Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 13.10.2004 - XII ZR 110/02

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

In einem Berufungsurteil, das auf eine nach dem 31.12.2001 geschlossene mündliche Verhandlung ergeht, ist eine Beschwer nicht festzusetzen. Geschieht dies dennoch, ist das Revisionsgericht daran nicht gebunden.

 

Normenkette

EGZPO § 26 Nr. 8

 

Verfahrensgang

OLG Rostock (Urteil vom 08.04.2002; Aktenzeichen 3 U 45/01)

LG Schwerin

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Rostock v. 8.4.2002 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 614 EUR (1.200 DM)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.

1. An die - verfehlte - Festsetzung der Beschwer (auf über 20.000 EUR) durch das Berufungsgericht ist das Gericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gebunden, da das seit dem 1.1.2002 geltende Zivilprozessrecht, das hier anzuwenden ist, im Gegensatz zum früheren Revisionsrecht (§ 546 Abs. 2 ZPO a.F.) eine Festsetzung der Beschwer nicht vorsieht. Vielmehr hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden (Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rz. 12).

2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde beschwert die Entscheidung des Berufungsgerichts den Kläger und Widerbeklagten allenfalls i.H.v. 15.388 EUR (25x 1.200 DM = 30.000 DM).

a) Das Berufungsgericht hat die Klage auf Gewährung des ungehinderten Zutritts zum Grundstück der Beklagten abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, die von ihm genutzte Teilfläche des Grundstücks unter Abriss des aufstehenden Werkstattgebäudes zu räumen.

Wie auch die Beschwerde einräumt, findet eine Zusammenrechnung der Beschwer hinsichtlich der Klage und der Hilfswiderklage nach § 5 ZPO nicht statt, da insoweit teilweise Identität des Streitgegenstandes vorliegt.

Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Klageantrages und des korrespondierenden Räumungsantrags der Widerklage auf der Grundlage eines Jahrespachtwerts von 1.200 DM nach § 16 GKG a.F. auf diesen Wert festgesetzt. Dies wird von der Beschwerde nicht angegriffen und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Es kann dahinstehen, ob die insoweit nach § 8 ZPO festzusetzende Beschwer dem in dieser Vorschrift als Höchstbetrag genannten 25fachen Jahreswert (hier 30.000 DM) entspricht oder die streitige Zeit hier geringer anzusetzen ist. Ein höherer Wert der Beschwer als 30.000 DM (15.388 EUR) kommt jedenfalls nicht in Betracht.

b) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde erhöht sich die Beschwer des Klägers dadurch, dass er das auf der zu räumenden Teilfläche befindliche Gebäude abzureißen hat, nicht um die Höhe der Abrisskosten oder gar den Verkehrswert des Gebäudes. Das Verlangen, das Gebäude zu entfernen, ist Teil des mit der Widerklage geltend gemachten Rückgabeanspruchs; der damit verbundene Kostenaufwand erhöht weder den Gebührenstreitwert noch die Beschwer (BGH, Beschl. v. 8.3.1995 - XII ZR 240/94, MDR 1995, 530 = NJW-RR 1995, 781 [782]; Beschl. v. 14.10.1993 - LwZB 6/93, MDR 1994, 100 = NJW-RR 1994, 256).

c) Ferner erhöht sich die Beschwer des Klägers entgegen dessen Auffassung auch nicht durch die Abweisung seines Hilfsantrages, dem Räumungsbegehren der Widerklägerin nur Zug um Zug gegen eine angemessene Entschädigung stattzugeben. Der Beschwerdewert für das Rechtsmittel bestimmt sich nur dann nach dem Wert des geltend gemachten Gegenrechts, wenn die zur Räumung verurteilte Partei mit ihrem Rechtsmittel nicht mehr ihre Verurteilung als solche angreift, sondern lediglich erreichen will, dass sie nur Zug um Zug gegen Erfüllung ihres Gegenanspruchs zur Räumung verurteilt bleibt (BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZR 204/94, NJW-RR 1995, 706; Beschl. v. 20.1.2004 - X ZR 167/02, MDR 2004, 829 = BGHReport 2004, 687 = NJW-RR 2004, 714). Hier hat die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch ausdrücklich den Revisionsantrag angekündigt, das Berufungsurteil (insgesamt) aufzuheben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt wurde. In einem solchen Fall ist allein der Wert des in erster Linie bekämpften Räumungsanspruchs für die Festsetzung der Beschwer maßgeblich (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Stichworte "Gegenleistung" und "Zug-um-Zug-Leistungen").

 

Fundstellen

Haufe-Index 1257438

BGHR 2005, 186

NJW-RR 2005, 224

ZAP 2005, 65

AnwBl 2005, 82

MDR 2005, 228

ProzRB 2005, 128

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Einkaufsrecht in der Praxis
Einkaufsrecht in der Praxis

Sicher agieren im Einkauf! Das Buch vereint juristisches Wissen mit Praxisanforderungen und bietet einen Überblick über Rechtsfragen im Beschaffungsprozess – von Verträgen bis Datenschutz. Mit Checklisten, Vorlagen und Praxisbeispielen.


Gesetz betreffend die Einfü... / § 26
Gesetz betreffend die Einfü... / § 26

Für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 gelten folgende Übergangsvorschriften:  1. (weggefallen)   2. Für am 1. Januar 2002 anhängige Verfahren finden die §§ 23, 105 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 92 ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren