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BGH Beschluss vom 20.01.2004 - X ZR 167/02

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Leitsatz (amtlich)

Für den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kommt es auf einen lediglich hilfsweise, etwa für ein Zurückbehaltungsrecht, geltend gemachten Gegenanspruch des revisionsführenden Beklagten grundsätzlich nicht an.

 

Normenkette

EGZPO § 26 Nr. 8

 

Verfahrensgang

LG Berlin

KG Berlin

 

Tenor

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht zwanzigtausend Euro.

 

Gründe

Die ursprünglichen Kläger, die Eltern der Beklagten, haben die Beklagte auf Rückübertragung von Grundstücken nach Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks jeweils an den Schenker in Anspruch genommen. Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte mit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens ist die Klägerin zu 1), die Mutter der Beklagten, verstorben. Das KG hat darauf das Verfahren insoweit abgetrennt und ausgesetzt. Soweit vom Kläger zu 2), dem Vater der Beklagten, geschenkte Grundstücke betroffen waren, hatte die Berufung nur insoweit Erfolg, als die Rückübertragungsverpflichtung von einer Zug-um-Zug-Zahlung i. H. v. 936,99 Euro abhängig gemacht worden ist. Was die Rückübertragungsansprüche des Klägers zu 2) betrifft, hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert auf 15.338,76 Euro (30.000 DM) festgesetzt.

Die Beklagte macht geltend, sie werde durch das angefochtene Urteil von mehr als 20.000 Euro beschwert. Das begründet sie wie folgt:

Die Kläger hätten den Streitwert in der Klageschrift vorläufig mit 60.000 DM angegeben. Das Berufungsgericht habe diesen Betrag im Hinblick darauf, dass das Berufungsurteil nur zwischen dem Kläger zu 2) und der Beklagten ergangen sei, halbiert. Das sei unzutreffend, weil die vom Kläger zu 2) beanspruchten Grundstücke offenkundig den höheren Wert hätten. Ein vom Kläger zu 2) übertragenes Grundstück sei nämlich mit einem Wohnhaus bebaut. Außerdem seien auf drei weiteren Grundstücken zwei große Lagerhallen gebaut. Die von der verstorbenen Klägerin zu 1) zurückverlangten Grundstücke seien dagegen nicht bebaut und nicht gewerblich nutzbar.

Zudem habe die Beklagte hilfsweise beantragt, sie zur Rückauflassung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 64.016,32 DM (32.731,02 Euro) verurteilt zu werden. Da ihr Gegenrecht nur i. H. v. 936,99 Euro berücksichtigt worden sei, beschwere sie dies i. H. v. 31.794,03 Euro.

II. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht zwanzigtausend Euro.

1. Wie sich aus den in den Urteilen der Vorinstanzen in Bezug genommenen notariellen Urkunden ergibt, haben die Grundstücke, die der Kläger zu 2) zurückverlangt, eine Fläche von 3,9506 ha, die von der verstorbenen Klägerin zu 1) zurückverlangten eine Fläche von 10,6382 ha. Der Wert der Grundstücke war in der ersten notariellen Urkunde mit ca. 60.000 DM beziffert worden, der Wert zweier später hinzugekommener Grundstücke mit ca. 900 DM. Daraus folgt ein Grundstückswert von insgesamt ca. 60.900 DM (31.097,92 Euro). Für die Zurechnung zu dem vom Kläger zu 2) geltend gemachten Übertragungsanspruch fällt zunächst die wesentlich größere Fläche der von der verstorbenen Klägerin zu 1) zurückverlangten Grundstücke ins Gewicht. Zwar ist eines der vom Kläger zu 2) herausverlangten Grundstücke mit einem Wohnhaus bebaut, der Wert des jährlichen Wohnrechts ist aber nur mit 600 DM beziffert worden. Weitere vom Kläger zu 2) herausverlangte Grundstücke waren zwar gewerblich genutzt, sie sind aber, wie sich aus den Feststellungen im Berufungsurteil ergibt, kontaminiert. Soweit sich die Beklagte auf eine Bebauung mit zwei Lagerhallen beruft, zeigt sie schon nicht auf, dass diese Hallen Grundstücksbestandteile waren. Nach dem von der Beklagten in Bezug genommenen Vortrag in der Berufungsbegründung (GA 121) hatte nämlich die "ACZ", eine "LPG-Institution", die Hallen errichtet und um die Nutzung der Hallen ist gestritten worden. Von daher sieht der Senat keine Grundlage für die Feststellung eines höheren Werts als 20.000 Euro.

2. Auf die weiter gehende Erfolglosigkeit des Hilfsantrags kann entgegen der Auffassung der Beklagten für die Bestimmung der Beschwer nicht abgestellt werden. Diese ist nach allgemeinen Grundsätzen der Streitwertermittlung zu bestimmen. Danach kommt es auf den lediglich hilfsweise geltend gemachten Gegenanspruch nicht an. Für die Beschwer ist nämlich allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. So wird einem Beklagten, der ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, dadurch seine Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt (BGH, Beschl. v. 16.4.1996 - XI ZR 302/95, NJW-RR 1996, 828 = WM 1996, 1602 = MDR 1996, 960 = BGHR GKG § 19 Abs. 3 - Beschwer 1 m. w. N.). Wendet sich ein Beklagter mit einem Rechtsmittel allerdings nicht oder nicht mehr gegen seine in der Vorinstanz erfolgte Verurteilung als solche, sondern will er lediglich erreichen, dass diese Verurteilung nur Zug um Zug gegen Erfüllung eines Gegenanspruchs erfolgt, so kann sich der Beschwerdewert für das Rechtsmittel nach dem Wert des Gegenrechts bestimmen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706 = BGHR ZPO § 511a - Wertberechnung 15). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor; die Beklagte will mit der durchzuführenden Revision ihre Verurteilung insgesamt zu Fall bringen und nur hilfsweise eine höhere Zug-um-Zug-Zahlung erreichen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1117360

BGHR 2004, 687

EBE/BGH 2004, 2

NJW-RR 2004, 714

MDR 2004, 829

RVG-B 2004, 82

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