anspruch nichts enthalte, was über den sachlichen Gehalt des ersten Patentanspruchs hinausgehe und dem Anmelder einen zusätzlichen Schutz verleihen oder ihm eine sichere Auffangposition bei einem späteren Wegfall des ersten Patentanspruchs sichern oder aus sonstigen Gründen ein Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung eines solchen zusätzlichen Patentanspruchs begründen könne. Dabei mache es für die Rechtsprechung keinen Unterschied, ob die in Frage stehenden Patentansprüche kategorieübergreifend seien oder derselben Patentkategorie angehörten. Diese Negativkriterien hat das BPatG im Streitfall für vorliegend erachtet.

[13]Da es sich bei den Patentansprüchen 1 und 19 um zwei Sachansprüche handle, von denen keiner eine (unmittelbare) Rückbeziehung auf den anderen enthalte, sei davon auszugehen, dass die Anmelderin Nebenansprüche habe aufstellen wollen. Voraussetzung für Nebenansprüche auch in derselben Patentkategorie sei - wie auch vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts betont - eine unabhängige, selbständige Erfindung, d.h. eine eigene, unabhängige Lösung eines übergeordneten Problems. Dies sei bei den vorliegenden Patentansprüchen 1 und 19 nicht der Fall. Beide wiesen denselben sachlichen Gehalt auf, in dem die Erfindung zum Ausdruck kommen solle, nämlich die Verzweigungsvorhersagelogik. Die sonstigen Merkmale der beiden Patentansprüche könnten deren sachlichem Gehalt nicht zugeordnet werden. Durch sie werde nur die Umgebung umrissen, in der diese Logik arbeiten solle, der Mikroprozessor und das Computersystem. Beide seien Angaben, die für den Fachmann auf der Hand lägen, so dass Patentanspruch 19 auch nicht als Unteranspruch zum Patentanspruch 1 erteilt werden könne.

[14]b) Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.

[15]Das BPatG ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass für eine Patentanmeldung ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist. Dieser Ausgangspunkt entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 54, 181 [184] - Fungizid; BGHZ 68, 156 [159] - Benzolsulfonylharnstoff; BGH v. 14.12.1978 - X ZB 14/77, BGHZ 73, 183 [186 f.] - Farbbildröhre; Beschl. v. 16.9.1997 - X ZB 21/94, GRUR 1998, 130 - Handhabungsgerät).

[16]Der Anmelder muss das für die Patentanmeldung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht darlegen. Dieses folgt vielmehr regelmäßig bereits aus der Anmeldung selbst, mit der ein anderweitig nicht zu erreichender Schutz des Anmelders für die angemeldete Erfindung herbeigeführt werden soll (Benkard/Melullis, EPÜ, Art. 52 EPÜ Rz. 7). Denn das Gesetz gewährt dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung des Patents für die Erfindung in dem gesetzlich geregelten Patenterteilungsverfahren, so dass dieser die Erteilung des Patents grundsätzlich in der Ausgestaltung verlangen kann, die der gegebenen neuen technischen Lehre entspricht (BGHZ 54, 181 [184 f.] - Fungizid; BGHZ 73, 183 - Farbbildröhre; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 34 PatG Rz. 89). Lässt sich die Erfindung in mehrere Kategorien einordnen, hat der Anmelder das Recht, unter den in Betracht kommenden Anspruchsformen jede Kategorie zu wählen, die er wünscht (BGH v. 11.7.1985 - X ZB 26/84, BGHZ 95, 295 [297] = MDR 1986, 492 - borhaltige Stähle). Dabei berühren inhaltliche Übereinstimmungen im Schutzbereich der Ansprüche untereinander das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich nicht. Patente auf ein Produkt sowie auf ein Verfahren zu seiner Herstellung betreffen unterschiedliche Gegenstände und sind daher grundsätzlich nebeneinander zu gewähren, zumal jeder der beiden Ansprüche im Verlauf der weiteren Entwicklung im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren ein unterschiedliches Schicksal nehmen kann (Benkard/Melullis, EPÜ, Art. 52 EPÜ Rz. 9). Nichts anderes gilt für einen auf ein Erzeugnis gerichteten Sachanspruch und einen mit diesem kumulierten Verwendungsanspruch (BGHZ 54, 181 [185]).

[17]Die Beanspruchung eines Patents mit mehreren Patentansprüchen ein und derselben oder mehrerer Patentkategorien kann daher allenfalls dann als unzulässig angesehen werden, wenn an der Patenterteilung in dem angestrebten Umfang im Einzelfall aus besonderen Gründen keinerlei Interesse des Anmelders erkennbar ist und der Anmelder mit einem der kumulierten Patentansprüche keinen weitergehenden Schutz erreichen kann als den, den er mit der Gewährung der anderen Patentansprüche bereits erhält (Benkard/Melullis, EPÜ, Art. 52 EPÜ Rz. 10). Dafür fehlen im Streitfall die Anhaltspunkte. Patentanspruch 1 ist darauf gerichtet, den beanspruchten Mikroprozessor als solchen unter Schutz zu stellen. Patentanspruch 19 ist auf ein Computersystem gerichtet, das den beanspruchten Mikroprozessor enthält. Der Umstand, dass die beanspruchte Erfindung mit den als Sachansprüche formulierten Patentansprüchen 1 und 19 mehrere Ausprägungen innerhalb ein und derselben Patentkategorie findet, steht als solcher dem Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht entgegen (BGHZ 73, 183 [186 f.] - Farbbildröhre). Soweit das BPatG darauf abgestellt hat, dass der Schutz aus dem als Sachanspruch formulierten Patentanspruch 1 auch die Verwendung des Mikroprozessors in einem Computersystem erfasst, lässt sich daraus nicht herleiten, dass ein Computersystem, das einen Mikroprozessor nach Patentanspruch 1 enthält, keine Ausprägung der Erfindung sei, an deren Schutz keinerlei Interesse des Anmelders festgestellt werden könne. Zwar bestehen Übereinstimmungen im Schutzbereich der Ansprüche untereinander; solche Übereinstimmungen berühren aber das Rechtsschutzbedürfnis nicht (BGHZ 73, 183 [187]; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 34 PatG Rz. 89), solange der Erteilungsantrag nicht auf eine mehrfache Patentierung ein und desselben Gegenstands gerichtet wird (Benkard/Melullis, EPÜ, Art. 52 EPÜ Rz. 10). Davon, dass das Patentbegehren nach den Patentansprüchen 1 und 19 auf eine mehrfache Patentierung ein und desselben Gegenstandes gerichtet sei, ist auch das BPatG nicht ausgegangen.

[18]Anhaltspunkte dafür, dass in dem Antrag auf Erteilung eines Patents mit den Patentansprüchen 1 und 19 ein Missbrauch liegen könnte, hat das BPatG nicht festgestellt. Soweit sachliche Überschneidungen im Schutzbereich der Patenansprüche 1 und 19 in Betracht kommen, sind diese über den Grundsatz der Erschöpfung des Patentrechts zu lösen. Aus dem Senatsbeschluss vom 16.9.1997 (BGH v. 16.9.1997 - X ZB 21/94, GRUR 1998, 130 - Handhabungsgerät) ist nichts Gegenteiliges herzuleiten, denn er betraf einen nicht verallgemeinerungsfähigen Fall, in dem der Senat an die Feststellung des Inhalts eines neben einem Vorrichtungsanspruch geltend gemachten Verfahrensanspruchs gebunden war (Benkard/Melullis, EPÜ, Art. 52 EPÜ Rz. 11).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1520980

BGHZ 2006, 347

BGHR 2006, 1109

GRUR 2006, 748

GRUR-Int. 2006, 763

Mitt. 2006, 314

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 11/2012, Schutzgesetzcharakter des § 45 Abs. 6 StVO / 2 Aus den Gründen:
    2
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 18 Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Reduzierung ... / I. Begünstigter Personenkreis
    1
  • § 18 Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht / 2. Einrede nach § 2328 BGB
    1
  • § 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO, EGInsO § 2 Begründung des Eröffnungsbeschlusses
    1
  • Bremische Landesbauordnung / § 82 Abschnitt 6 Baulasten
    1
  • Darf ein Vertriebsmittler Kundendaten für eigene Zwecke verwerten?
    1
  • FF 11/2022, Anrechnung der notariellen Entwurfsgebühr au ... / Aus den Gründen
    1
  • Internationale Aspekte – Das Haager Erwachsenenschutzübe ... / 3.3.5 Ordre public, Art. 21 ErwSÜ
    1
  • Mitwirkung kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden
    1
  • ZAP 7/2016, Schadensersatzanspruch: Zünden eines Knallkörpers bei einem Fußballspiel
    1
  • ZErb 09/2024, Das Recht des pflichtteilsberechtigten Nic ... / 1
    1
  • zerb 6/2017, Ausländische Ehen im deutschen Recht im Lic ... / a) Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / c) Keine Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt
    0
  • § 1 Kapitalisierung – Kapitalabfindung / (2) Grenzen
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / (2) Wirksame Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / bb) Missbrauchsfälle
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


Patentgesetz / § 34 [Anmeldung]
Patentgesetz / § 34 [Anmeldung]

  (1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt[1] [Bis 17.08.2021: Patentamt] anzumelden.  (2) 1Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren